Bulgarien vom EGMR wegen Eltern-Kind-Entfremdung verurteilt

In bemerkenswert schneller Folge verurteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in letzter Zeit europäische Staaten, da sie nicht die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Eltern-Kind-Entfremdung ergriffen haben. Nach Moldawien, der Ukraine und Italien wurde am 01.02.2022 nun Bulgarien wegen Eltern-Kind-Entfremdung verurteilt (Pavlovi v. Bulgaria 72059/16).

Über Jahre versuchte der Vater und auch die Großeltern immer wieder, ihr gerichtlich beschlossenes Umgangsrecht wahrzunehmen. Sie forderten die Unterstützung der staatlichen Behörden ein, da sich die Mutter jeglicher Maßnahmen widersetzte und Beschlüsse ignorierte. Die Behörden blieben jedoch weitgehend untätig. Sie beschränkten sich darauf, der Entfremdung und dem renitenten Verhalten der Mutter, welche das Kind beeinflusste, freien Lauf zu lassen.

Bulgarien wegen Eltern-Kind-Entfremdung verurteilt

Behörden sahen untätig zu

Der Gerichtsvollzieher erhob keine Bußgelder für die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen. Die Staatsanwaltschaften lehnten es ab, Strafverfahren zu eröffnen. Zudem führt der EGMR aus:

„12. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Sozialdienste unter den gegebenen Umständen eine entscheidende Rolle hätten spielen können und müssen. Das Gericht misst den Schlussfolgerungen einer Kommission der Staatlichen Agentur für Kinderschutz besondere Bedeutung bei, die deren Arbeit in diesem Fall bewertete und im Juni 2016 zu folgendem Ergebnis kam: Die Sozialdienste hatten Aktionspläne und Berichte erstellt, waren zu den Zeiten anwesend, als der Gerichtsvollzieher versucht hatte, das Kind zu übergeben, und organisierten Treffen zwischen Sozialarbeitern und Psychologen sowie dem Vater, der Mutter und dem Kind. Die Sozialdienste selbst hatten zwischen Juni 2014 und November 2015 festgestellt, dass die Mutter den Aufenthalt des Kindes beim Vater und bei den Großeltern für unnötig hielt, dass sie das Kind häufig nicht zu den Treffen mit den Sozialarbeitern mitnahm, dass ihre mangelnde Bereitschaft, Treffen zwischen Vater und Tochter zu fördern, dem Kind schadete, dass ein ernsthaftes Risiko für das Kind bestand, ein elterliches Entfremdungssyndrom zu entwickeln, und dass die psychologische Arbeit mit dem Vater allein unzureichend war. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die anhaltende ineffektive Inanspruchnahme sozialer Einrichtungen und das Ausbleiben einer Änderung des Vorgehens der sozialen Dienste trotz mangelnder Fortschritte dazu geführt haben, dass L. die Umsetzung des Umgangsrechts des ersten Beschwerdeführers aufgeschoben und die Entfremdung des Kindes von seinem Vater verstärkt hat. Die Sozialdienste hätten zu lange gewartet, um L. angesichts ihrer Weigerung, zu kooperieren, verbindliche Anweisungen zu erteilen; sie hätten es versäumt, der Staatsanwaltschaft die Weigerung von L. zu signalisieren, den gerichtlichen Entscheidungen nachzukommen. Diese Versäumnisse hätten die Störung der Rechte des Kindes begünstigt.

Staatliche Behörden haben eine Handlungspflicht

Erneut weist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darauf hin, dass die staatlichen Organe eine aktive Handlungspflicht haben. Sehr deutlich wird hier herausgestellt, dass die mangelnde Bereitschaft zum Handeln die Entfremdung zwischen Vater und Kind ermöglichte und verstärkte. In dieser Deutlichkeit bemerkenswert ist die Feststellung, dass es nicht ausreichend ist, lediglich mit dem Vater zu arbeiten. Vor allem der betreuende Elternteil, hier die Mutter, muss in die Arbeit einbezogen werden. Denn sie ist es, die den größten Einfluss auf die Beziehung des Kindes zur weiteren Familie ausüben kann.

Auch der von hochstrittig.org immer wieder mahnend gepredigte Grundsatz „Zeit schafft Fakten“ wird hier in aller Deutlichkeit hervorgehoben. Das Abwarten und Zögern führte zu einer Störung der Rechte des Kindes – nicht nur des Umgang suchenden Elternteils.

Auch Zwangsmaßnahmen sind in Erwägung zu ziehen

Der Gerichtshof wies darauf hin, dass angesichts der anhaltenden Weigerung der Mutter, Kontakte zuzulassen, auch Zwangsmaßnahmen angebracht gewesen wären. Diese wurden aber nicht angewandt. Der EGMR wies in diesem Zusammenhang wie folgt darauf hin:

Obwohl Zwangsmaßnahmen im sensiblen Kontext der Beziehungen zu Kindern nicht wünschenswert sind, darf die Anwendung von Sanktionen angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des vollstreckungspflichtigen Elternteils nicht ausgeschlossen werden“.

