EGMR Pisica ./. Moldavien EGMR 23641/17

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung Pisica ./. Moldavien (23641/17 vom 29.10.2019) festgestellt, dass staatliche Behörden eine aktive Pflicht haben, rechtzeitig notwendige Maßnahmen gegen eine Eltern-Kind-Entfremdung zu ergreifen und zur Kontakt-Wiederherstellung zu ergreifen. Dabei müssen sie zügig vorgehen. Notfalls ist auch eine Fremdunterbringung des Kindes zur Wiederanbahnung des Kontakts angemessen. Es wurde festgestellt, dass der artikulierte Wille von Kindern nicht immer auch deren Wohl entsprechen muss.

Da die Behörden im vorliegenden Fall zu zögerlich vorgingen und zu viel Zeit verstreichen ließen, wurde der entfremdeten Mutter eine Entschädigung in Höhe eines 4-fachen durchschnittlichen Jahresgehaltes zugesprochen.

Mit dieser Entscheidung wurde „Parental Alienation“ offiziell als Kindesmissbrauch durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt. Die Entscheidung wurde von Sünderhauf / Widrig ausführlich in einem juristischen Fachartikel kommentiert.

Nachfolgend die von hochstrittig.org vorgenommene, deutsche Übersetzung der Entscheidung:

FALL VON PISICĂ v. DIE REPUBLIK MOLDAU

(Beschwerdeführerin Nr. 23641/17)

ENTSCHEIDUNG DES URTEILS

Art. 8 – Achtung des Familienlebens – Nichtvollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, das das Sorgerecht der Mutter zuspricht – Entfremdung der Kinder von ihrer Mutter – Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt – Positive Verpflichtungen

STRASSBURG

29. Oktober 2019

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 § 2 der Konvention dargelegten Umständen rechtskräftig. Es kann einer redaktionellen Überarbeitung unterzogen werden.

Im Fall von Pisică gegen die Republik Moldau,

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Zweite Sektion), der als Kammer tagt:

          Robert Spano, Präsident,

          Marko Bošnjak,

          Julia Laffranque,

          Valeriu Griţco,

          Ivana Jelić,

          Arnfinn Bårdsen,

          Saadet Yüksel, Richter,

und Stanley Naismith, Sektionskanzler,nach vertraulichen Beratungen am 8. Oktober 2019, verkündet das folgende Urteil, das an diesem Tag angenommen wurde:

VERFAHREN

1.  Die Klage ging auf eine Klage (Nr. 23641/17) gegen die Republik Moldau zurück, die eine moldauische Staatsangehörige, Frau Nelea Pisică („die Beschwerdeführerin“, die später ihren Namen in Frau Nelea Gamarţ änderte), am 16. März 2017 gemäß Artikel 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof einreichte.

2.  Die Beschwerdeführerin wurde von Frau D. Străisteanu, einer in Chișinău praktizierenden Rechtsanwältin, vertreten. Die moldawische Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Bevollmächtigten, Herrn O. Rotari, vertreten.

3.  Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, dass die Behörden durch das Versäumnis, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Zugang zu ihren Kindern zu gewährleisten, ihr Recht auf Schutz ihres Familienlebens verletzt hätten.

4.  Am 5. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin der Regierung über den Antrag informiert.

DIE FAKTEN

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

5.  Die Beschwerdeführerin wurde 1981 geboren und lebt in Ialoveni.

6.  Der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

A.    Die Scheidung der Beschwerdeführerin und das Sorgerecht für die Kinder

7.  Am 7. September 2002 heiratete die Beschwerdeführerin P. Während ihrer Ehe hatten sie einen Sohn, der am 14. Juli 2003 geboren wurde.

8.  Am 6. März 2006 erhielt die Beschwerdeführerin die Scheidung. Sie erhielt auch das Sorgerecht für ihren Sohn.

9.  Die Beschwerdeführerin blieb im Haus der Familie, und nach einer Weile begann sie wieder mit ihrem früheren Ehemann zusammenzuleben und gebar am 5. August 2007 zwei weitere Söhne (Zwillinge). P. räumte ein, dass er der Vater der beiden Jungen war.

10.  Nach Angaben der Beschwerdeführerin begann P. im Jahr 2012, ihr gegenüber aggressiv zu werden. Am 26. Dezember 2012 verließ sie das Elternhaus mit ihren drei Kindern und forderte von P. finanziellen Unterhalt.

11.  Am 29. Juli 2013 kam P. zu dem Haus, in dem die Beschwerdeführerin wohnte, und setzte die beiden jüngeren Kinder gewaltsam in sein Auto und fuhr sie ohne die Erlaubnis der Beschwerdeführerin zu seinem Haus.

12.  Kurz darauf reichte die Beschwerdeführerin eine Klage ein und beantragte das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder. Am 31. Juli 2013 ersuchte sie das Bezirksgericht Ialoveni um eine dringende Prüfung des Falles und erklärte, sie sei sicher, dass P. die Kinder manipuliere und verschiedene Mittel benutze, um sie gegen sie aufzubringen. Sie brachte vor, dass sie seit ihrer Entführung nicht in der Lage gewesen sei, mit ihnen zu sprechen, und bat das Gericht, P. anzuordnen, die Kinder nicht von ihr fernzuhalten. Am 31. Juli 2013 beschwerte sie sich über den Vorfall vom 29. Juli 2013 auch bei der örtlichen Polizei, die darauf angeblich nicht reagierte.

13.  Am 19. August 2013 beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Ialoveni-Abteilung für Sozialhilfe und Familienschutz („DSAFP“). Sie erwähnte, dass sie, da ihr die Kinder weggenommen worden waren, nur sporadisch, immer in Gegenwart von P., und nur kurzzeitig mit ihnen sprechen konnte. Während dieser Treffen sei P. ihr gegenüber aggressiv gewesen, habe ihr in autoritärer Weise verboten, bestimmte Fragen zu stellen, die er als nachteilig für seine Position empfand, und habe den Kindern verboten, über bestimmte Dinge zu sprechen. Sie war davon überzeugt, dass P. die Kinder manipulierte und sie gegen sie aufbrachte.

14.  Am 3. September 2013 gab P. die Kinder an die Beschwerdeführerin zurück. Am 4. September 2013 empfahl die DSAFP auf Bitten beider Elternteile einen Zeitplan, nach dem alle drei Kinder jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater und der Rest der Zeit bei ihrer Mutter bleiben sollten.

