Sind Fachkräfte machtlos in hochstrittigen Fällen
Hilflos, machtlos, wehrlos – so wirkt es häufig, wenn man Fachkräfte in hochstrittigen Verfahren hört. „Da können wir nichts machen“ ist einer der am häufigsten gehörten Sätze. Sind Fachkräfte machtlos bei hochstrittigen Fällen? Werfen wir einen genaueren Blick auf die Situation.
Wenn sich abzeichnet, dass ein Trennungsfall schwieriger wird, gibt es ab und an die Situation, dass doch recht klar erkannt wird, dass es so nicht weitergehen kann. Jugendamt oder Familiengericht richten klare, deutliche Appelle an die Eltern. Die Kinder müssen entlastet werden, die Eltern zu Einigung und Frieden kommen. Der Elternteil, der dies ebenfalls wünscht, atmet tief durch und schöpft Hoffnung. Problem erkannt, der Weg hin zu einer Lösung geebnet. Doch es kommt ganz anders.
Insbesondere der Obhuts-Elternteil fällt häufig damit auf, dass Eskaliert und gestritten wird. Die eindringlichen Appelle der Fachkräfte haben diesen anscheinend nicht erreicht? Sind sie verhallt, haben keine Wirkung erzielt? Wie vorhergesagt, geht es den Kindern im Verlauf meist schlechter, alles vor den Augen der beteiligten Fachkräfte.
Die Hoffnung stirbt zuletzt
Wie aber konnte es dazu kommen? Waren die Worte nicht deutlich genug, haben sich die Fachkräfte falsch ausgedrückt? Vermutlich nicht. Nur folgen den Worten meist keine Konsequenzen, wenn der Elternteil keine positive Verhaltensänderung zeigt.
Ob jetzt Anwälte oder in Internetforen, sie alle können nahezu risikofrei den Ratschlag geben, jegliche guten Appelle der Fachkräfte in den Wind zu schlagen, um die eigenen Ziele zu erreichen. Das Kinder dabei Schaden nehmen könnten? Für einige Eltern scheint dies ein hinnehmbarer Kollateralschaden zu sein.
Die Fachkräfte schauen dem hilflos zu, hoffen auf Einsicht, Verhaltensänderung, optimieren ihren eigenen Umgang mit solchen Elternteilen, um diese doch irgendwie noch zur positiven Veränderung zu bewegen. „Die Hoffnung stirbt zuletzt“ wäre oftmals die passende Beschreibung. Nur dass es nicht die Hoffnung ist, die stirbt, sondern Kinderseele, die Kindheit und häufig auch eine Eltern-Kind-Beziehung.
Sind Fachkräfte machtlos in hochstrittigen Fällen?
Wo also lag der Fehler? „Da können wir nichts machen“ ist ein häufiges Mantra. Ist das wirklich so?
Wird ein Kind im Elternhaus misshandelt, sexuell missbraucht oder erheblich vernachlässigt, dann würde sich kaum jemand zu einer solche Aussage hinreißen lassen. In einigen Fällen werden schon beim leisesten Verdacht Kinder für Monate in Obhut genommen und selbst bei Entlastung der Eltern, dass von diesen keine Gefahr ausgehe, die Kinder nicht unbedingt wieder rückgeführt.
Das Sorgerecht wird schon in einstweiligen Anordnungen entzogen und Eltern sehr klare Rahmenbedingungen gesetzt, was sie zu tun und zu lassen haben, um wieder mit ihren Kindern leben zu können. Dies wohlgemerkt nicht nur in Fällen tatsächlicher Kindeswohlgefährdungen, sondern auch bei unbegründetem Verdacht. Der Stempel „es könnte ja was gewesen sein“ haftet diesen Eltern meist sehr lange an.
So wirklich „machtlos“ sind die Fachkräfte, allen voran Jugendamt und Familiengericht, also nicht. Wenn aber die Fähigkeit und die Möglichkeit, Kinder zu schützen, vorhanden ist, dann fehlt es offensichtlich am Willen oder am Verständnis der Situation.
Fachkräften soll damit nicht der grundsätzliche Wille abgesprochen werden, Kinder zu schützen oder sich für sie einzusetzen. Vielmehr treten andere Faktoren in den Vordergrund:
- Das „Schutzschild des hauptbetreuenden Elternteils“
- Mangelnde Bereitschaft zum Obhutswechsel
- Die Annahme, dass der Verlust eines (Umgang suchenden) geliebten Elternteils für ein Kind „vertretbar“ ist
- Die Geschlechtersicht
- Fehlende Bereitschaft zur Intervention in Trennungsfällen
War der anfangs beschriebe Appell an die Eltern noch engagiert, fehlt dann aber die Konsequenz, notwendige Maßnahmen zum Schutz der Kinder auch umzusetzen. Während bei häuslicher Gewalt gegen Kinder eine Verhaltensänderung des Elternteils unabdingbar ist und sich der Elternteil Antiaggressionstrainings, Konfliktberatungen etc. unterziehen muss, wird eine Verhaltensänderung bei getrennten Eltern, vor allem gegenüber dem hauptbetreuenden Elternteil, selten eingefordert.
