Hochstrittigkeit ist KEIN unlösbares Schicksal!
Wenn man im Kontext von strittigen Trennungen und Scheidungen, bei denen Kinder involviert sind, das Label "hochstrittig" erhält, dann hat es häufig den Anschein, als ob der Fall damit erledigt ist.
Unlösbar, zu schwierig, da kann man nichts machen. Letztendlich glauben die meissten: das wird nichts. Es werden noch ein Paar Beratungs- und Unterstützungsangebote unterbreitet. Eltern und Kinder werden ihrem Schicksal überlassen. Die Professionen sehen, oftmals von jahrelangen Streitigkeiten selbst zermürbt, resigniert und hilflos zu, wie die Kinder nach und nach aufgerieben und so häufig selbst zu Problemfällen werden.
"Hochstrittig" ist nicht das Ende, sondern der Anfang der Beratungs- und Unterstützungsarbeit.
Und vor allem: Hochstrittigkeit ist lösbar!
Hochstrittigkeit und Kinderschutz
Hochstrittige Trennungsfälle binden häufig enorme Kapazitäten bei Beratungsstellen, Ämtern und Gerichten. Irgendwie wird versucht, bei den Eltern eine Änderung zu erreichen - häufig über Jahre.
Das es den Kindern dabei meist zunehmend schlechter geht, wird zwar zur Kenntnis genommen. Gehandelt wird aber selten. Vielleicht werden die Kinder therapiert oder ihre Symptome behandelt - an der Ursache, nämlich dem Fehlverhalten eines oder beider Elternteile ändert sich aber nichts.
Frühes handeln ist notwendig, um die Kinder zu entlasten. Wie in Fällen von Gewalt oder Vernachlässigung ist abwarten und hoffen die falsche Option. Die Kinder müssen zeitnah durch Interventionen der Fachkräfte geschützt werden, wenn ihre Eltern nicht zu einer Verhaltensänderung in der Lage sind. Die Interventionen haben sich am Maßstab der Kindeswohlgefährdung (§1666 BGB) zu orientieren, um einen vorhersehbaren Schaden von den Kindern abzuwenden. Mehr dazu unter Folgen hochstrittiger Trennungen.
Das es den Kindern dabei meist zunehmend schlechter geht, wird zwar zur Kenntnis genommen. Gehandelt wird aber selten. Vielleicht werden die Kinder therapiert oder ihre Symptome behandelt - an der Ursache, nämlich dem Fehlverhalten eines oder beider Elternteile ändert sich aber nichts.
Frühes handeln ist notwendig, um die Kinder zu entlasten. Wie in Fällen von Gewalt oder Vernachlässigung ist abwarten und hoffen die falsche Option. Die Kinder müssen zeitnah durch Interventionen der Fachkräfte geschützt werden, wenn ihre Eltern nicht zu einer Verhaltensänderung in der Lage sind. Die Interventionen haben sich am Maßstab der Kindeswohlgefährdung (§1666 BGB) zu orientieren, um einen vorhersehbaren Schaden von den Kindern abzuwenden. Mehr dazu unter Folgen hochstrittiger Trennungen.
Reformen des dänischen Familienrecht, von denen Kinder in Deutschland nur träumen können
Wie das Geschlecht die Wahrnehmung von Gewalt beeinflusst
Wie das Bundesverfassungsgericht Eltern-Kind-Entfremdung ohne Grundlage (ver)-urteilt
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des Parental Alienation Syndroms (PAS) hat hohe Wellen geschlagen. Betrachtet man die Fakten, stellt man fest, dass das OLG davon auch kein Wort erwähnte. Wie konnte dann das BVerfG sich darauf beziehen?
Die Fachgerichte sind weiterhin nicht daran gehindert, sich auf Eltern-Kind-Entfremdung oder Parental Alienation zu beziehen. Aufgrund der Rechtsprechung des EGMR sind sie sogar dazu verpflichtet. Die wissenschaftliche Basis dafür, die dem BVerfG völlig fremd zu sein scheint, ist zudem umfangreich und belastbar.
Die große Frage, die bleibt: wie weit wird die Desinformationskampagne in Deutschland zum Thema Eltern-Kind-Entfremdung noch gehen?
Die kleine Umgangspflegschaft
Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe
Es ist schon erstaunlich, wie in hochstrittigen Fällen meist ein Elternteil selbst die abstrusesten Gründe (er)findet, um eine Lösung zu verhindern. Noch verwunderlicher aber ist es, wenn dies von Fachkräften häufig unkritisch hingenommen wird.
Einfaches hinterfragen der Motivation ist unerlässlich, ebenso wie ein eigener Realitäts-Check. Zu einer Einigung müssen immer beide Eltern beitragen und genau diese Einigungs- und Kompromissbereitschaft sollte auch von beiden Elternteilen eingefordert werden.