15.  Nach Angaben der Beschwerdeführerin fuhr P. fort, sie zu verfolgen und zu beleidigen und drohte ihr mit Gewalt. Sie beantragte eine Schutzanordnung, und am 10. September 2013 wies das Bezirksgericht Ialoveni ihn an, sich drei Monate lang weder der Beschwerdeführerin noch den drei Kindern zu nähern. Diese Verfügung wurde nicht vollstreckt, und die Kinder blieben bis zu einem unbekannten Zeitpunkt in P.s Haus.

16.  Am 10. Dezember 2013 begab sich P. angeblich zum Haus der Beschwerdeführerin und brachte die beiden jüngeren Kinder ohne ihre Erlaubnis gewaltsam in sein eigenes Haus. Zu einem unbekannten Zeitpunkt wurden die Kinder der Beschwerdeführerin zurückgegeben.

17.  Am 20. Dezember 2013 beantragte und erhielt die Beschwerdeführerin eine dreimonatige Verlängerung der Schutzanordnung vom 10. September 2013.

18.  Am 13. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Ialoveni eine Beschwerde ein, in der sie angab, dass P. am 26. Dezember 2013 in den Kindergarten gegangen sei, den die beiden jüngeren Kinder besuchten, und sie trotz ihrer Proteste mit dem Versprechen mitgenommen habe, sie am 1. Januar 2014 zurückzubringen. Er habe dies trotz der Schutzanordnung vom 20. Dezember 2013 getan. Sie fügte hinzu, dass P. am 10. Januar 2014 die Kinder auf der Strasse getroffen und versucht habe, sie davon zu überzeugen, mit ihm zu gehen, indem er ihnen unangenehme Dinge über die Beschwerdeführerin erzählte. Sie bestand darauf, dass die Schutzanordnung durchgesetzt werde.

19.  Auf Antrag des Bezirksgerichts von Ialoveni gab die DSAFP am 30. Januar 2014 eine Schlussfolgerung darüber heraus, wer das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder haben sollte. Die DSAFF stellte fest, dass beide Elternteile in der Lage und bereit waren, ihre Kinder zu erziehen. Die Kinder liebten beide Eltern gleichermassen und wollten beiden Elternteilen nahe sein.

20.  Zu einem unbestimmten Datum im April 2014 brachte P. seinen älteren Sohn zu sich nach Hause und weigerte sich, ihn der Beschwerdeführerin zurückzugeben. Sie beschwerte sich am 19. April 2014 bei der Polizei darüber.

21.  Am 8. Mai 2014 beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Polizei, dass P. das ältere Kind zu seinem Haus gebracht und sie daran gehindert habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Sie gab an, dass das Kind in der Folge mehrere Tage in der Schule gefehlt habe. Sie habe ihn an einem Tag besucht, an dem er Prüfungen gehabt habe, und habe es geschafft, etwa zwanzig Minuten lang mit ihm zu sprechen. Er habe ihr erzählt, dass sein Vater ihn den ganzen Tag im Auto mitgenommen habe, anstatt ihn zur Schule zu bringen. Sie habe auch herausgefunden, dass P. versuche, ihren Sohn gegen sie aufzubringen.

22.  Zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Juni 2014 nahm P. eines der jüngeren Kinder mit zu sich nach Hause und weigerte sich, es der Beschwerdeführerin zurückzugeben. Im August 2014 bat P. die Beschwerdeführerin, dem dritten Sohn zu erlauben, die Ferien mit seinen Brüdern zu verbringen, und versprach, dass danach alle drei Kinder in ihr Haus zurückgebracht würden. Nachdem er dies erlaubte, konnte die Beschwerdeführerin die Kinder jedoch nicht mehr sehen.

23.  Am 13. Juli 2014 beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der örtlichen Polizei, dass ihr älterer Sohn ohne ihre Erlaubnis von P. festgehalten wurde, obwohl sie das Sorgerecht für das Kind hatte (siehe Absatz 8 oben). Sie fügte hinzu, dass ihr Sohn von P. manipuliert worden sei und dass P. ihn davon überzeugt habe, dass sie eine schlechte Mutter sei und er nicht mit ihr zusammenleben wolle.

24.  Am 14. Juli 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Ialoveni, eine Schutzanordnung in Bezug auf sie und die Kinder zu erlassen. Sie erklärte unter anderem, dass P. sich ihr gegenüber aggressiv verhalten habe, indem er gedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen, was er letztlich auch getan habe. Sie war der Ansicht, dass die Handlungen von P. negative Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden der Kinder hatten.

25.  Am 15. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Ialoveni, die Prüfung des Falles bezüglich des Sorgerechts für die beiden jüngeren Kinder zu beschleunigen, da es sich um eine heikle Angelegenheit handele und P. mehrere unnötige Verzögerungen verursacht habe. Dieser Antrag wurde am 16. Juli 2014 abgelehnt, wobei das Gericht feststellte, dass die Verzögerungen damit zusammenhingen, dass sich mehrere Richter aus dem Fall zurückgezogen hatten, und dass es keinen Grund für die Feststellung gab, dass das Verfahren übermäßig lange gedauert hatte.

26.  Am 15. Juli 2014 beschwerte sich die Beschwerdeführerin auch bei der DSAFP, dass sie ihre Söhne nicht sehen konnte und dass er, als sie ihren älteren Sohn anrief, mit ihr in einer Weise sprechen würde, die darauf hindeutete, dass sich jemand neben ihm befand, der ihm sagte, wie er antworten sollte. Am 16. Juli 2014 reichte sie eine ähnliche Beschwerde beim Menschenrechtszentrum ein und gab an, dass sie in den vergangenen vier Monaten bei verschiedenen Behörden zahlreiche Beschwerden über P.’s missbräuchliche Handlungen und die Verletzung ihrer elterlichen Rechte eingereicht habe.

27.  Am 16. Juli 2014 wies das Bezirksgericht Ialoveni den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer Schutzanordnung ab (siehe Absatz 24 oben). Es scheint, dass sich im Laufe des Jahres 2014 alle Richter des Bezirksgerichts Ialoveni von dem Fall zurückgezogen haben, weil sie zuvor Schutzanordnungen erlassen hatten oder anderweitig an dem Verfahren beteiligt waren. Am 26. August 2014 wurde der Fall daher an das Bezirksgericht Hîncești übertragen.

28.  Am 19. November 2014 gab die DSAFP eine weitere Schlussfolgerung für das Bezirksgericht Hîncești heraus, in der sie ihre früheren Feststellungen wiederholte, jedoch hinzufügte, dass der psychologische Zustand der Kinder ernsthaft beeinträchtigt sei. Obwohl sie zuvor eine positive Einstellung zu beiden Elternteilen gehabt hatten, hatten sie ihre Ansichten nach dem Zusammenleben mit ihrem Vater radikal geändert. Die DSAFP empfahl, einen Bericht über den psychologischen Zustand der Kinder zu erstellen und sie für einen Zeitraum von einem Monat von beiden Elternteilen zu trennen und sie in einem Vermittlungszentrum unterzubringen, damit sie psychologische Hilfe erhalten, wenn keiner der beiden Elternteile Einfluss hat.

