Auf proinfante.com berichtet die selbst ernannte Kinderschutzexpertin Sonja Howard über den Fall. Diesen platziert sie auch in zahlreichen Medien immer wieder als angeblichen Skandal. Howards Behauptungen unterziehen wir nachfolgend einem Faktencheck, anhand dessen sich der Leser ein eigenes Bild machen kann und ziehen ein abschließendes Fazit.
Der familiäre Rahmen
Maria B.* ist die Mutter von Finn**, geboren im August 2014. Über den Vater ist öffentlich nichts bekannt. Die Eltern heiraten 2016. Im August 2018 erfolgt die Trennung, im Dezember 2019 die Scheidung. Finn lebt zunächst bei seiner Mutter in einem Ort, dann in einer anderen, 70 Kilometer entfernten Stadt. Ab 1.10.2020 lebt Finn bei seinem Vater. Seit November 2022 ist der Vater allein sorgeberechtigt.
Behauptung 1: Am ersten Wochenende nach Umgangsbeschluss schlägt der Vater der Mutter den Kofferraumdeckel auf Kopf und Schulter (Arztbericht liegt vor) im Beisein von Finn“ und „Oktober 2019: Gewaltvorfall im Kindergarten (Arztbericht zu Mutter und Finn liegt vor).“
Die Fakten:
Maria B. behauptet die Gewalttaten, der Vater leugnet sie. Augenzeugen gibt es nicht, nur Zeugen vom Hörensagen. Vom ersten Vorwurf hat das Amtsgericht den Vater durch Urteil vom 27.11.2021 freigesprochen. Das Verfahren zum zweiten Vorwurf wurde eingestellt (AZ 510 JS 58224/19)
Wahr oder unwahr?
Unwahr bezüglich des ersten Vorwurfs.
Der zweite Vorfall konnte nicht aufgeklärt werden, die befragten Zeugen hatten den angeblichen Vorfall gar nicht wahrgenommen. Sonja Howards Darstellung ist zumindest unseriös und beruht ausschließlich auf der Behauptung der Mutter, nicht aber auf neutralen Feststellungen.
Behauptung 2: „Gewaltschutzbeschluss, Gericht beschließt 6-monatiges Näherungs- und Kontaktverbot gegen den Vater.
Das sind die Fakten
Einen solchen Beschluss nach §1 GewSchG hat das Amtsgericht tatsächlich auf Antrag der Mutter am 14.10.2019 ohne Anhörung des Vaters erlassen. Das ist keine Verurteilung, sondern eine vorläufige Schutzmaßnahme, für die das vermeintliche Opfer die Gewalttat behauptet und etwa mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft macht. Bereits am 10.12.2019 gab es dann aber eine Vereinbarung, dass der Umgang wieder angebahnt werden sollte. Es gab also nach Prüfung der Vorwürfe der Mutter keinen Grund mehr, den Umgang des Vaters mit dem Kind auszusetzen.
Wahr oder unwahr?
Nur teilweise wahr. Sonja Howard erweckt im Kontext („Vater wird handgreiflich“) den Anschein, der Vater sei ein Gewalttäter. Das wiederum ist unwahr (siehe zuvor).
Zudem gab es tatsächlich keinen 6-monatigen Umgangsausschluss, sondern lediglich knapp zwei Monate Umgangs-Unterbrechung, bis sich die Vorwürfe der Mutter als haltlos erwiesen und eine Umgangsregelung zum Vater getroffen wurde. Durch Howards Darstellung wird Dritten ein verzerrtes und in weiten Teilen unwahres Bild vermittelt.
Behauptung 3: „Vom Amts wegen eingeleitetes Sorgerechtsverfahren aufgrund der Gewalt des Vaters.
