Warum wir den Kindesunterhalt abschaffen sollten

Beim Geld hört nicht nur die Freundschaft, sondern oftmals auch Elternschaft auf. Statt sich darauf zu konzentrieren, die Kinder gut durch die Trennung der Eltern zu bringen, wird oftmals erbittert um Kindesunterhalt gestritten. Wenn es darum nur Streit gibt, dann sollten wir den Kindesunterhalt abschaffen. Revolutionär? Verantwortungslos? Nein. Es ist problemlos möglich und würde Kinder besser als bisher versorgen. Was wir brauchen, ist mehr gemeinsam wahrgenommene Elternverantwortung. Zahlen müsste vor allem derjenige, der seine Elternverantwortung nicht wahrnimmt. So gäbe es weniger Motivation zum „Kampf ums Kind“.

Wenn wir Kindesunterhalt abschaffen, fördern wir gemeinsame Elternschaft

Inhalt

Rückblick: Familienrechtsreformen als Eskalations-Turbo?

Die Erfahrungen der Unterhaltsrechtsreform 2008 haben gezeigt, dass der Streit ums Geld sprunghaft auf Umgangsverfahren verlagert und Kinder damit erheblich belastet wurden.

Quelle: Rechtspflegestatistik, Fachserie 10 Reihe 2.2


Wenn ein hauptbetreuender Elternteil heute ein Wechselmodell 7/7 Tage aus Gründen des „Kindeswohls“ ablehnt, aber mit einer Betreuungsregelung 8/6 oder 9/5 kein Problem hat, sollte klar sein, dass es hier nicht ums Kind, sondern um Unterhalt und die mit dem Status des hauptbetreuenden und damit „alleinerziehenden“ Elternteils verbundenen Vorteile im Sozial- und Steuerrecht geht.

Die aktuellen Reformvorschläge zum Kindesunterhalt

Die aktuell von Bundesjustizminister Buschmann vorgelegten Reformvorschläge zum Kindesunterhalt sind für eine Deeskalation und Stärkung gemeinsamer Elternschaft völlig ungeeignet. Sie werden – vorhersehbar – erneut mehr Streit ums Kind des Geldes wegen hervorbringen. Es wird erneut eine Anwaltsbeschaffungsmaßnahme, welche Eltern und Kindern schaden wird.

Ziel sei es, gemeinsame Betreuung zu fördern. Die Vorschläge werden aber vorhersehbar das Gegenteil bewirken. Sie werden zu weniger gemeinsamer Betreuung führen und den Streit von bisher 49% / 50% auf 29% / 30% verlagern.

Systemwandel

Der Kindesunterhalt hat ausgedient. Um den Streit der Eltern zu deeskalieren, sollte man Kindesunterhalt abschaffen. Was wir brauchen, ist ein grundlegender Systemwandel. Und das ist mehr als ein Weg von „einer betreut, einer bezahlt“.

  • Es braucht ein Hin zu einer Ersatzleistung für nicht erbrachte Elternverantwortung. Weg vom Streit ums Geld.
  • Hin zu einer Motivation gemeinsam übernommener Elternverantwortung, bei der weniger Elternteile alleinerziehend zurückgelassen werden
  • Hin zu einem „wer betreuen will und kann, muss auch betreuen dürfen“ und einem klaren Bekenntnis zur Betreuungsverpflichtung beider Eltern. Keiner hat das Recht, den anderen ohne guten Grund alleinerziehend zurückzulassen

Die Elemente dieses Systemwandel wollen wir hier vorstellen und zur Diskussion einladen.

  1. Es wird nachfolgend erklärt, warum wir den Kindesunterhalt abschaffen sollten.
  2. Es wird erklärt, wie dies rechtlich möglich ist.
  3. Es wird gezeigt, dass dies dazu führen wird, dass Kinder besser versorgt und vor Armut geschützt werden.
  4. Dieser Systemwandel wird zu deutlich weniger Streit und damit zu einer Entlastung von Trennungsfamilien führen.
  5. Es werden praktische Vorschläge gemacht, wie eine Berechnung schnell, einfach und unkompliziert möglich ist.
  6. Es wird dargelegt, dass Jugendämter und Familiengerichte durch einen solchen Systemwandel auch finanziell massiv entlastet werden. Öffentliche Aufwendungen könnten erheblich reduziert werden.
  7. Eltern würden mehrere 100 Mio EUR zur Versorgung der Kinder zusätzlich zur Verfügung stehen, welche bisher wirkungslos im Familienrechtssystem verbrannt wurden.

