Wer betreut das kranke Kind?

Schon wenn Eltern zusammenleben, stellt sich die Frage, wer betreut das kranke Kind, geht zum Arzt und bleibt zu Hause. Bei getrennten Eltern bekommt die Frage oftmals noch eine besondere Dynamik, die nicht nur von den Interessen des Kindes geleitet sein muss – um es vorsichtig auszudrücken.

Wie geht man also damit um, was gibt es zu beachten und wer betreut das kranke Kind denn nun tatsächlich?

Wer betreut das kranke Kind?
Foto: Pixabay

Zuständigkeit

Grundsätzlich ändert die Krankheit eines Kindes nichts an bestehenden Betreuungsverantwortungen. Der Umgang kann wie bisher auch wahrgenommen werden, denn grundsätzlich sind in der Regel beide Eltern in der Lage, auch ein krankes Kind zu betreuen. Hier hat kein Elternteil ein Vorrecht oder eine Alleinverfügungsgewalt.

Wichtig und von verantwortungsvollen Eltern zu erwarten ist es, dass die Eltern alle relevanten Informationen, die zur Versorgung und Genesung des Kindes wichtig sind, austauschen. Sollte ein Elternteil hier Informationen bewusst vorenthalten, sollten ernsthafte Bedenken gegen dessen Erziehungsfähigkeit vorgebracht werden, da dieser Elternteil eine Schädigung seines Kindes in Kauf nimmt.

Kein Elternteil hat zudem das Recht, dem anderen wegen eines Schnupfens oder einer Verstauchung den Kontakt zum Kind zu verweigern. Gleiches gilt auch für den anderen Elternteil, der sich nicht vor der Betreuung „drücken“ darf, nur weil das Kind krank ist.

Ein Sonderfall kann es sein, wenn ein Elternteil kein Sorgerecht hat. Dann wären Arztbesuche, bei denen relevante Entscheidungen zu treffen sind, unter Umständen nur durch den Sorgerechtsinhaber durchzuführen. Soweit eine medizinische Notwendigkeit zu diesem Zeitpunkt besteht, könnte es auch eine (zeitweise) Abweichung von einer Umgangsregelung rechtfertigen. Hierzu wäre im Zweifelsfall rechtlicher Rat einzuholen.

Grenzen

Wenn ein Kind allerdings schwer erkrankt ist, wird sich ein Wechsel zwischen den Eltern oftmals aus praktischen Gründen ausschließen. In solchen Fällen ist das Kind „transportunfähig“. Auch dies gilt unabhängig davon, bei welchem Elternteil sich das Kind in dem Moment befindet. Hier geht der Genesungsprozess des Kindes vor Elterninteressen. Wenn ein Kind derart stark erkrankt ist, dann wird es auch medizinische Atteste oder Befunde geben, die dies belegen. Dies ist in der Regel auch die Anforderung, die die Rechtsprechung stellt.

Eine andere Konstellation kann es sein, wenn die Erkrankung des Kindes eine Gefährdung des anderen Elternteils darstellen könnte. Ein Beispiel war eine Corona-Infektion des Kindes in einem Haushalt. Hier wäre ein Wechsel in den anderen Haushalt vor Genesung unverantwortlich gewesen. Hier kann es noch weitere Konstellationen geben, die einen Wechsel ausschließen, natürlich auch aufgrund von Erkrankungen oder Risikofaktoren eines Elternteils.

Alternativen

Eltern haben immer die Möglichkeit, miteinander auch andere Regelungen zu treffen. Entscheidend dabei ist das Wort „gemeinsam“. Denn kein Elternteil hat ein Alleinbestimmungsrecht über die Betreuungszeit des anderen.

Wenn es um die Frage geht, wer betreut das kranke Kind, können Eltern natürlich vereinbaren, dass das Kind noch dort bleibt, wo es gerade ist. Geeinigt werden sollte sich dann aber, ob der Umgang nachgeholt oder in anderer Form kompensiert werden kann.

Da kranke Kinder in der Regel auch nicht in Kita oder Schule gehen können, muss eine Betreuung tagsüber sichergestellt werden können. Auch hier ist es sinnvoll, wenn Eltern untereinander eine Regelung finden und sich gegenseitig unterstützen. Wer kann Krankentage nehmen oder aufs Homeoffice ausweichen? Bei wem stehen Termine an, welche nicht oder nur schwer verschoben werden können?

Wenn die Eltern keine Einigung finden

Finden die Eltern keine gemeinsame Regelung zur Frage, wer betreut das kranke Kind, gilt im Zweifelsfall die Umgangsregelung. Dies gilt, solange das Kind nicht, ärztlich bescheinigt, transportunfähig ist. Bei Bestehen einer gerichtlichen Umgangsregelung kann ein Verstoß zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft führen.

Solch starre Regelungen können für alle Beteiligten belastend sein. Sie sind aber erforderlich, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, eine gemeinsame Einigung zu erzielen. Sie sind auch erforderlich, um der missbräuchlichen Ausübung von Verfügungsmacht unter dem Vorwand einer angeblichen Erkrankung entgegenzuwirken. Gleiches gilt für den Versuch der Umgangsverweigerung aufgrund geringfügiger Erkrankungen des Kindes.

Es gibt aber eine Möglichkeit, wie die Eltern sich aus diesem starren Korsett lösen. Das OLG Brandenburg hat hierzu einen sehr passenden Hinweis in einer seiner Entscheidungen aufgenommen:

„Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es den Eltern grundsätzlich freisteht, von der vom Senat getroffenen Umgangsregelung einvernehmlich abzuweichen. Von dieser Möglichkeit sollten die Eltern, die nach Einschätzung des Senats zur Kommunikation im Interesse des Kindeswohls gut in der Lage sind, im Bedarfsfall auch Gebrauch machen.“

OLG Brandenburg 3 UF 49/13 vom 26.09.2013

Rechtsprechung

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Ein Kommentar

  1. Hallo, wünsche frohes neues Jahr und bleibt gesund. Ich bin ein Vater von 3 Kinder unter 10j u 24jährige Tochter. Ich sehe die Kinder 3 seid 19.12.2019 nicht mehr. Wir hatten beim kinderschutzbund Krefeld Treffen vereinbart und wie es immer war, hat die Mutter fast bei jeden treffen hatte sie Dinge gemacht mit Kinder, dass ich es sehen soll und sie immer wieder versucht hat treffen zu sabotieren. Dann hab ich den Entschluß gefasst, dass für die Kinder besser ist, dass sie nicht den ganzen Stress ausgesetzt sind nicht mehr zu treffen. Die Mutter hat seid Dez. 2019 Diagnose „Persönlichkeitsstöhrung“ hat. Ich habe aufgegeben mit den Kinder zu treffen, weil ich definitiv weiß, dass die Mutter immer wieder Probleme machen, Stress machen wird. Die Kinder sollen nicht der Spielball sein von der Mutter und Amt. Natürlich Schütze ich mich auch davor. Ich weiß nicht welche Entscheidung die richtige ist. Ein DILLEMA

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