29.  Am 3. Dezember 2014 wurde ein psychologischer Bericht über die Kinder erstellt. Der zuständige Experte kam zu dem Schluss, dass die Kinder in den Konflikt zwischen den Eltern verwickelt waren; dass ihre anfänglich positive Einstellung gegenüber beiden Elternteilen durch den Einfluss von P. gegenüber der Beschwerdeführerin eindeutig negativ geworden war; dass der Entzug des Kontakts mit der Mutter eine Form des emotionalen Missbrauchs darstellte; und dass jedes Treffen mit der Mutter ein traumatisierendes Ereignis für die Kinder darstellen würde, während sie weiterhin bei ihrem Vater lebten.

30.  Am 19. Januar 2015 veröffentlichte die DSAFP eine weitere Schlussfolgerung, in der sie ihre früheren Ergebnisse weitgehend wiederholte. Am 6. Februar 2015 wies das Bezirksgericht Hâncești den von der DSAFP in ihrer Schlussfolgerung vom 19. November 2014 gestellten Antrag auf vorübergehende Unterbringung der Kinder in einem Vermittlungszentrum als unbegründet zurück.

31.  Am 6. Februar 2015 sprach das Bezirksgericht Hâncești P. das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder zu.

32.  Am 24. Juni 2015 hob das Berufungsgericht Chișinău dieses Urteil auf und sprach der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder zu.

33.  Am 5. August 2015 beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Polizei, dass P. ihr trotz des Gerichtsurteils vom 24. Juni 2015 weiterhin den Kontakt mit ihren Söhnen verweigere. Sie erwähnte, dass P. sie beleidigt habe und ihr gesagt habe, dass sie nicht bereit seien, sie zu sehen, solange die Kinder bei ihm seien. Sie forderte die Polizei auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die Kinder aus P.s Familie zu entfernen und Spezialisten der Psychologie die Möglichkeit zu geben, ihre Arbeit zur Unterstützung der Kinder zu tun. Sie wiederholte ihre am 18. September 2015 bei der Polizei eingereichte Beschwerde und bat auch darum, dass die Kinder dringend in ein Vermittlungszentrum gebracht werden und dass P. keinen Zugang zu ihnen hat, solange sie psychologische Hilfe erhalten.

34.  Am 10. November 2015 legte die Beschwerdeführerin bei der Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde ein und gab an, dass es P. gelungen sei, ihre Kinder in dem Maße zu beeinflussen, dass sie sie hassten. Sie litten unter dem elterlichen Entfremdungssyndrom, und die Behörden hätten dies trotz ihrer zahlreichen Beschwerden über P.s Handlungen nicht verhindern können. Sie beantragte, dass die Kinder dringend aus P.s Familie entfernt und in ein Vermittlungszentrum gebracht werden sollten, um psychologische Hilfe zu erhalten. Sie beantragte auch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen P. Die Parteien informierten das Gericht nicht über eine Reaktion auf diese Beschwerde.

35.  Am 11. November 2015 wies der Oberste Gerichtshof eine Berufung von P. ab. Dieses Urteil war endgültig.

B.    Vollstreckungsverfahren

36.  Am 19. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Vollstreckungstitel in Bezug auf das Urteil vom 24. Juni 2015 bei einem Gerichtsvollzieher ein. Am selben Tag forderte der Gerichtsvollzieher P. auf, dem endgültigen Urteil nachzukommen und die Kinder auszuhändigen. P. kam dem nicht nach.

37.  Am 9. Februar 2016, nach Ablauf der Frist für die freiwillige Befolgung des Endurteils, begab sich die Gerichtsvollzieherin in Begleitung des örtlichen Sozialamtes, eines Psychologen und der Beschwerdeführerin zu P.’s Haus. P. ließ sie herein, aber die Kinder weigerten sich, das Haus zu verlassen, mit der Begründung, dass sie bei ihrem Vater bleiben wollten.

38.  Die Beschwerdeführerin beschwerte sich weiterhin bei verschiedenen Behörden über das Versäumnis, sie mit ihren Kindern zusammenzuführen, über P.s Einfluss auf sie und darüber, wie er sie gegen sie aufgebracht habe. Sie beantragte auch, die Kinder vorübergehend aus P.s Familie zu entfernen und in einem Vermittlungszentrum unterzubringen, wo sie vor dem Einfluss beider Elternteile geschützt würden.

39.  Am 29. Februar 2016 leitete die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen P. ein, nachdem sich die Beschwerdeführerin über häusliche Gewalt in Form von emotionalem Missbrauch der Kinder durch ihn beschwert hatte. Gleichzeitig hob die Staatsanwaltschaft neun frühere Entscheidungen auf, mit denen die Einleitung eines Strafverfahrens gegen P. abgelehnt wurde, sowie eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde des Anwalts der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde. Der Fall wurde daraufhin am 17. Januar 2017 vor Gericht gebracht und war noch nicht abgeschlossen, als 2018 die letzten Stellungnahmen der Parteien eingingen.

40.  Am 22. März 2016 bat der Gerichtsvollzieher das Berufungsgericht Chișinău um eine Erklärung für das Urteil zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Am 11. Mai 2016 lehnte das Gericht diesen Antrag ab, da das Urteil eindeutig war. In der Zwischenzeit hatte der Gerichtsvollzieher am 30. März 2016 einen Gerichtsbeschluss beantragt, der das gewaltsame Eindringen in das Haus von P. erlaubte. Das Gericht lehnte diesen Antrag am 18. Januar 2017 mit der Feststellung ab, dass der Gerichtsvollzieher uneingeschränkten Zugang zu P.s Haus habe.

41.  Am 15. Dezember 2016 erwirkte die Staatsanwaltschaft Ialoveni eine neue gerichtliche Schutzanordnung zugunsten der Beschwerdeführerin, die P. verpflichtete, sich drei Monate lang von ihr und den drei Kindern fernzuhalten. Das Gericht stützte sich weitgehend auf die Feststellungen im Bericht vom 3. Dezember 2014 (siehe Absatz 29 oben) und stellte fest, dass die Kinder emotionalem Missbrauch ausgesetzt waren, der zur Entwicklung eines elterlichen Entfremdungssyndroms führen könnte.

