Umgang und Sorgerecht sind nicht das Problem
Häufig ist zu beobachten, dass in hochstrittigen Fällen (vordergründig) um den Umgang des Kindes gestritten wird. Viele Fachkräfte scheinen auch davon auszugehen, über die Regelung des Umganges den Konflikt entschärfen zu können. Dies ist meist eine schicksalhafte Fehlannahme, die zu einer Verschärfung des Konfliktes und zu einer Verstärkung der Belastung für die Kinder führen kann. Denn: Umgang und Sorgerecht sind nicht das Problem in hochstrittigen Trennungsfällen.
Die Fähigkeiten, die Eltern zur Ausübung von Umgang- und Sorgerecht erfüllen müssen, sind denkbar gering. Hier kommt es in erster Linie auf die FÄHIGKEIT an, das Kind zu versorgen oder auch zu kommunizieren und zu kooperieren. Diese FÄHIGKEIT besitzen fast allen Eltern.
Zwischen Fähigkeit und Bereitschaft differenzieren
Sollte es an der FÄHIGKEIT mangeln, dann wäre tatsächlich zu prüfen, inwiefern Umgang und Sorgerecht geregelt werden müssen, da in solchen Fällen Eltern z.B. aufgrund einer Behinderung oder körperlicher / geistiger Einschränkung Unterstützung bedürfen. Sind Eltern darüber hinaus nicht in der Lage, ihr Verhalten auf die Bedürfnisse der Kinder auszurichten, befindet man sich häufig sogar im Bereich des Kinderschutzes. Hier müsste geprüft werden, wie die fehlenden Fähigkeiten des Elternteils kompensiert werden können, um Defizite in der Entwicklung der Kinder zu verhindern. Der andere Elternteil kann hier eine wertvolle Ergänzung darstellen.
Viel häufiger anzutreffen ist jedoch eine fehlende BEREITSCHAFT zu kindeswohldienlichem Verhalten. So ist sehr häufig zu beobachten, dass vor allem der betreuende Elternteil die Kommunikation verweigert und den Streit eskaliert. In der Folge wird dann unter Bezug auf die mangelnde Kooperation und Kommunikation sowie das hohe Streitniveau vom betreuenden Elternteil gefordert, den Umgang mit dem kommunikations- und kooperationsbereiten und –fähigen Elternteil, der sich um Deeskalation bemüht, zu reduzieren oder gar das alleinige Sorgerecht auf den eskalierenden Elternteil zu übertragen.
Missbrauch der Sorgepflicht wird häufig belohnt
Völlig unverständlich ist, warum solchen Anträgen meist gefolgt wird. Der eskalierende Elternteil schafft Belastungen des Kindes und verstößt damit nicht nur gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§1684 (2) BGB), sondern fügt seinem Kind aktiv Schaden zu.
Wird ein solches Verhalten, welches einen Missbrauch der elterlichen Sorgepflicht darstellt, belohnt, ist es wenig verwunderlich, wenn es wiederholt wird. Hier liegt es insbesondere in der Verantwortung von Familienrichtern und weiteren Fachkräften, klare Signale zu setzen und einer weiteren Eskalation entgegen zu wirken.
Umgang und Sorgerecht als Stellvertreter-Bühne für den Elternstreit
Der Kontakt zum und die Verantwortung für das Kind als Streitgegenstände sind in den meisten Fällen nur Austragungsorte des Elternstreits und unbewältigter Emotionen zwischen den Eltern / eines Elternteils. Umgang und Sorgerecht sind aber nicht das eigentliche Problem. Hier muss hinter die Kulissen geschaut werden.
Wenn in einer solchen Situation der Forderung eines Elternteils nach Einschränkung der Betreuungszeit mit dem anderen Elternteil nachgegeben wird, dann wird der Streit damit nicht beruhigt oder gelöst, sondern zusätzlich noch eskaliert. Es wird signalisiert, dass es in Ordnung ist, den Streit auf Kosten der Kinder noch intensiver als zuvor auszutragen. Im Extremfall endet dies in einer Eltern-Kind-Entfremdung.
Bei der kindeswohldienlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 3, 1697a BGB) muss sich das Familiengericht in erster Linie an den individuellen Bedürfnissen des umgangsberechtigten Kindes orientieren. Ziele, die sich nur mittelbar positiv auf das Kindeswohl auswirken (z.B. die Eindämmung des Elternkonflikts), sind primär mit Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) oder mit Auflagen zu verfolgen und dürfen im Regelfall nicht zu einer Verkürzung des Umgangs führen.
Wenn Anträge auf alleiniges Sorgerecht oder zur Einschränkung des Umgangsrechtes vorliegen sollte die Frage gestellt werden:
Welche Motivation steckt hinter dem Wunsch?
Geht es tatsächlich um das Wohlergehen des Kindes (was wohl nahezu alle behaupten werden) oder handelt es sich (was aber keiner zugeben wird) um eine Fortsetzung des Elternstreits mit dem Ziel, gegen den anderen Elternteil zu gewinnen? Im letzten Fall darf dem Wunsch nach einer Einschränkung des Umganges auf keinen Fall nachgekommen werden, da sich hierdurch die Situation für die Kinder weiter verschlechtern würde.
Wechselmodell (Doppelresidenz) als Lösung?