Das sind die Fakten
Laut Begründung des Beschlusses des OLG Braunschweig vom 22.07.2022 (1 UF 180/20) wurde das Verfahren zum Sorgerecht „aufgrund der seitens der Kindesmutter erhobenen Vorwürfe, wonach der Kindesvater ihr durch Schubsen und Zuschlagen eines Kofferraumdeckels Verletzungen zugefügt habe“, von Amts wegen eingeleitet.
Wahr oder unwahr?
Unwahr. Das Sorgerechtsverfahren wurde nicht „aufgrund der Gewalt des Vaters“ eingeleitet, sondern aufgrund der Vorwürfe der Mutter. Sonja Howard hält trotz Freispruch des Vaters am Gewaltvorwurf fest, was bereits in den strafrechtlich relevanten Bereich der Verleumdung gehen könnte.
Sie verschweigt zudem, dass das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben wurde, weil das Jugendamt in zwei Berichten vom 05.11.2019 und 18.02.2020 „sorgerechtliche Maßnahmen nicht für notwendig erachtet hatte“.
Sorgerechtliche Maßnahmen wurden dann erst später gegen die Mutter aufgrund der Umgangsverweigerung erforderlich.
Behauptung 4: Januar 2020 „Vater behauptet Umgangsboykott durch Mutter“, Mai 2020 Kindsvater behauptet erneut angeblichen Umgangsboykott – während des noch laufenden 6-monatigen Kontakt- und Näherungsverbotes
Das sind die Fakten
Obwohl der Umgang des Kindes mit dem Vater durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 28.05.2019 (AZ 247 F 232/18 UG) geregelt ist, findet der Umgang zunächst nur sporadisch statt und zwischen Oktober 2019 und September 2020 gar nicht.
Wahr oder unwahr?
Die Behauptung des Vaters ist wahr. Elf Monate hat kein Umgang zwischen Vater hat Sohn stattgefunden.
Dass Sonja Howard dies skandalisiert, ist unzutreffend und wahrheitswidrig.
Im Mai 2020 stand einem Umgang auch nicht ein Kontakt- und Näherungsverbot entgegen, da die Eltern bereits im Dezember 2019 eine Umgangsregelung getroffen hatten, an die sich die Mutter aber nicht hielt (siehe Behauptung 2).
Sonja Howard stellte im feministischen Lila Podcast dieselbe Behauptung auf, ergänzt um die Behauptung, dass das Stellen eines Umgangsantrages durch den Vater in der Zeit rechtlich gar nicht möglich gewesen wäre, das Gericht wird hier der Unwissenheit bezichtigt. Auch dies ist falsch und Howard offenbart, dass sie die rechtlichen Rahmenbedingungen des Gewaltschutzgesetzes und des Umgangsrechts nicht kennt. Das Umgangsrecht wird durch das Familiengericht geprüft und es kann auch während eines laufenden Gewaltschutzverfahrens ein Umgangsantrag gestellt werden. Das Gericht wird dann aufgrund der Umstände entscheiden, ob es keinen, begleiteten oder unbegleiteten Umgang des Kindes gibt. Insbesondere bei falschen Gewaltvorwürfen wird so verhindert, dass das Kind dem umgangsberechtigten Elternteil zu Unrecht entfremdet wird.
Behauptung 5 „Eilantrag mit Grenzsperre für die Mutter durch den Vater, er behauptet eine Fluchtgefahr und bittet um Maßnahme bei Kindeswohlgefährdung nach §1666.“
Das sind die Fakten
Sowohl der Vater als auch die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und die Sachverständige haben dem Amtsgericht gemeldet, dass Maria B. von Juni bis August 2020 für sie nicht erreichbar war. Zu einer Anhörung im Umgangsverfahren am 16.6.2020, zu der ihr Erscheinen gerichtlich angeordnet war, ist Maria B. nicht gekommen.
Wahr oder unwahr?
Zumindest eine sehr eigenwillige Interpretation. Sonja Howard verschweigt den Kontext, Maria B. war neun Wochen für alle am Verfahren Beteiligte nicht erreichbar war. Sie verschweigt zudem, dass Maria B. koreanische Wurzeln hat, eine Entführung des Kindes nach Korea zumindest nicht undenkbar schien.