42.  Am 16. Dezember 2016 besuchten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder in Begleitung von zwei Polizeibeamten die Schule, die alle drei Kinder besuchten. Da die Entscheidung vom 15. Dezember 2016 P. verbot, sich den Kindern zu nähern, hoffte die Beschwerdeführerin, sie nach Hause bringen zu können. Nach ihrer Darstellung der Ereignisse ergriffen die Schulverwaltung und die örtlichen Behörden jedoch Maßnahmen, um dieses Vorgehen zu verhindern, insbesondere indem sie die Verwandten von P. anriefen und ihnen erlaubten, den Raum, in dem sich die Kinder befanden, zu betreten und sie zu beeinflussen, während sie die Beschwerdeführerin auch beleidigten. Daraufhin ordnete der stellvertretende Bürgermeister des Dorfes, in dem die Kinder wohnten (der als Vormund der lokalen Behörde fungierte) an, dass die drei Kinder für einen Zeitraum von zweiundsiebzig Stunden notfallmäßig bei ihren Großeltern (P.s Eltern) untergebracht werden sollten. In der Folge verlängerte er die Anordnung für die Unterbringung der Kinder bei ihren Großeltern für einen Zeitraum von bis zu fünfundvierzig Tagen.

43.  Am 19. Dezember 2016 scheiterte ein weiterer Versuch zur Vollstreckung des Urteils, da sich die Kinder einem Zusammenleben mit ihrer Mutter widersetzten.

44.  Am 27. Januar und 3. Februar 2017 forderten die örtliche Polizei und das Büro des Bürgermeisters die Beschwerdeführerin auf, mehr Interesse am psychologischen Zustand der Kinder zu zeigen. Die Beschwerdeführerin räumte zwar ein, dass sie nicht in der Lage war, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, wurde aber insbesondere beschuldigt, jede Form der Zusammenarbeit zu verweigern, was das Büro des Bürgermeisters daran hinderte, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Gleichzeitig durfte sich P. nicht an die Kinder wenden, und sie war die einzige Erziehungsberechtigte. Sie wurde gedrängt, „ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen“, da sie zu diesem Zeitpunkt die einzige Person war, die den Kindern Schutz bieten konnte.

45.  Am 6. Februar 2017 gab ein Psychologe eine Schlussfolgerung zum Geisteszustand der Kinder heraus, die sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Schutzanordnung, die P. daran hinderte, sich seinen Kindern zu nähern, bei seinen Eltern aufhielten. Sie stellte fest, dass alle drei Kinder durch die Trennung von ihrem Vater infolge der Schutzanordnung ernsthaft beeinträchtigt worden waren und dass jede Handlung, die auf den Wiederaufbau der Beziehung zu ihrer Mutter abzielte, verfrüht wäre, da die Kinder deutliche Anzeichen von Widerstand gegen ihre Mutter zeigten, die mit dem „Verlust“ ihres Vaters in Verbindung gebracht wurde.

46.  In den folgenden Wochen wurde das Versöhnungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und P. unter Beteiligung einer Reihe von Beamten fortgesetzt. Am 7., 14. und 17. Februar 2017 fanden drei Treffen zwischen verschiedenen Behörden statt, die darauf abzielten, Lösungen für die Vollstreckung des Urteils vom 24. Juni 2015 zu finden.

47.  Am 6. und 13. Juni 2017 beschwerte sich P. bei der DSAFP, dass die Beschwerdeführerin nicht daran interessiert sei, ihre Beziehung zu den Kindern wiederherzustellen, und gab an, dass sie nur alle zwei Monate für jeweils dreissig Minuten in ihre Schule gekommen sei.

48.  Am 7. Juni 2017 gab es einen neuen Versuch, das endgültige Gerichtsurteil zu vollstrecken. P. bereitete die Habseligkeiten der Kinder vor, und die Beschwerdeführerin war bereit, sie in ihr Haus zu bringen. Zusammen mit einer Reihe von Beamten konnte die Beschwerdeführerin P.s Haus betreten und mit den Kindern sprechen. Sie weigerten sich jedoch, mit ihr zu kommen, obwohl sie von P. dazu ermutigt worden waren.

49.  Am 9. und 23. Juni sowie am 18. und 28. September 2017 trafen sich die örtlichen Wohlfahrtsbehörden in einer Arbeitsgruppe, um Wege zur Wiederherstellung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu finden.

C.    Neue Verfahren betreffend das Sorgerecht für die Kinder

50.  Am 21. März 2018 reichte P. eine Klage ein und beantragte das Sorgerecht für die Kinder. Am 5. Juli 2018 gab das Bezirksgericht Ialoveni diesem Antrag teilweise statt, übertrug das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder auf P., wies den Antrag in Bezug auf das ältere Kind jedoch ab.

51.  Am 5. Dezember 2018 bestätigte das Berufungsgericht Chișinău das Urteil des Untergerichts. Es stellte unter anderem fest, dass die beiden jüngeren Kinder, die zu diesem Zeitpunkt elf Jahre alt waren, eindeutig ihren Wunsch geäußert hatten, bei ihrem Vater und nicht bei ihrer Mutter zu leben. Darüber hinaus war die örtliche Wohlfahrtsbehörde zu dem Schluss gekommen, dass der Sorgerechtswechsel im besten Interesse der Kinder sei, die starke Bindungen zu ihrem Vater hätten und unter einem Wechsel ihres Wohnortes leiden würden.

II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT

52.  Die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung lauten wie folgt:

Artikel 394.  Die Rechtskraft einer Entscheidung eines Berufungsgerichts

„Die Entscheidung eines Berufungsgerichts ist ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme endgültig (definitivă) und wird in Übereinstimmung mit diesem Gesetzbuch und anderen Gesetzen vollstreckt.

Artikel 435.  Die aufschiebende Wirkung einer Berufung auf Rechtsfragen (recurses)

„(1) Der Rechtsbehelf setzt die Vollstreckung eines Urteils in einem Fall aus, in dem es um die Verschiebung von Grenzen, die Vernichtung von Pflanzen und Saatgut, den Abriss von Gebäuden oder anderen unbeweglichen Gegenständen geht, sowie in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

(8) In Nichtvermögensfällen kann die Vollstreckung eines Urteils auf begründeten Antrag eines Beschwerdeführers ausgesetzt werden“.

DAS GESETZ

I. ANGEBLICHE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DES ÜBEREINKOMMENS

53.  Die Beschwerdeführerin beschwerte sich, dass die Behörden ihren positiven Verpflichtungen nach Artikel 8 des Übereinkommens, der wie folgt lautet, nicht nachgekommen seien:

„1. jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz.