Wird der Streit zwischen den Eltern auch über das Sorge- und Umgangsrecht ausgetragen bietet es sich an, den Eltern dieses Konfliktfeld zu entziehen. Sind beide Eltern grundsätzlich erziehungsfähig und in der Lage die Betreuung der Kinder zu übernehmen, sollte für einen „Waffenstillstand“ zwischen den Eltern gesorgt werden, indem beide Eltern im gleichen Umfang die Betreuung der Kinder übernehmen (Wechselmodell / Doppelresidenz) und die Verantwortung tragen (gemeinsames Sorgerecht).
Auch bei hohen Konflikten geht es Kindern in der Doppelresidenz besser als im Residenzmodell und dies auch unabhängig vom finanziellen Status der Eltern
Prof. Linda Nielsen,Auswertung von 60 internationalen Studien: Joint versus sole physical custody: Outcomes for children independent of family income or parental conflict, Kommentar und deutsche Teilübersetzung auf doppelresidenz.org
Verbunden werden sollte dies mit einem klaren Signal, dass für den Fall, dass ein Elternteil den Streit weiter eskalieren sollte, die Kinder ihren Hauptaufenthaltsort zum anderen Elternteil wechseln werden. Auf diese Weise wird den Eltern die Motivation zur Eskalation des Konfliktes genommen, da sie dadurch nur verlieren könnten. In der Folge wird sich die Konfliktdynamik entschärfen und für die Kinder langfristig eine Entspannung der Situation eintreten.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Wechselmodell (Doppelresidenz) lässt einige Fragen offen, stellt aber auch klar: Im Zweifelsfall soll die Doppelresidenz angeordnet werden, wenn sie im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen besser dem Wohlergehen des Kindes entspricht. (Download des Artikels)
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Doppelresidenz angeordnet werden soll, wenn sie dem „Prinzip der Schadenminderung“ entspricht.
OLG Bamberg, 7 UF 226/18 vom 01.03.2019
Wann verbessert eine Umgangsregelung die Situation?
Es gibt natürlich auch Fälle, in denen auch über die Regelung des Umganges eine Verbesserung für die Kinder erzielt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein Elternteil nachhaltig nicht willens oder nicht fähig ist, sein Verhalten auf die Bedürfnisse des Kindes auszurichten, der andere Elternteil aber sowohl die Fähigkeit als auch die Bereitschaft hat.
Wichtig:
Unterschiede in Ansichten, Erziehung oder Meinungen zwischen Eltern sind normal und rechtfertigen keinen Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6(2) GG). Um einen Elternteil in seinen Elternrechten zu beschränken müssen bei ihm erhebliche, die Kinder nachhaltig schädigende Erziehungseinschränkungen vorliegen.
Es geht daher um Fälle, in denen ein Elternteil nachweislich erhebliche Einschränkungen in seiner Erziehungsfähigkeit hat, welche geeignet sind, die Entwicklung des Kindes nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Zwischen der Erziehungsfähigkeit beider Eltern besteht in solchen Fällen ein erhebliches, objektiv erkennbares, Ungleichgewicht. Hier können Kinder entlastet werden, wenn sie überwiegend durch den kooperationsfähigen und –bereiten Elternteil betreut werden.
In welcher Art und welchem Umfang der Umgang mit dem anderen Elternteil stattfinden kann, ist in einer solchen Situation vorrangig unter dem Aspekt des Kinderschutzes zu betrachten.
Wichtig:
Sind Eltern im Wesentlichen gleich gut oder gleich schlecht geeignet, sollte die Doppelresidenz (Wechselmodell) angestrebt werden, um zusätzliche Eskalationen im Bereich des Umgangs zu minimieren, die Kinder bestmöglich von den Ressourcen beider Eltern profitieren zu lassen und so bestehende Defizite auszugleichen.
Die zeitliche Perspektive beachten
Auch wenn es provokativ klingt: direkt nach einer Trennung sind wohl viele Eltern nur eingeschränkt erziehungsfähig. Erfolgte die Trennung nicht im gegenseitigen Einvernehmen, kochen die Emotionen hoch und die Kinder geraten, zumindest zeitweise, aus dem Fokus.
Kommt in dieser Situation dann die Frage nach dem Umgang, wird häufig nur die Momentaufnahme gesehen und mit einer Umgangsregelung dann bereits Vorfestlegungen für die nächsten Jahre getroffen. Eine gerichtliche Abänderung ist dann aufgrund der hohen rechtlichen Hürden des §1696 BGB kaum noch möglich. Daher sollten in der frühen Trennungsphase Umgangsregelungen mit Bedacht getroffen werden, da sich die Situation von Eltern und Kindern in den meisten (nicht hochstrittigen) Fällen im Laufe der Zeit beruhigt und verbessert.
Sofern die begründete Annahme besteht, dass die Eltern mit einem überschaubaren zeitlichen Abstand und ggf. Unterstützung und Beratung beide wieder den Fokus auf die Kinder richten können, sollten keine langfristigen Umgangsregelungen getroffen werden.
Besser ist es in solchen Situationen, alle Optionen offen zu halten, beide Eltern möglichst intensiv in die Betreuung der Kinder einzubinden und über Zwischenvereinbarungen, Zwischenentscheidungen oder (gerichtlich) einstweilige Anordnungen für Sicherheit und Verlässlichkeit zu sorgen und die Eltern begleitend zum Beratungsprozess in der Erarbeitung eigener und langfristiger Lösungen zu unterstützen.