Zudem hatte das Amtsgericht Maria B. mit Beschluss vom 18.06.2020 (AZ 247 F 108/20) bereits das Sorgerecht für die Wahrnehmung von Terminen zur Anhörung des Kindes durch das Gericht, die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und die Sachverständige entzogen. Der Antrag es Vaters hatte damit folglich eine valide, am Kindeswohl orientierte Grundlage.
Behauptung 6 „Oktober 2020: Nur wenige Wochen nach Einschulung Finn´s: Extrem gewaltvolle Inobhutnahme gegen den Kindeswillen aus der Schule heraus, ohne Vorliegen einer nachgewiesenen Kindeswohlgefährdung bei der Mutter und sofortige Umplatzierung zum Vater inkl. Schulwechsel.“
Das sind die Fakten
Maria B. hat in allen Verfahren Befangenheitsanträge gegen die Richterin gestellt und nach deren Ablehnungen Beschwerden eingelegt. Nach Erledigung aller Beschwerden, versuchen Richterin, Verfahrensbeiständen und Gutachterin, Finn in seiner Grundschule zu befragen.
Die Anhörung scheitert, weil Finn sich allem verweigert. Die Gutachterin vermerkt, Finn habe „wie ferngesteuert gewirkt“. Sie befürchtet, dass beim „Fortbestehen der aktuellen Situation mit weiteren Beeinträchtigungen des Kindes zu rechnen sei“. Deshalb überträgt das Amtsgericht per einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Gesundheitssorge und die schulischen Angelegenheiten an Ort und Stelle auf den Vater. Finn wird seinem Vater übergeben, obwohl er sich dagegen sträubt.
Die einstweilige Anordnung wird nach einer Anhörung, in der die Gutachterin mündlich Bericht erstattet, mit Beschluss vom 13.10.2020 (AZ 247 F 93/20) vom Amtsgericht bestätigt. Es begründet: Das Kindeswohl sei „aufgrund erheblicher Einschränkungen der Bindungstoleranz der Mutter gefährdet.“ „Zudem ergäben sich aus dem Bericht der Grundschule S. vom 02.10.2020 Hinweise auf Auffälligkeiten bei (Finn).“
Wahr oder unwahr?
Unwahr. Im Beschluss des Amtsgerichts wird ausdrücklich auf eine durch das Gericht und die Gutachterin festgestellte Kindeswohlgefährdung verwiesen.
Sonja Howards Äußerung zum angeblichen Kindeswillen ist das Laienurteil einer Außenstehenden.
In der Fachwelt herrscht Einigkeit, dass die Verbalaussage vor allem von Kindern unter zwölf Jahren nicht mit dem Kindeswillen gleichzusetzen ist. Unter anderem muss von Psychologen geprüft werden, ob die darin zum Ausdruck kommende Wille autonom und authentisch ist. Dies ist im vorliegenden Fall auch passiert.
Die Darstellung der „Inobhutnahme“ des Kindes als „extrem gewaltvoll“ durch Howard soll ein dramatisches Bild erzeugen. Belege oder zumindest Anhaltspunkte dafür gibt es aber keine.
Dokumentiert ist, dass Finn anfangs nicht mit seinem Vater mitgehen wollte und weinte. Bereits nach kurzer Zeit beruhigte er sich und hatte sich fröhlich bei seinem Vater gezeigt.
Tatsächlich hat auch keine „Inobhutnahme“ stattgefunden, sondern eine Übertragung sorgerechtlicher Teilbereiche auf den Vater. Howard verkennt hier die rechtlichen Rahmenbedingungen und daraus folgenden Anforderungen völlig.