2.  Eine öffentliche Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit dies gesetzlich zulässig und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, zur Verhütung von Unordnung oder Verbrechen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

54.  Die Regierung bestritt dieses Argument.

A.    Zulässigkeit

55.  Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 § 3 (a) der Konvention ist. Er stellt ferner fest, dass er nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden.

B.    Verdienste

1.    Das Vorbringen der Parteien

(a) Wie die Beschwerdeführerin

56.  Die Beschwerdeführerin trug vor, dass sich die Behörden seit ihren ersten Beschwerden im Juli 2013 der zunehmend ernsten Situation, in der sie und ihre Kinder sich befanden, sehr wohl bewusst gewesen seien. Insbesondere sei klar gewesen, dass P. die Kinder emotional missbraucht und gegen sie aufgehetzt habe, doch seien keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden.

57.  Sie habe nie aufgegeben zu versuchen, ihre Kinder zurückzubekommen, aber alle ihre Versuche, dies zu tun, seien von P.s Feindseligkeit und der Gleichgültigkeit der Behörden begleitet worden. Bei der einen Gelegenheit am 16. Dezember 2017, als sie ihre Kinder beinahe davon überzeugt hätte, mit ihr nach Hause zu kommen, hätten die örtlichen Behörden und die Schulverwaltung in Zusammenarbeit mit P.s Verwandten alles getan, um ihre Wiedervereinigung mit den Kindern zu verhindern. Die Anträge der Beschwerdeführerin, den Kindern psychologische Hilfe abseits des Einflusses beider Elternteile zu gewähren, waren als unangemessen abgelehnt worden. Stattdessen sei sie beschuldigt worden, kein ausreichendes Interesse am Wiederaufbau ihrer Beziehung zu ihren Kindern zu haben, was nicht stimmte.

58.  Die Beschwerdeführerin argumentierte auch, dass die Nichtvollstreckung des endgültigen Urteils, mit dem ihr das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen worden sei, gegen Artikel 8 verstoßen habe.

(b) Die Regierung

59.  Die Regierung argumentierte, dass die Beschwerdeführerin es versäumt habe, dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel für das Urteil vom 6. März 2006 innerhalb der gesetzlich festgelegten dreijährigen Verjährungsfrist vorzulegen. Sie habe das Gericht nicht ersucht, die Vollstreckungsfrist zu verlängern. Dementsprechend war ihre Beschwerde, es sei versäumt worden, dieses Urteil (das ihr das Sorgerecht für ihren älteren Sohn zugesprochen hatte, siehe Absatz 8 oben) zu vollstrecken, offensichtlich unbegründet.

60.  Was das Urteil vom 24. Juni 2015 betrifft, so hatten die Behörden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um seine Vollstreckung sicherzustellen. Die Regierung argumentierte, dass die Zeitspanne zwischen dem 24. Juni 2015 und dem 19. Januar 2016, als der Vollstreckungstitel dem Gerichtsvollzieher vorgelegt worden sei, nicht den Behörden zuzuschreiben sei, da das Urteil vom 24. Juni 2015 noch nicht rechtskräftig geworden sei. Sie stützten sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, um zu betonen, dass die Verpflichtung der Behörden, die Zusammenführung eines Elternteils mit seinen Kindern zu erleichtern, nicht absolut sei. Wenn ein Kind einige Zeit von einem Elternteil getrennt gelebt habe, könne die Zusammenführung vorbereitende Maßnahmen erfordern, die nur einen begrenzten Rückgriff auf Zwang einschließen könnten und immer vom Kindeswohl geleitet sein müssten. Die Nichtvollstreckung des Urteils vom 24. Juni 2015 sei vor allem auf die Weigerung der Kinder zurückzuführen gewesen, mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben, wie aus verschiedenen psychologischen Berichten hervorgehe, aber auch auf das eigene Verhalten der Beschwerdeführerin – sie sei nicht aktiv genug in den Prozess des Wiederaufbaus ihrer Beziehung zu den Kindern eingebunden gewesen.

61.  Darüber hinaus sei der Zugang der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern nicht durch P. behindert worden, die die Kinder sogar ermutigt habe, mit ihr zu gehen. Die Behörden hätten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das Urteil am 9. Februar und 19. Dezember 2016 sowie am 7. Juni 2017 zu vollstrecken und P. und die Beschwerdeführerin am 10., 17. und 22. Februar 2017 wieder zu versöhnen. Im Jahr 2017 sei eine Reihe von Fachbehörden beteiligt gewesen, wie z.B. die DSAFP, der Psychoeducational Assistance Service des Ialoveni General Department of Education, die Verwaltung der Schule der Kinder, Lehrer und ein Psychologe. Neben den oben genannten Behörden waren auch Arbeitsgruppen unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Sozialschutz und Familie, des Justizministeriums, des Ombudsmanns und der Nationalen Vereinigung der Gerichtsvollzieher beteiligt. Der starke Widerstand der Kinder gegen das Zusammenleben mit ihrer Mutter und die ernsthafte Feindseligkeit zwischen den ehemaligen Ehepartnern hatten den Prozess jedoch unterbrochen.

62.  Schließlich argumentierte die Regierung, dass die Behörden den angeblichen emotionalen Missbrauch der Kinder durch P. nicht geduldet hätten, da die Staatsanwaltschaft am 29. Februar 2016 eine strafrechtliche Untersuchung dieses Vorwurfs eingeleitet habe. Darüber hinaus sei auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2016 eine Schutzanordnung erlassen worden, und die Beschwerdeführerin habe gegen keine dieser Handlungen Einwände erhoben. Dementsprechend war die Regierung der Ansicht, dass sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen habe, um die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern wieder zusammenzuführen. Eine absolute Verpflichtung zur Wiederherstellung wirksamer Bindungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern könne ihnen nicht auferlegt werden.

2.    Die Beurteilung des Gerichts

(a) Allgemeine Grundsätze

63.  Das Gericht bekräftigt, dass, obwohl der Hauptzweck von Artikel 8 darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen öffentlicher Behörden zu schützen, es darüber hinaus positive Verpflichtungen gibt, die mit der tatsächlichen „Achtung“ des Familienlebens verbunden sind (siehe u.a. Glaser gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 32346/96, § 63). Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass der Staat in Fällen, die das Recht auf elterlichen Umgang betreffen, grundsätzlich verpflichtet ist, Maßnahmen im Hinblick auf die Zusammenführung der Eltern mit ihren Kindern zu ergreifen und diese Zusammenführung zu erleichtern, sofern das Interesse des Kindes es gebietet, alles zu tun, um die persönlichen Beziehungen zu erhalten (siehe u.a. Hokkanen gegen Finnland, Nr. 19823/92, § 55, 23. September 1994, Ignaccolo-Zenide/Rumänien, Nr. 32346/96, § 63). 31679/96, § 94, EMRK 2000-I, und A.V. gegen Slowenien, Nr. 878/13, § 73, 9. April 2019).