Wer seiner elterlichen Betreuungsverpflichtung nicht nachkommt, der wird auch nach einem solchen Systemwandel zahlen müssen. Dies allerdings unter gänzlich geänderten Voraussetzungen. Es ist kein Unterhalts-Sparmodell, sondern eines, welches die elterliche Verantwortungsübernahme stärkt.

Betrachten wir nun die relevanten Punkte bisher und nach einem Systemwandel.

Finanzielle Autonomie

Leben Eltern zusammen, können sie frei entscheiden, ob ihr Kind beim Discounter oder in der Edel-Boutique eingekleidet wird. Ob die Familie z.B. kranke Großeltern finanziell unterstützt oder in finanzielle Not geratene Familienmitglieder, bleibt ihnen überlassen. Welchen Betrag Eltern für ihre Kinder aufwenden, ist ganz allein ihre Entscheidung. Sie genießen finanzielle Autonomie.

Wenn sie mit 20 Wochenstunden Arbeit gut über die Runden kommen, ist es genauso ihre Entscheidung wie bei der Frage, ob in Urlaube oder den Geigenunterricht für das Kind investiert wird. Diese stelle auch niemand infrage, solange dadurch das Wohl des Kindes (staatliche Eingriffsschwelle, Art. 6 GG) nicht gefährdet ist.

Diese finanzielle Autonomie endet für einen, den unterhaltspflichtigen, Elternteil abrupt mit der Trennung. Von ihm wird nicht nur eine Vollzeittätigkeit und Erwerbsobliegenheit verlangt, sondern auch, dass er ab dem Zeitpunkt der Trennung einen fest definierten Betrag von seinem Einkommen an den anderen Elternteil zahlt. Das Unterhaltsrecht beschränkt ihn in seiner finanziellen Autonomie.

Finanzielle Autonomie besitzt nur noch der Elternteil, der den Kindesunterhalt erhält. Dieser Elternteil kann frei entscheiden, ob das Geld für das Kind, für sich selbst oder für andere Zwecke eingesetzt wird. Der hauptbetreuende Elternteil hat auch keine Erwerbsobliegenheit, was sich später häufig in fehlenden Rentenanwartschaften und Altersarmut rächt.

Diese Ungleichbehandlung von Eltern ist sachlich nicht erklärbar. Es ist fraglich, ob diese unter den geänderten, gesellschaftlichen Rahmenbedingungen noch im Licht unserer Verfassung zu rechtfertigen ist.

Die Frage, die bleibt: Warum wird durch die bisherigen Regelungen zum Kindesunterhalt in die finanzielle Autonomie ausschließlich eines Elternteils eingegriffen? Es hat den Eindruck, dass auf diesem Weg das bereits 1977 abgeschaffte Schuldprinzip im Falle einer Scheidung sich in veränderter Form im Unterhaltsrecht wiederfindet.

Finanzielle Fehlanreize

Das bestehende Unterhaltsrecht bietet zu viele Fehlanreize zum Missbrauch elterlicher Verantwortung. Auf der einen Seite kann das Kind als Druckmittel missbraucht werden, um finanzielle Leistungen zu erhalten. Auf der anderen Seite ist es die günstigste Variante, sich überhaupt nicht um sein Kind zu kümmern und dem anderen Elternteil sämtliche Lasten wie Karriereeinbußen und Armutsrisiko allein aufzubürden. Anreize zur Wahrnehmung gemeinsamer Elternschaft bieten sie nicht.

Um es auf den Punkt zu bringen: die gesetzliche Regelung weist in eigentlich jeder Kombination massive Nachteile auf. Es ist eine streitfördernde Regelung aus der Steinzeit. Sie gehört, wie auch die Düsseldorfer Tabelle, ins familienrechtlich-historische Museum, aber nicht mehr in ein Gesetzbuch der Jahre 2023 ff. Die aktuellen Reformvorschläge aus dem Bundesjustizministerium ändern an der Systematik nichts. Sie werden nichts verbessern, sondern den Streit noch weiter eskalieren. Wir erhalten Hochstrittigkeit per Gesetz statt Entlastung von Eltern und Kindern.