Der Hinweis des Gerichtshofes bedeutet nichts anderes, als dass mit fortschreitender Dauer auch einschneidendere Maßnahmen erforderlich werden. Die Behörden werden ihrer Verpflichtung nicht lediglich durch ein Begleiten der Situation gerecht, sondern nur durch entschiedenes und effektives Handeln. Die Unzulänglichkeit, der über einen langen Zeitraum beobachteten Umstände, fasste der Gerichtshof wie folgt zusammen:

Bulgarien wegen Eltern-Kind-Entfremdung verurteilt

„15.  Obwohl die Behörden während des gesamten fraglichen Zeitraums mit der Situation befasst waren, gibt es keinen Hinweis darauf, dass sie bei der Bearbeitung des Falles mit besonderer Sorgfalt vorgingen. Insgesamt haben die Behörden es versäumt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise erwartet werden konnten, um das Umgangsrecht der Beschwerdeführer durchzusetzen.“

Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention fest. Er sprach den Klägern einen angemessenen Schaden- und Kostenersatz zu.

Klares Signal, Eltern-Kind-Entfremdung zu verhindern

Der Gerichtshof setzt damit seine seit 2019 verstärkt betonte Rechtsprechung fort, dass staatliche Behörden einer Eltern-Kind-Entfremdung entschieden zu begegnen haben. Ein Aussitzen und Herbeiführen von Entscheidungen durch Zeitablauf ist der Gerichtshof nicht bereit, hinzunehmen. Damit setzt er seine unter anderen gegen Deutschland in den Fällen Kuppinger I und II manifestierte Haltung der Notwendigkeit einer zügigen Verfahrensführung und auch Durchsetzung gerichtlicher Entscheidung fort. Zu begrüßen ist, dass sehr deutlich darauf hingewiesen wird, dass es nicht hinnehmbar ist, dass trotz Hinweisen auf eine entstehende und sich dann verwirklichende, vom betreuenden Elternteil induzierte, Entfremdung begegnet werden muss und dass es sich hierbei auch um die Verletzung der Rechte des Kindes selbst handelt. Dies darf als Hinweis des Gerichtshofes auf den engen Zusammenhang zwischen Eltern- und Kinderrechten verstanden werden. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass in der öffentlichen Diskussion viel zu häufig lediglich von der Durchsetzung von Elternrechten gesprochen wird.

Bedenklich ist, dass die in Moldawien, Italien, der Ukraine und nun auch Bulgarien wegen Eltern-Kind-Entfremdung verurteilt wurde und diese als Verletzung der Menschenrechte anerkannten Umstände auch in Deutschland viel zu häufig anzutreffen sind. Ein entsprechendes Problembewusstsein bei Familiengerichten und Jugendämtern ist aber viel zu selten festzustellen. Hier bedarf es eines dringenden Umdenkens

Fachliche und juristische Diskussion in Deutschland zum Thema Eltern-Kind-Entfremdung lange überfällig

Es ist dringend erforderlich, dass insbesondere die bisher kaum existierende Fachdiskussion zur Eltern-Kind-Entfremdung in Deutschland schnellstmöglich und mit hohem Engagement vorangebracht wird. Auch wenn bekannt ist, dass auch gegen Deutschland bereits seit längerem Klagen vor dem EGMR wegen Eltern-Kind-Entfremdung anhängig sind, ist dies keine Rechtfertigung, erst auf eine Verurteilung Deutschlands zu warten.

Die Erwartungen, die der Gerichtshof an die staatlichen Organe zur Wahrung der Menschenrechte hat, sind über alle vier hier erwähnten Entscheidungen zum Thema Eltern-Kind-Entfremdung mehr als deutlich formuliert worden. Es ist daher bereits heute aktive Handlungspflicht von Jugendamt und Familiengericht, dieser Pflicht auch nachzukommen.


Wenn auch Sie ein Zeichen gegen Eltern-Kind-Entfremdung setzen wollen, dann unterstützen Sie bitte die Petition des Bündnisses „Genug Tränen!

Petition Genug Tränen
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Ein Kommentar

  1. Meine Tochter und ich ihre Mama sowie die Oma leiden seit drei Jahren unter EKE Missbrauch. Trotz r. Beschluss kürzt uns das JA einfach die Besuchszeit. Meine Tochter (6Jahre) wird von der Pflegemama manipuliert.
    Mein Kind hat seit drei Jahren immer gesagt Mama ich will bei Dir leben. Aufeinmal will Sie weniger Besuchskontakt. Das glaube ich überhaupt nicht. Das permanente Kontaktverbot zu meinem Kind, hat zu vier Suiziden geführt. JA hat unser Leben zerstört.

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