64.  Die Verpflichtung der nationalen Behörden, Maßnahmen zur Erleichterung einer Zusammenführung zu ergreifen, ist jedoch nicht absolut, da eine Zusammenführung zwischen einem Elternteil und einem Kind, das seit einiger Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, möglicherweise nicht sofort stattfinden kann und möglicherweise vorbereitende Maßnahmen erfordert (ebd., § 58; siehe auch Ribić v. Kroatien, Nr. 27148/12, § 94, 2. April 2015, und A.V. v. Slowenien, zitiert oben, § 74). Entscheidend ist daher, ob die inländischen Behörden alle notwendigen Schritte unternommen haben, um eine Kontaktaufnahme zu erleichtern, die unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falles vernünftigerweise verlangt werden kann (siehe sinngemäß Kuppinger gegen Deutschland, Nr. 62198/11, § 101, 15. Januar 2015, und A.V. gegen Slowenien, zitiert oben, § 74).

65.  Es besteht derzeit ein breiter Konsens darüber, dass bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das Wohl der Kinder an erster Stelle stehen muss (siehe Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz [GC], Nr. 62198/11, § 101, 15. Januar 2015, und A.V. gegen Slowenien, zitiert oben, § 74). 65. 41615/07, § 135, 6. Juli 2010, X. gegen Lettland [AV], Nr. 27853/09, § 96, EMRK 2013 und Strand Lobben u.a. gegen Norwegen [AV], Nr. 37283/13, § 179, 10. September 2019). Das Wohl des Kindes kann, je nach Art und Schwere des Problems, das Wohl der Eltern überwiegen. Insbesondere kann ein Elternteil nach Artikel 8 nicht berechtigt sein, Maßnahmen ergreifen zu lassen, die der Gesundheit und Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe z.B. V.D. und andere gegen Russland, Nr. 72931/10, § 114, 9. April 2019). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt zwar die Berücksichtigung der Ansichten von Kindern, doch sind diese Ansichten nicht notwendigerweise unveränderlich, und die Einwände von Kindern, die gebührend berücksichtigt werden müssen, reichen nicht notwendigerweise aus, um die Interessen der Eltern, insbesondere deren Interesse an regelmäßigem Kontakt mit ihrem Kind, außer Kraft zu setzen (siehe K.B. und Andere gegen Kroatien, Nr. 36216/13, § 143, 14. März 2017). Insbesondere sollten Kinder, die das Recht haben, ihre eigene Meinung zu äussern, nicht so ausgelegt werden, dass ihnen ein bedingungsloses Vetorecht eingeräumt wird, ohne dass andere Faktoren in Betracht gezogen werden und eine Prüfung durchgeführt wird, um ihr Wohl zu bestimmen (A.V. gegen Slowenien, zitiert oben, § 72).

66.  In Fällen, die die Beziehung einer Person zu ihrem Kind betreffen, besteht eine Pflicht zu außergewöhnlicher Sorgfalt angesichts der Gefahr, dass der Zeitablauf zu einer De-facto-Feststellung der Angelegenheit führen könnte (siehe z.B. Ignaccolo-Zenide, zitiert oben, § 102; Süß gegen Deutschland, Nr. 40324/98, § 100, 10. November 2005; Strömblad gegen Schweden, Nr. 3684/07, § 80, 5. April 2012; und Ribić, zitiert oben, § 92).

(b) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

67.  Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zwei Beschwerden gemäß Artikel 8 erhoben hat. Sie bezog sich auf die Nichtvollstreckung des Urteils vom 24. Juni 2015, mit dem ihr das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder zugesprochen wurde; sie beschwerte sich auch darüber, dass die Behörden es versäumt hätten, Maßnahmen im Einklang mit ihrer positiven Verpflichtung nach Artikel 8 zu ergreifen, um den emotionalen Missbrauch der Kinder infolge ihrer Entfremdung von ihrer Mutter zu verhindern. Sie ist der Ansicht, dass es sich hierbei um zwei Aspekte der im Wesentlichen gleichen Frage handelt, nämlich ob die Behörden im vorliegenden Fall ihren positiven Verpflichtungen nach Artikel 8 nachgekommen sind.

68.  Bei der Entscheidung, ob die Behörden ihren positiven Verpflichtungen nach Artikel 8 nachgekommen sind, wird das Gericht alle relevanten Elemente berücksichtigen, wie die Art und Weise der Vollstreckung des Urteils vom 24. Juni 2015 sowie das Vorgehen der Behörden während des gesamten Verfahrens, nicht nur während der Vollstreckungsphase.

69.  In Bezug auf den Zeitraum, der zur Annahme des Urteils führte, mit dem der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen wurde, wird darauf hingewiesen, dass sie sich zwischen Juli 2013 und November 2015 neun Mal bei den Behörden über P.s Handlungen beschwerte, von denen sie glaubte, dass sie darauf abzielten, ihr die Kinder zu entfremden, indem sie sie manipulierten und gegen sie aufbrachten (siehe Absätze 12, 13, 18, 21, 23, 24, 26, 33 und 34 oben). Ihre Beschwerden nahmen verschiedene Formen an. Den Behörden waren die Vorwürfe der Beschwerdeführerin daher wohl bekannt. Infolge der zahlreichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (siehe Absätze 13, 20, 23 und 26 oben) war den Behörden auch bekannt, dass die Kinder – gegen den Wunsch der Mutter – bei ihrem Vater wohnten, der somit im Gegensatz zur Beschwerdeführerin reichlich Gelegenheit hatte, sie zu beeinflussen. Erwähnenswert ist auch, dass, nachdem eine erste psychologische Untersuchung der Kinder Anfang 2014 ergeben hatte, dass sie beide Elternteile gleich geliebt hatten, sich ihre Einstellung bis November 2014 deutlich geändert hatte und sie ihre Mutter ablehnten (siehe Absätze 19 und 28 oben). Angesichts der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerden und der psychologischen Berichte, die die Richtigkeit ihrer Behauptungen bestätigten, konnte den Behörden nicht entgangen sein, dass P.s Handlungen die künftigen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ernsthaft gefährdeten.