Der Anspruch des Kindes

Wenn wir den Kindesunterhalt abschaffen, müssen Kinder natürlich trotzdem versorgt werden. Jedes Kind hat gegen jeden Elternteil einen Anspruch auf Pflege und Erziehung aus Art. 6 GG. Jeder Elternteil hat die Pflicht, für das Kind zu sorgen, unabhängig vom anderen Elternteil. Es gibt weder ein Vorrecht eines Elternteils, Betreuung und Finanzen für sich alleine zu beanspruchen. Genauso wenig gibt es ein Recht, sich der Betreuungs- und Finanzverantwortung zu entziehen.

Die Eltern haften ihrem Kind gegenüber Gesamtschuldnerisch (analog §421 BGB). Sie haben im Innenverhältnis, also untereinander, einen Ausgleichsanspruch gegeneinander (analog §426 BGB). Jeder ist zu 100% Elternteil und verpflichtet, 50% der Elternverantwortung zu übernehmen. Beide haben dieselben Rechte. Beide haben dieselben Pflichten.

Perspektivwechsel – Ausgleich für nicht geleistete elterliche Verantwortung

Was es stattdessen braucht, ist ein Ausgleich für nicht geleistete elterliche Verantwortung. Somit wird das Spannungsverhältnis Elternteil – Kind aufgelöst. Die Verantwortung wird auf Ebene der Eltern gehoben.

Dabei gelten die Grundsätze:

  • Jeder Elternteil hat die Pflicht, seiner elterlichen Verantwortung durch Betreuung und Versorgung seines Kindes nachzukommen. Einschränkungen soll es nur geben, wenn die Betreuung dem Wohl des Kindes widersprechen würde (negative Kindeswohlprüfung, Kindeswohlgefährdung).
  • Jeder Elternteil ist für die Versorgung des Kindes in seinem Haushalt verantwortlich und kann diese eigenverantwortlich ausüben (finanzielle Autonomie)
  • Wer betreuen will und kann, muss auch betreuen dürfen.

Und wenn ein Elternteil seinem Anteil an elterlicher Verpflichtung nicht nachkommen kann oder will? Dann steht er in der Verantwortung, die Betreuung zu organisieren und hierüber z.B. eine Einigung mit dem anderen Elternteil herbeizuführen. Nicht Besitz und Verfügungsgewalt über das Kind würden einen Ausgleichsanspruch (zwischen den Eltern) auslösen. Gezahlt werden müsste nur, wenn ein Elternteil seiner Betreuungsverpflichtung nicht nachkommt und diese durch den anderen Elternteil übernommen wird.

Betreuungsunterstützung

Letztlich geht es um eine Form der Betreuungsunterstützung für Zeiten, in denen ein Elternteil diese nicht selbst erbringt. Egal ob Kita, Babysitter Großeltern oder gar Internat. All diese Formen können in autonomer Ausübung der Elternverantwortung genutzt werden und würden bei zusammenlebenden Eltern zu keiner Diskussion führen.

Es gibt auch bei getrennten Eltern rechtlich kein Vorrang der überwiegend persönlichen Betreuung durch einen Elternteil (so u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2022, 13 UF 178/22, NZFam 2023,418). Jeder Elternteil kann autonom entscheiden, wie er seine Betreuungsverpflichtung gewährleistet, solange es dem Kind nicht schadet und nicht den anderen Elternteil einschränkt. Der Aufenthalt in einem Internat wäre bei getrennten Eltern auch nur mit beiderseitigem Einverständnis möglich. Babysitter oder Großeltern kann aber jeder innerhalb seiner Betreuungszeit selbst einbeziehen, wie er möchte oder es erforderlich wird.

Betreuungsunterstützung stellt einen wirtschaftlichen Wert dar, der sich beziffern lässt. Der Elternteil, der seine persönliche Betreuungsleistung daher nicht im vollen Umfang selbst gewährleistet, kann daher auf dem „Markt der Betreuungsunterstützungs-Möglichkeiten“ schauen, wie er seiner Verpflichtung gegenüber seinem Kind – kindeswohlverträglich – nachkommt. Der andere Elternteil ist dabei eine der Optionen, sofern von dort das entsprechende Angebot erfolgt.