Als wäre dies nicht schon genug, behauptete Sonja Howard im feministischen Lila Podcast sogar, dass dieser Obhutswechsel (von ihr „Umplatzierung“ genannt) noch während des laufenden Kontakt- und Näherungsverbotes erfolgt wäre. Dieses wurde am 14.10.2019 per einstweiliger Anordnung für sechs Monate erlassen, also bis zum 13.04.2020. Der Obhutswechsel erfolgte deutlich später, am 1. Oktober 2020. Howards dramatische Darstellung entbehrt abermals jeder faktischen Grundlage.
Behauptung 7 „Finn wurde bislang 14 Mal angehört. Auch der Jugendamtsmitarbeiterin gegenüber betonte Finn, dass er den Vater gern besucht, aber bei der Mutter leben möchte. Er wurde mehrmals durch die Verfahrensbeiständin (…) befragt, auch während des völligen Umgangs-Ausschlusses für die Mutter. Jedes Mal betonte Finn, dass er zurück zu seiner Mutter will.“
Das sind die Fakten
Das OLG schreibt in der Begründung seines Beschlusses: „Dabei ist hinsichtlich des geäußerten Kindeswillens insbesondere zu beachten, dass (Finn) bei der Mehrzahl der richterlichen Anhörungen nicht den unbedingten Willen geäußert hat, bei der Mutter und keinesfalls beim Vater wohnen zu wollen. Bei der letzten Anhörung vor wenigen Woche hat sich vielmehr lediglich nur ein leichtes Übergewicht zugunsten eines Lebensmittelpunktes bei der Mutter erkennen lassen. In Anbetracht des von (Finn) erlebten Loyalitätskonflikts kann seinem geäußerten Willen auch keine alleinentscheidende Bedeutung zukommen, da er altersbedingt die Folgen der Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Lebensmittelpunkt noch nicht gänzlich zu überblicken und die Bedeutung der insoweit relevanten Kindeswohlkriterien nicht einzuschätzen vermag.“
Die Anhörung durchs Jugendamt hat im Haushalt des Vaters stattgefunden. Laut Aussage der Mitarbeiterin des Jugendamtes sei nicht darüber gesprochen worden, wo Finn leben wolle. Maria B. bezichtigt die Mitarbeiterin des Jugendamts der Lüge: Finn habe gesagt, er wolle bei ihr leben.
Wahr oder unwahr?
Sonja Howard erweckt den Eindruck, Finn habe in allen Anhörungen gesagt, er wolle bei seiner Mutter leben. Das ist unwahr. Ebenso ist unwahr, dass Finn dies gegenüber dem Jugendamt gesagt hat. Sonja Howard greift hier eine faktenwidrige Behauptung von Maria B. auf und stellt sie als Tatsache dar. Maria B. war bei der Anhörung im Haushalt des Vaters überhaupt nicht zugegen.
Detail am Rande: Sollte Finn seiner Mutter tatsächlich etwas Falsches über das Gespräch mit dem Jugendamt berichtet haben, könnte das bedeuten, dass er sich nicht traue, ihr die Wahrheit zu sagen und eher die Erwartungen seiner Mutter erfüllt.
Das OLG bewertet das so: „Sieht ein Kind sich wiederholt veranlasst, einem Elternteil gegenüber unwahre Angaben zu machen, kann dies ein Anzeichen für die Bedienung einer elterlichen Erwartungshaltung sein; die ungeprüfte Übernahme auch unplausibler Angaben weist auf eine Einschränkung der elterlichen Feinfühligkeit hin.“
Behauptung 8 „November 2021: Finn geht es sehr schlecht. Die Schule versucht immer wieder, das Jugendamt einzuschalten…“ und „März 2022: 5 weitere Monate vergingen ohne jegliche Besserung…”
Das sind die Fakten
Die schulischen Probleme sind unstrittig. Sie lagen aber schon vor dem Wechsel ins Haus seines Vaters vor. Als Verursacherin der späteren schulischen Probleme sieht das OLG: Maria B. Sie nehme wiederholt außerhalb ihres zeitweise nur begleiteten Umgangs am Schulzaun Kontakt zu Finn auf und verstößt somit gegen die gerichtliche Umgangsregelung.