70.  Das Gericht stellt fest, dass nach der ersten psychologischen Beurteilung der Kinder im Januar 2014 (siehe Absatz 19 oben) fast zehn Monate lang keine psychologische Nachuntersuchung stattfand, obwohl sich die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Gelegenheiten beschwerte, dass P.s Manipulation der Kinder darauf abzielte, sie gegen sie aufzubringen. Als eine neue Evaluation im November 2014 ergab, dass die Kinder ihrer Mutter ablehnend gegenüberstanden (siehe Paragraph 28 oben), empfahl die DSAFP unter anderem, die Kinder vorübergehend von beiden Elternteilen zu trennen, um psychologische Hilfe abseits des Einflusses der Eltern zu erhalten. Diese Empfehlung wurde nie befolgt, obwohl ein anderer Bericht im Dezember 2014 feststellte, dass die Entfremdung der Kinder von ihrer Mutter infolge der Handlungen von P. einen emotionalen Missbrauch darstellte (siehe Absatz 29 oben).

71.  In Ermangelung jeglicher Maßnahme, die darauf abzielte, die Kinder vor dem andauernden emotionalen Missbrauch zu schützen, nutzte die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, nämlich Beschwerden bei den Behörden und Anträge auf Schutzanordnungen, die P. den Kontakt mit den Kindern untersagten. Obwohl eine solche Schutzanordnung erlassen wurde, konnte P. weiterhin ungestraft handeln, insbesondere indem er mit den Kindern Kontakt aufnahm und sie zu seinem Haus brachte (siehe Absätze 17 und 18 oben). In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass ein Staatsanwalt, als er 2016 schließlich eine strafrechtliche Untersuchung gegen P. einleitete, neun frühere Entscheidungen, mit denen er sich weigerte, genau dies zu tun, für nichtig erklärte (siehe Absatz 39 oben).

72.  Es sei auch darauf hingewiesen, dass der von der DSAFP empfohlene Kontaktzeitplan, der vorsah, dass die Kinder abwechselnd bei beiden Elternteilen wohnen sollten (siehe Absatz 14 oben), von P. nicht eingehalten wurde, der die Kinder in seinem Haus behielt.

73.  Vor diesem Hintergrund der zunehmenden Entfremdung der beiden Kinder von der Beschwerdeführerin ersuchte sie ab Juli 2013 das Gericht, das Sorgerechtsverfahren zügig zu entscheiden. Trotz dieses Ersuchens und ihrer zahlreichen Beschwerden über das Vorgehen von P. brauchte das erstinstanzliche Gericht anderthalb Jahre, um zu entscheiden (siehe Absätze 12 und 31 oben). Dies trug zu dem Gesamtzeitraum bei, in dem die Beschwerdeführerin keinen nennenswerten Kontakt zu ihren beiden Kindern hatte, während P. weiterhin in der Lage war, die Kinder von ihr zu entfremden (siehe Absätze 12, 13, 18, 21, 23, 24, 26, 33 und 34 oben). Diese Verzögerung bei der Entscheidung des Falles verstößt gegen den in Absatz 66 oben erwähnten Grundsatz der außergewöhnlichen Sorgfalt.

74.  Hinsichtlich der Vollstreckung des Urteils selbst stellt das Gericht fest, dass die Behörden nicht völlig passiv geblieben sind und eine Reihe einschlägiger Maßnahmen ergriffen haben. Insbesondere hat der Gerichtsvollzieher, sobald die Beschwerdeführerin dem Gerichtsvollzieher am 19. Januar 2016 den Vollstreckungstitel vorgelegt hatte, ein Datum festgelegt, bis zu dem P. dem Urteil freiwillig nachkommen sollte (siehe oben Paragraph 36). Nachdem P. dem nicht nachgekommen war, begab sich der Gerichtsvollzieher – in Begleitung eines Psychologen, anderer Fachbehörden und der Beschwerdeführerin – am 9. Februar 2016 zu P.’s Haus und versuchte, das Urteil zu vollstrecken, was jedoch durch den starken Widerstand der Kinder gegen das Verlassen von P.’s Haus vereitelt wurde (siehe Absatz 37 oben). Daraufhin wurde am 29. Februar 2016 eine strafrechtliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdeführerin behauptet, P. habe die Kinder emotional missbraucht, eingeleitet.

75.  Nach dem ersten Versuch zur Vollstreckung des Urteils am 9. Februar 2016 waren die Behörden jedoch offensichtlich untätig, abgesehen vom Gerichtsvollzieher, der, wie vom Berufungsgericht festgestellt wurde, unnötigerweise dieses Gericht ersuchte, das Urteil auszulegen und das erzwungene Verlassen von P.s Haus zuzulassen (siehe Absatz 40 oben). Die nächste Maßnahme wurde erst am 15. Dezember 2016 ergriffen, als ein Gericht eine Schutzanordnung erließ, die P. den Kontakt mit den Kindern untersagte.

76.  Am 16. Dezember 2016 gab es einen zweiten Versuch, die Kinder dazu zu bewegen, mit ihrer Mutter in ihre Schule zu gehen. Aufgrund des fehlenden direkten Kontakts mit allen Beteiligten ist das Gericht nicht in der Lage, die Auswirkungen der verschiedenen Maßnahmen der beteiligten Behörden zu beurteilen, wie z.B. die Tatsache, dass es den Eltern von P. gestattet wurde, die Kinder zu besuchen und zu beeinflussen, wie die Beschwerdeführerin behauptet (siehe Absatz 42 oben). Es scheint jedoch, dass keine innerstaatliche Behörde die Situation an diesem Tag analysiert hat, um festzustellen, ob das Versäumnis, die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern wieder zusammenzuführen, zumindest teilweise auf die Handlungen der Beteiligten zurückzuführen war und nicht nur auf die Weigerung der Kinder, zu kooperieren.

77.  Danach gab es zwei weitere Versuche, die Kinder der Beschwerdeführerin zu übergeben, aber jedes Mal weigerten sich die Kinder, mit ihr zu gehen (siehe Absätze 43 und 48 oben).

78.  Das Gericht räumt ein, dass die Weigerung der Kinder, bei ihrer Mutter zu bleiben, eine schwierige Situation verursachte, die eine Vielzahl komplexer Maßnahmen zur Vorbereitung ihrer Wiedervereinigung mit der Beschwerdeführerin erforderlich machte. Die Umsetzung solcher Maßnahmen hätte sicherlich Zeit benötigt. Im Gegensatz zu den ernsthaften Versuchen, im Jahr 2017 eine Lösung zu finden (siehe Absätze 46 und 49 oben), gibt es jedoch keinen Hinweis auf eine solche Aktivität im Jahr 2016, und die Regierung hat keine Erklärung für die offensichtliche Untätigkeit im Jahr 2016 gegeben.