Berechnungsmaßstab

Der zu zahlende Ausgleichsbetrages für nicht erbrachte elterliche Verpflichtungen sollte einfach ermittelt werden können. Dies könnte das zu versteuernde Netto-Einkommen, welches in der letzten Steuererklärung ausgewiesen wird, sein. Es wäre eine objektivierbare, einfache Basis. Berufsbedingte Aufwendungen, Ertrage durch Gewerbebetrieb, Zinserträge und Mieteinnahmen oder auch abzugsrelevante Posten sind hier bereits berücksichtigt und durch das Finanzamt einer Prüfung unterzogen worden. Einfach durch 12 teilen und man hätte die Basis für den monatlichen Ausgleichsbetrag zwischen den Eltern. Dieser Ausgleichsbetrag kann in % vom monatlichen Einkommen (z.B. 15% für ein Kind) beziffert werden.

Umfangreiche, langwierige und kostenintensive Unterhaltsverfahren könnten so weitgehend entfallen, Gerichte und Eltern so massiv entlastet werden. Bei Selbständigkeit oder stark schwankenden Einkommen (oder generell) könnte ein 3-Jahres-Durchschnitt gebildet werden. Es müssten nur noch Regelungen für Sonderfälle (z.B. eintretende Erwerbsunfähigkeit, Job-Verlust, Einschränkungen durch Elternzeit etc.) definiert werden.

Sollten sich Eltern nicht einigen können, wären auch weiterhin gerichtliche Regelungen zu den Betreuungszeiten (ich vermeide hier bewusst den unglücklichen Begriff „Umgang“) zu treffen. Diese sollten dann auch direkte Wirkung auf die Ausgleichszahlungen für nicht erbrachte Betreuungsleistungen (ehemals „Kindesunterhalt“) haben. Diese sollte nicht noch in einem gesonderten Verfahren geregelt werden müssen.

Für die Zahlung oder den Anspruch auf Ausgleichszahlungen sollte das Verursacher-Prinzip gelten.

Beispiele

Beispiel 1 – Wegzug eines Umgang-Elternteils

Vater des 9-jährigen Sohnes zieht 300 km weit weg und betreut seinen Sohn zukünftig alle 14 Tage am Wochenende und die Hälfte der Ferien. Insgesamt sind dies 23% des Jahres. Er hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 36.000 EUR / 3.000 monatlich.

Seine gesamte Betreuungsverpflichtung wäre damit 450 EUR im Monat wert (15% von 3.000 EUR). Er betreut 23% des Jahres. Dies sind 46% seiner Betreuungsverpflichtung von 50%. 54% seiner Betreuungsverpflichtung erfüllt er nicht. Er müsste einen Ausgleich von 243 EUR (54% von 450 EUR) sowie 54% vom Kindergeld etc. an die Mutter zahlen.

Beispiel 2 – Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils

Der hauptbetreuende Vater zieht 300 km weit weg. Die Mutter wäre grundsätzlich bereit und in der Lage, ihre Betreuungsverpflichtung zu übernehmen, wird daran aber durch den Umzug des Vaters gehindert. Somit wäre von ihr kein Ausgleichsanspruch zu zahlen.

Beispiel 3 – Ein Elternteil, der sich nicht kümmern möchte

Dieser müsste den vollen Ausgleichbetrag (15% vom zu versteuernden Einkommen / 12 = 450 EUR) zahlen. Leistungen wie das Kindergeld wären vollständig an den anderen Elternteil weiterzuleiten.

Änderung der Ausgleichszahlungen

Eine Änderung der zu leistenden Zahlungen für nicht erbrachte elterliche Verpflichtungen sollte weiterhin frühestens nach zwei Jahren möglich sein. Ausnahmen sollte es geben, wenn sich entweder der Anteil der Übernahme der elterlichen Betreuungsverpflichtung oder das Netto-Einkommen um mehr als 20% ändert. Ziel sollte es sein, auf der einen Seite eine möglichst große „Laufruhe“ ins Elternverhältnis zu bringen, auf der anderen Seite den Eltern aber auch ausreichend Flexibilität in der Ausgestaltung ihrer Elternverantwortung zu ermöglichen, ohne dass eine Woche mehr oder weniger Betreuung im Jahr gleich zu finanziellen Verschiebungen führen muss.