Zur schulischen Entwicklung stellt das Amtsgericht im November 2021 fest: „Auch scheine der Vater die schulische Förderung besser zu gewährleisten; seit dem Wechsel in den väterlichen Haushalt habe das Kind sich jedenfalls auf beeindruckende Weise positiv entwickelt.“
Im März 2022 wurde durch das Gericht nach Bericht der Schule festgestellt: „Diese Lehrerin hat J. fünf Monate nach dem Schulwechsel auch sehr gute Fortschritte bescheinigt und mitgeteilt, zu Hause würden Inhalte aufgearbeitet, ohne das Kind zu überfrachten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klassenlehrerin, die den Leistungsstand vieler Kinder beobachtet, ihre Einschätzung, dass eine häusliche Aufarbeitung des Stoffes erfolge, auf fachlicher Grundlage abgegeben hat. Soweit die Kindesmutter demgegenüber vorträgt, Finn habe ihr berichtet, der Vater arbeite nie mit ihm für die Schule, widerspricht dies bereits den Angaben des Kindes in der Anhörung vom 22.04.2021.“
Wahr oder unwahr?
Unwahr und sowohl von Schule als auch Gericht widerlegt. Die Deutung, Finn´s Vater sei für die schulische. Probleme verantwortlich, ist unwahr.
Erneut verbreitet Sonja Howard als Laie einen von der Mutter geäußerten Eindruck, der sich nicht mit den Einschätzungen der Gerichte, der Gutachterin, der Verfahrensbeiständen und der Schule deckt. Erneut verschweigt sie wesentliche Fakten.
Zudem verweigerte die Mutter über Monate die Zustimmung zu notwendigen schulischen Unterstützungsmaßnahmen des Kindes. Sie trug damit selbst zu weiteren Belastungen von Finn bei.
Trotz allem entwickelte sich Finn nach dem Wechsel in den Haushalt des Vaters deutlich positiv im Vergleich zum Aufenthalt bei seiner Mutter. Dem Vater ist es sogar gelungen, die im Haushalt der Mutter entstandenen Probleme aufzuarbeiten.
Behauptung 9 „Was besonders auffällt, sind die (falschen) Angaben zur Vorgeschichte Finn ́s in diesem Protokoll, auf die wir im Fazit nochmal eingehen werden. So steht dort: Mutter über langen Zeitraum nicht greifbar … Mutter hat Umgangsverbot … Mutter sucht auf vielen schwierigen Wegen Kontakt … Mutter tauchte mit Finn unter“
Das sind die Fakten
Maria B, war neun Wochen „nicht greifbar“ (s. oben). Sie ist wiederholt am Schulzaun aufgetaucht, um außerhalb ihrer Umgangszeiten Kontakt mit Finn aufzunehmen (s. Behauptung 8). Ihr Umgang war im Juli und August 2021 ausgesetzt, weil sie Finn nach ihrem Nachmittagsumgang am 25.6.2021 nicht zurück zum Vater gelassen hatte. Sonja Howard selbst erwähnt das (s. oben). Der Umgangsausschluss wurde vom OLG bestätigt.
Wahr oder unwahr?
Unwahr. Die laut Sonja Howard „(falschen) Behauptungen“ sind anhand der gerichtlichen Beschlüsse nachweisbar korrekt.
Detail am Rande: Statt Finn nach dem Umgang am 25.6.2021 zurück zum Vater zu lassen, ist Maria B. mit ihm zur Polizei gegangen. Dort habe sie ihn laut Protokoll aufgefordert, von Geschehnissen zu berichten. Finn entgegnete darauf: „Ich weiß nicht, was du meinst, was ich erzählen soll“.