79.  Das Gericht ist der Ansicht, dass die Entfremdung der Kinder der Beschwerdeführerin, über die sich die Beschwerdeführerin viel früher als jedes Sorgerechtsurteil beschwerte, ein wesentlicher Faktor war, der die Vollstreckung des Urteils vom 24. Juni 2015 behinderte. Daher muss das Versäumnis der Behörden, auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin über die Entfremdung zu reagieren und den Sorgerechtsfall in einer dringenden Angelegenheit zu prüfen, als ein wesentlicher Beitrag zu den eventuellen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung des oben erwähnten Urteils angesehen werden. Darüber hinaus unternahmen die Behörden nur zwei Versuche, das Urteil im ersten Jahr des Vollstreckungsverfahrens (2016) zu vollstrecken. Noch wichtiger ist, dass sie 2016 keine vorbereitende psychologische Arbeit mit den Kindern oder ihren Eltern leisteten, um die Vollstreckung zu erleichtern, obwohl es deutliche Anzeichen dafür gab, dass die Kinder ihrer Mutter psychologisch entfremdet worden waren (siehe Absätze 28-30 oben) und dass daher komplexe Vorbereitungen für die Vollstreckung notwendig waren (siehe z.B. Mijušković v. Montenegro, Nr. 49337/07, § 89, 21. September 2010).

80.  Im Lichte der obigen Erwägungen stellt das Gericht fest, dass die inländischen Behörden im vorliegenden Fall weder mit der von ihnen verlangten außergewöhnlichen Sorgfalt gehandelt haben (siehe Absätze 66 und 73) noch ihren positiven Verpflichtungen nach Artikel 8 der Konvention nachgekommen sind. Daher liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention vor.

81.  Das Gericht stellt fest, dass im vorliegenden Fall keine gesonderten Beschwerden und Argumente in Bezug auf das neue Sorgerechtsverfahren und die sich daraus ergebenden Entscheidungen zur Übertragung des Sorgerechts für die Kinder auf ihren Vater vorgebracht wurden. Daher betrifft das oben erwähnte Versäumnis, die Urteile zugunsten der Beschwerdeführerin zu vollstrecken, den Zeitraum vor der Annahme des Urteils vom 5. Juli 2018 (siehe Absatz 50 oben).

II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DES ÜBEREINKOMMENS

82.  Artikel 41 des Übereinkommens sieht vor:

„Stellt der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention oder der Protokolle zu dieser Konvention fest und lässt das innerstaatliche Recht der betreffenden Hohen Vertragspartei nur eine teilweise Wiedergutmachung zu, so gewährt der Gerichtshof der verletzten Partei erforderlichenfalls eine gerechte Entschädigung.

A.    Nicht-Vermögensschaden

83.  Die Beschwerdeführerin forderte 50.000 Euro (EUR) als Ersatz für einen immateriellen Schaden.

84.  Die Regierung argumentierte, dass die geforderte Summe unbegründet, überhöht und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in ähnlichen Fällen unvereinbar sei.

85.  Das Gericht ist der Ansicht, dass die mangelnde Reaktion der Behörden auf die zahlreichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ihr großes Leid zugefügt habe. Die Gerichte entschieden schließlich, das Sorgerecht für die jüngeren Kinder von ihr auf den Vater zu übertragen, eine Entscheidung, die bestätigt, dass die Beschwerdeführerin einen der schwerwiegendsten Eingriffe in ihr Familienleben erlitt. Dementsprechend spricht das Gericht der Beschwerdeführerin 12.000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu.

B.    Kosten und Auslagen

86.  Die Beschwerdeführerin beanspruchte außerdem 43.896 moldauische Lei (MDL – ca. 2.163 EUR) für Prozesskosten. Sie legte Beweise dafür vor, dass sie ihrem Anwalt 21.287 MDL für ihre Vertretung vor den inländischen Gerichten gezahlt hatte, und stützte sich auf detaillierte Listen, aus denen die Stunden hervorgingen, die ihr Anwalt für ihre Vertretung vor dem Gericht aufgewendet hatte.

87.  Die Regierung argumentierte, dass die Summenforderung sowohl unbegründet als auch überhöht sei.

88.  Das Gericht weist erneut darauf hin, dass für einen Schiedsspruch für Kosten und Auslagen nach Artikel 41 der Konvention nachgewiesen werden muss, dass sie tatsächlich und notwendigerweise angefallen sind und dass sie mengenmäßig angemessen waren (siehe z.B. Mătăsaru gegen die Republik Moldau, Nr. 69714/16 und 71685/16, § 44, 15. Januar 2019).

89.  Im vorliegenden Fall hält es das Gericht unter Berücksichtigung der in seinem Besitz befindlichen Dokumente für angemessen, der Beschwerdeführerin 2.000 Euro für Kosten und Auslagen zuzusprechen.

C.    Verzugszinsen

90.  Das Gericht hält es für angemessen, dass der Verzugszinssatz auf dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank basiert, zu dem drei Prozentpunkte hinzukommen.

AUS DIESEN GRÜNDEN IST DAS GERICHT EINSTIMMIG DER AUFFASSUNG, DASS

1.      Erklärt die Beschwerdeführerin für zulässig;

2.      2. stellt fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention vorliegt, weil der Staat seinen positiven Verpflichtungen aus dieser Bestimmung nicht vollständig nachgekommen ist;

3.      Verfügt über

(a) dass der beklagte Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 § 2 des Übereinkommens rechtskräftig wird, die folgenden Beträge zahlt, die zu dem am Tag des Vergleichs geltenden Kurs in moldauischen Lei umzurechnen sind

(i) 12.000 EUR (zwölftausend Euro), zuzüglich einer eventuell anfallenden Steuer, für Nichtvermögensschäden;

(ii) 2.000 EUR (zweitausend Euro), zuzüglich aller Steuern, die der Beschwerdeführerin in Bezug auf Kosten und Ausgaben auferlegt werden können; (iii) 2.000 EUR (zweitausend Euro), zuzüglich aller Steuern, die der Beschwerdeführerin in Bezug auf Kosten und Ausgaben auferlegt werden können;

(b) dass ab dem Ablauf der oben genannten drei Monate bis zur Begleichung einfache Zinsen auf die oben genannten Beträge zu einem Zinssatz fällig werden, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank während des Verzugszeitraums plus drei Prozentpunkte entspricht;

4.      4. Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerechte Entschädigung zurückgewiesen.

Entscheidung in englischer Sprache und schriftlich mitgeteilt am 29. Oktober 2019 gemäß Regel 77 §§ 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Stanley Naismith Robert Spano

       Kanzler Präsident

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