Mangelfälle

Jedem Elternteil muss das Existenzminimum verbleiben. Sollte er dies nicht sicherstellen können, würden staatliche Unterstützungsleistungen greifen. Im Gegensatz zum bisherigen Unterhaltsrecht könnten Eltern die Gefahr des Unterhalts-Mangelfalls aber auch durch eigene Betreuung reduzieren. Im Falle der Beantragung von Sozialleistungen wäre dann auch die Frage relevant, inwiefern der Elternteil seine Betreuungsverpflichtung erfüllt.

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss würde es in der bisherigen Form nicht mehr geben. Dies wird Jugendämter entlasten und Unterhaltsvorschusskassen überflüssig machen. Ein erhebliches Einsparpotential für die öffentlichen Kassen.

Trotzdem braucht es Lösungen für Fälle, in denen ein Elternteil seiner Betreuungsverpflichtung nicht nachkommt. Da es zukünftig nur noch zwei Zahlen braucht (Betreuungsanteil und Netto-Einkommen) würden langwierige Auskunftsverfahren entfallen.

Gibt es eine gerichtliche Umgangsentscheidung, ist der Betreuungsanteil objektiv feststellbar. Andernfalls wird der eine Elternteil etwas vortragen und der andere könnte dazu Stellung nehmen. 2 – 3 Wochen sollten dafür ausreichen. Würde für Familiengerichte eine Auskunftsmöglichkeit gegenüber dem Finanzamt zum zu versteuernden Nettoeinkommen geschaffen werden, könnte innerhalb weniger Wochen ein vollstreckbarer Titel erlassen werden.

Staatliche Leistungen für das Kind

Staatliche Leistungen an das Kind wie Kindergeld sollten ab Geburt grundsätzlich hälftig an beide Eltern ausgezahlt werden. Ein Ausgleich an den anderen Elternteil wäre dann analog der Quote des Betreuungsanteils denkbar.

Leistungen, die für das Kind aber in Bezug auf dessen Lebensverhältnisse beim Elternteil (Wohngeld o.ä.) geleistet werden, würden keinem Ausgleich unterliegen.

Sanktionsmöglichkeiten

Beim Kindesunterhalt gibt es bisher keine Sanktionsmöglichkeit. Egal, wie rücksichtslos der hauptbetreuende Elternteil sich auch verhält, der Kindesunterhalt muss gezahlt werden. Er steht zur freien Verwendung durch den hauptbetreuenden Elternteil. Dies wird nicht nur als ungerecht empfunden. Es leistet auch keine Motivation zur „Wohlverhaltenspflicht“.

Das Unterhaltsrecht kennt bereits die Möglichkeit der Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs zwischen Ex-Ehepartnern. Dieser ist in §1579 BGB geregelt ist. Die Absätze 3 – 8 ließen sich direkt auf das Eltern-Kind-Verhältnis anwenden. Umgangsverweigerung, Manipulation und negative Beeinflussung des Kindes sowie die Herbeiführung einer Eltern-Kind-Entfremdung durch den hauptbetreuenden Elternteil könnten so erstmals zu einer Versagung des Unterhaltsanspruchs führen.

Diese Möglichkeit könnte positiv auf die Erfüllung der Wohlverhaltens- und Loyalitätspflicht wirken. Es würde zur Deeskalation beitragen und den Kinderschutz stärken.

Es sollte eine Erweiterung des §170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) z.B. um die Tatbestände Umgangsbe- und Verhinderung vorgenommen werden. Beiden Eltern sollten die Konsequenzen eines kindeswohlschädigenden Verhaltens vor Augen geführt und entsprechend geahndet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verletzung der finanziellen Unterhaltspflicht eine Straftat ist, der psychische Missbrauch von Kindern und die erhebliche Verletzung elterlicher Fürsorgepflichten jedoch nicht. Finanzielle Defizite können durch Drittleistungen einfach kompensiert werden, ohne dass Kinder Schaden nehmen, Missbrauch nicht. Hier muss der Gesetzgeber dringend seine gesetzgeberischen Prioritäten zum Schutz der Kinder anpassen.