Behauptung 10: „Der Vater ignoriert weiterhin die Tatsache, dass sein Sohn durch den erzwungenen Kontaktabbruch und die gewaltvolle Umplatzierung schwer traumatisiert ist.“
Das sind die Fakten
Maria B. sagt, Finn leide an PTBS, einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch die Übergabe an seinen Vater im Oktober 2020. Das OLG hält ihr vor, dass sie dies mangels eigener Fachkenntnisse nicht beurteilen könne. Eine Psychologin, bei der Finn in Behandlung war, schließt eine Traumatisierung wie auch die Kinderärztin aus. Ebenso die Gutachterin. Sie habe bei der Vielzahl der durchgeführten Begutachtungen immer wieder auch traumatisierte Kinder erlebt. Jedoch nie eines, bei dem sich nicht wenigstens kleinste Anzeichen, sogenannte Mikroexpressionen, gezeigt hätten. Mikroexpressionen sind verdeckte Hilferufe, mit denen das Kind zu erkennen gibt, dass ihm etwa der Kontakt zu einem gewalttätigen Elternteil unangenehm ist. Bei Finn seien jedoch keine Mikroexpressionen feststellbar gewesen.
Wahr oder unwahr?
Unwahr. Sonja Howard übernimmt vorbehaltslos die Meinung der Mutter, entgegen der Expertise aller Fachleute.
Zwar gab es auch fachliche Einschätzungen zu PTBS im Verfahren. Diese hatte allerdings durchgehend die Mutter erstellen lassen von Personen, welche das Kind zu keinem Zeitpunkt gesehen hatten. Ein solches Vorgehen ist fachlich unzulässig und erweckt eher den Anschein von Gefälligkeits-Bescheinigungen.
Fazit
Die Behauptungen, die von Sonja Howard im Fall Maria B. aufgestellt werden, decken sich nicht mit den nachweisbaren Fakten. Es wird einseitig die Sicht der Mutter übernommen und ein falsches und verzerrendes Bild von der Situation dargestellt und rechtliche Zusammenhänge falsch dargestellt oder nicht verstanden (z.B. Thema Inobhutnahme).
Sie ignoriert u.a. die mehrfach dokumentierte positive Entwicklung des Kindes im Haushalt des Vaters. Und dass in dessen Haushalt der Kontakt zu beiden Eltern gewahrt bleibt, was im Haushalt der Mutter nicht gewährleistet war. Nachgewiesene Belastungen aufgrund des Verhaltens der Mutter finden in Howards Betrachtung keinerlei Berücksichtigung.
Bedenklich ist dies vor allem deshalb, da Howard sich als selbsternannte Kinderschutzexpertin bezeichnet. Sie ignoriert, dass Maria B. immer wieder gegen gerichtliche Beschlüsse verstößt, das Kind durch ihre Handlungen in massive Loyalitätskonflikte bringt, so selbst zur Verstärkung der psychischen Belastungen des Kindes beiträgt und notwendige Unterstützung für das Kind verweigert. Ebenso lässt es die Mutter an einer konstruktiven Mitarbeit fehlen und verlängert so die auch das Kind belastenden Gerichtsverfahren erheblich. Dies sind aus Sicht des Kindeswohls relevante, zu berücksichtigende Faktoren, die von einer Person, welche sich den Kinderschutz auf die Fahnen geschrieben hat, zu berücksichtigen wären.
Howard generiert sich als öffentliche Anwältin der Mutter, welche es mit Fakten und der Wahrheit offensichtlich nicht so genau nimmt.
Der Fall ist daher nicht „ein sehr eindeutiges Beispiel staatlicher Kindeswohlgefährdung„, wie Howard auf ihrer Seite behauptet, sondern nur ein mahnendes Beispiel, wie selektiv und einseitig solche Fälle teilweise dargestellt werden können.
Mit Kinderschutz haben die Ausführungen Howards bei genauer Betrachtung also herzlich wenig zu tun.
- * Pseudonym der Mutter in TV-Beiträgen des MDR und NDR
- * Pseudonym des Kindes auf www.proinfante.com