Gesellschaftliche Wirkungen

Wenn wir den Kindesunterhalt abschaffen, hätte dies weitere Vorteile. Die bereits bei der letzten Unterhaltsreform angestrebte (aber kaum erreichte) wirtschaftliche Eigenverantwortung würde gestärkt. Die eingangs beschriebenen Ausweichreaktionen auf das Umgangsrecht und letztlich den Kindesunterhalt würden vermieden. Die lange geäußerte, berechtigte Forderung, den Wert von Care-Arbeit greif- und sichtbar zu machen, würde erfüllt. Betreuungsarbeit hätte einen bezifferbaren Wert.

Zukünftig würden stärker beide Eltern in die Betreuung der Kinder eingebunden und damit die immer wieder formulierten Forderungen nach mehr Partnerschaftlichkeit in der Elternschaft wirkungsvoll unterstützt. Die Betonung der Betreuungsverantwortung beider Eltern würde auch ausstrahlen auf werdende Eltern, sich bereits von Anfang an gemeinsam in die Elternarbeit einzubringen. Es wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber dies durch weitere Maßnahmen wie z.B. die Abschaffung des Ehegattensplittings oder die gleichmäßige Inanspruchnahme von Elternzeit unterstützt.

Probleme wie Kinderarmut oder auch die Armut und Karriereeinbußen, insbesondere von Müttern und Alleinerziehenden, könnten so wirkungsvoll bekämpft werden. Beide Eltern würden dasselbe „Elternschaftsrisiko“ tragen.

Zudem haben Studien immer wieder gezeigt, dass die wirtschaftliche Situation besser ist, je höher der Betreuungsanteil durch beide Eltern ist. Es wäre also mehr Geld im Familiensystem. Mehr Geld, welches Armut und Kinderarmut verhindert. So wären trotz Abschaffung des Kindesunterhaltes Kinder besser versorgt.


Erwerbstätigkeit von Müttern in unterschiedlichen Wohnarrangements

VollzeitTeilzeitNicht erwerbstätig
Kinder aus Kernfamilien15,5%49,6%34,9%
Kinder im Wechselmodell (60/40)40,4%46,2%13,5%
Häufiger Kontakt zum externen Elternteil34,1%50,7%15,2%
Seltener Kontakt zum externen Elternteil35,6%40,7%23,6%
Kein Kontakt zum externen Elternteil29,8%39,4%30,9%
Quelle: AID:A II (0-17-jährige Zielkinder), nur Mütter n=1041 (ohne Kernfamilien)

Armutsrisiko von Kindern in unterschiedlichen Wohnarrangements

Oberhalb des 60% MedianeinkommensUnterhalb des 60% Medianeinkommens
Kinder aus Kernfamilien89,9%10,1%
Kinder im Wechselmodell (60/40)80,0%20,0%
Häufiger Kontakt zum externen Elternteil78,4%21,6%
Seltener Kontakt zum externen Elternteil74,2%25,8%
Kein Kontakt zum externen Elternteil68,0%32,8%
Quelle: AID:A II (0-17-jährige Zielkinder), nur Mütter, n=1024 (ohne Kernfamilien)

Vor allem würde die Abschaffung des Kindesunterhalts und ein Systemwechsel, hin zur Betreuungsverpflichtung jedes Elternteils, zu einer Reduktion gerichtlicher Verfahren und Deeskalation auf Elternebene führen.

Deeskalation durch ein mehr an gemeinsamer Elternschaft funktioniert

Untersuchungen aus den USA haben gezeigt, dass in Bundesstaaten, welche konsequent die gemeinsame Elternverantwortung gefördert haben, Gewalt und Missbrauch zurückgegangen sind im Vergleich zu Staaten, welche weiterhin die Alleinverantwortung eines Elternteils zugrunde legten (siehe Shared Parenting and Child Maltreatment: Data from Ohio and Kentucky).

Auch in Australien gingen gerichtliche Streitigkeiten nach der Familienrechtsreform 2006, welche Shared Parenting in den Fokus nahm, erheblich zurück. Gemeinsame Elternschaft hat das Potential, Elternschaft zu befrieden. Kinder und Eltern in anderen Ländern profitieren davon bereits seit Jahrzehnten. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates forderte bereits 2015 einstimmig, die Doppelresidenz als familienrechtliches Leitbild in allen 47 Mitgliedsstaaten einzuführen (Resolution 2079(2015) Equality and shared responsibility). Man war sich der deeskalierenden Wirkung dabei durchaus bewusst.

Zwar müssten sich dann einige Anwälte andere Betätigungsfelder suchen. Von ihnen und auch Gutachtern ist daher Gegenwind zu diesen Vorschlägen zu erwarten, ebenso wie von Eltern, welche finanziell vom bisherigen System profitieren und sich statt durch eigene Erwerbsarbeit durch Unterhalt ihren Lebensstandard mitfinanzieren lassen.

Systemwandel einleiten, Kindesunterhalt abschaffen, Kinder und Eltern entlasten

Eltern und Kindern wäre mit dem skizzierten Systemwandel langfristig geholfen. Statt 56.000 Umgangsverfahren sollten im ersten Schritt wieder 22.000 wie noch 1997 vor der großen Familienrechtsreform angestrebt werden. Dies würde auch an anderen Stellen Streit vermeiden. Neben der Entlastung von Jugendämtern und Familiengerichten würde dies auch Trennungsfamilien mehrere 100 Mio EUR an Anwalts-, Gutachten- und Gerichtskosten sparen, von den Folgekosten für Ärzte, Therapeuten, Arbeitsausfall und weiteren ganz zu schweigen. Geld, welches bisher häufig sinnlos in ein defizitäres System gegeben wurde und für die Kinder keinen Mehrwert, sondern vor allem mehr Belastung brachte.

Unterhaltsreformen und Familienrechtsreformen sollten keine Anwaltsbeschaffungsmaßnahmen sein. Sie sollen Eltern und Kindern dienen und nicht noch mehr Streit provozieren. „Mehr Streit“ war bisher das Ergebnis jeder Familienrechtsreform in den letzten Jahrzehnten.

Durch Fehlanreize wie im Unterhaltsrecht lässt der Gesetzgeber Beratungsstellen, Jugendämter und auch Familiengerichte häufig auf verlorenem Posten kämpfen. Es ist überfällig, dass der Gesetzgeber seiner Verantwortung zum Schutz von Kindern und zur Deeskalation von Konflikten ums Geld und ums Kind endlich gerecht wird.

Die bisherigen Vorschläge sind dafür denkbar ungeeignet.

Wie ist ihre Meinung?

Was denken Sie zu den Vorschlägen? Halten Sie diese für realisierbar? Wo sehen Sie Hindernisse, wo Chancen? Schreiben Sie uns hier in die Kommentare oder auch gerne per E-Mail an info@hochstrittig.org.

Anmerkung

Bewusst nicht aufgenommen wurden exakte Werte für die Höhe der Ausgleichszahlung oder für ein- oder mehrere Kinder. Dies müsste anhand statistischer Daten von Experten ermittelt werden und würde den hiesigen Rahmen sprengen.

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4 Kommentare

  1. Hm, ich hoffe mal die BILD liest und zitiert nicht nur den Titel ;-). Ich musste erstmal bis zur Hälfte lesen, bis ich ein Gefühl dafür hatte, dass das prinzipiell funktionieren kann. Mein erstes Gefühl war noch Ablehnung, obwohl ich selbst betroffen bin. Das hat sich nach dem Lesen des Beitrags aber grundlegend geändert.
    Den friedenserzeugenden Effekt von shared Parenting gibt es. Wenn man die Erfahrung überhaupt mal machen darf, dass die andere Seite nicht bloss boykottiert und mauert, sondern auch konstruktiv mit der Situation umgehen kann, ändert das wirklich vieles. Alle Massnahmen die einen an die Hand nehmen und in diese Erfahrung führt ist gut..
    Solange man im Kampf um Kind und Geld gefangen ist, kann man das aus Angst oft gar nicht sehen oder erfahren.

    Was mir an dem Vorschlag noch ein bisschen fehlt, ist ein Akzent zur Stärkung von Mediationen. Mediationen befähigen Eltern nach wie vor wesentlich besser, Streitigkeiten selbst zu lösen. Also noch bevor strikte gesetzliche Regelungen wie die hier vorgeschlagene greifen müssten.
    Es scheitert da oft an Verweigerung. Aber ein (Wohlverhaltens-)Pflicht ist etwas grundsätzlich anderes als ein willkürlicher Zwang. Und falls sich eine (oder beide) Seite(n) – wie in hochstrittigen Fällen oft – weigert, muss man die Paare eben verpflichten jede Woche 1h gemeinsam in einem Raum zu verbringen.
    Ob mit oder ohne Mediator, ob die ganze Zeit schweigend oder redend – oder auch schreiend – darf das Paar dann gerne selbst entscheiden.
    1h pro Woche Lebenszeit opfern zu müssen, wäre sicher alles andere als eine drakonische Massnahme, kann aber bereits ausreichend als störend empfunden werden, um auch verstört mauernde Geister irgendwann mal die Entscheidung abzuverlangen, ob man die Zeit nicht lieber sinnbringend gemeinsam verbringt.
    Vom Richter vorsorglich – lieber einmal zuviel als zuwenig – verordnet, wird das – ähnlich einer Staatsanwaltschaft in Kriminalfällen – beide Parteien von einer etwaigen Verurteilungsschuld befreien. Das wäre sehr deeskalierend. Ist im Prinzip eine endgültige Abkehr vom Schuldprinzip.
    Ausser dem Richter, der entscheidet, ist keiner Schuld an einer solchen Massnahme.
    Und einzig ein Richter dürfte eine solche Massnahme auch wieder aufheben. Und zwar erst erst wenn beide Seiten nachvollziehbar versichern, dass sie andere freiere Wege gefunden haben, zu Einigungen für den Alltag zu kommen.
    Und wer die Massnahme am Ende sogar nützlich findet und beibehalten möchte darf das natürlich …

  2. Ich fürchte, dass das obere Modell dennoch hochstrittige Elternteile motiviert, Kinder zu entfremden. Dann hat dieser kompletten Unterhaltsanspruch.

    Gerade durch diese Elternteile wird ein Kampf entfacht, der riesige Ressourcen bindet und den Kindern schadet.
    Denn das sind auch diejenigen, die sich mit dem anderen Elternteil nicht einigen können und nicht kompromissbereit sind.
    Sie sehen den Unterhalt häufig als zusätzliche willkommene Einnahmensquelle und um dem Ex-Partner zu schaden.

    Man sieht ja bereits an den neuen Gewaltschutz-„Ideen“, wie ein Vater oder auch eine Mutter entsorgt werden kann.
    Einfach mal Vorwürfe erheben, dann begleiteten Umgang und danach sukzessives Entfremden. Der Kindeswille ist am wichtigsten, da fragt nachher niemand mehr, ob die Vorwürfe wahr sind oder nicht. Bereits in der Stunde 0 der Trennung hat man so kompletten Unterhaltsanspruch.

    Mit einem normalen Ex-Partner kann man sich einigen und finanzielle Kompromisse finden.
    Es sind die Härtefälle, denen man Grenzen setzen sollte und für die man Rahmenbedingungen schaffen muss.
    Das sehe ich nicht im Eckpunktepapier.
    Deshalb zweifle ich an, ob das Problem überhaupt verstanden und im Vorfeld ausreichend analysiert wurde.
    So aber werden Anwälte und Gutachter sich die Hände reiben.

    • Im Konzept ist ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Sanktionierung im Falle von Umgangsbe- und Verhinderung vorgesehen. Das Konzept kann natürlich nicht alle Probleme und jeden Streit lösen. Aber den Kampf ums Geld kann es zumindest entschärfen.

  3. Alexander Gerber

    Grundsätzlich ein guter Ansatz, allerdings zu kurz gedacht. Es wird hier auf die reine Betreuung abgestellt, der Rest der Care Arbeit und des Mental Load wird hier nicht berücksichtigt. Wenn das alles zu 80% an einem Elternteil hängen bleibt, sollte auch das berücksichtigt werden. Und auch da geht es nicht nur um die Frage, wer es bezahlt, sondern auch um die Frage, wer hat den Aufwand. Leider ist es ja so, dass Betreuungszeit objektiv erfassbar ist, während der Aufwand für diese anderen Dinge meist unsichtbar ist. Ich habe leider keine Idee, wie die (fehlende) paritätische Verteilung von Care Arbeit und Mental Load gewährleistet bzw sichtbar gemacht werden kann und auch nicht, wie eine Schieflage ausgeglichen werden könnte. Es muss aber Teil der Lösung sein.

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