Das Schutzschild des hauptbetreuenden Elternteils
Während dem Umgang suchenden Elternteil häufig umfangreiche Auflagen zu Veränderung seines Verhaltens angeraten werden, sein Umgang eingeschränkt wird oder nur begleitet stattfindet, unterbleibt dies häufig beim hauptbetreuenden Elternteil. Nur, wer hat gegenüber dem Kind die größere Verantwortung? Wer hat den größten Einfluss auf die Entwicklung des Kindes?
Es ist der hauptbetreuende Elternteil. Dieser wird selbst bei schweren Verfehlungen behandelt wie ein rohes Ei, mit diesem möchte man im Gespräch bleiben. Maßnahmen gegen diesen Elternteil würden nicht nur Beratungen erschweren oder zunichtemachen, sondern sich auch negativ auf das Kind auswirken. Der hauptbetreuende Elternteil hat bei einer solchen Haltung quasi einen Freifahrtschein, oder anders ausgedrückt: solange er das Kind hat, hat er ein Schutzschild gegen jegliche Maßnahmen. Das Kind wird bei einer solchen Haltung quasi zur Geisel.
Dies erklärt auch, weshalb der Umgang suchende Elternteil häufig kooperativer ist – er hat etwas zu verlieren, würde sich durch Konfrontation selber schaden.
Mangelnde Bereitschaft zum Obhutswechsel
Die überwiegende Obhut über ein Kind bedeutet faktisch nicht mehr, als das ein Elternteil einen größeren Zeitanteil als der andere mit dem Kind verbringt. Folglich ließe sich ein solches Verhältnis auch einfach anpassen oder umkehren.
Hierbei scheint es aber eine „magische Grenze“ zu geben – den Obhutswechsel. Selbst wenn Eltern bisher 60:40 betreut haben und zukünftig 40:60 betreuen sollen, wird davor zurückgeschreckt und als kaum möglich angesehen.
Warum?
Das Kind „würde seinen Lebensmittelpunkt verlieren“ (den es bisher meist schon bei beiden Eltern hatte), „die Kontinuität stehe dem entgegen“ (ist Kontinuität entscheidend und für das Kind entwicklungsfördernd bei defizitärem Elternverhalten?) und weitere Argumentationen verteidigen die „Obhut“ eines Elternteils. Auch rechtliche Gründe werden angeführt, die vor dem Hintergrund des Kindeswohls als Entscheidungsmaßstab im Familienrecht aber kaum haltbar sind.
Gerade ein Obhutswechsel könnte häufig dazu führen, dass das Kind aus der zuvor beschriebenen Schutzschild-Funktion befreit wird und zwischen den Eltern wieder eine Basis für Gespräche und Verhandlungen entsteht. Die natürlich nur, sofern der andere Elternteil die Situation nicht zu seinen Gunsten ausnutzt, was man durch entsprechend klare Ansagen im Vorfeld verhindern kann.
Die Annahme, dass der Verlust eines (Umgang suchenden) geliebten Elternteils für ein Kind „vertretbar“ ist
Häufig besteht die Annahme, wenn das Kind durch Ausschluss eines Elternteils erst einmal „zur Ruhe kommen“ würde, wäre es die bessere Lösung. Ein fataler Fehlschluss (siehe Verfehlte Lösungsansätze), meist führt dies zum dauerhaften Kontaktabbruch mit entsprechenden, lebenslangen Traumata für das Kind (siehe Eltern-Kind-Entfremdung).
Sehr machtvoll wird hier also gegen den Umgang suchenden Elternteil vorgegangen. Dieser wird in seinem Umgangsrecht eingeschränkt, der Umgang ausgeschlossen (trotz der eigentlich hohen, verfassungsrechtlichen Hürden) oder das Sorgerecht entzogen. Dies alles häufig deshalb, da der überwiegend betreuende Elternteil sein Verhalten nicht veränderte und hierzu auch nicht in die Pflicht genommen wurde.
Wenn dies so häufig passiert, dass es für den hauptbetreuenden Elternteil einen schon kalkulierbaren Ausgang nimmt, warum sollte dieser denn überhaupt motiviert sein, sein Verhalten zu ändern?
Machtlos gegenüber dem Umgang suchenden Elternteil sind Fachkräfte also offensichtlich nicht. Sie könnten hauptbetreuende Elternteile durch Fehlanreize aber zu einer verfahrenstaktisch motivierten Hochstrittigkeit ermutigen.
Nicht berücksichtigt wird, welche fatalen, lebenslangen Folgen eine Eltern-Kind-Entfremdung für Kinder hat. Mit einem solchen Vorgehen konterkarieren Fachkräfte den Kinderschutz und tragen häufig ihrerseits mehr oder weniger aktiv zu einer Gefährdung des Kindeswohls bei.
Die Geschlechtersicht
„Man kann doch der Mutter das Kind nicht wegnehmen“. Dieser und ähnliche Sätze sind regelmäßig in schwierigen Trennungen von Fachkräften zu vernehmen. Das Verhalten der Mutter wird dabei völlig ausgeblendet. Dies belegen leider auch zahlreiche an die Öffentlichkeit gekommenen Skandale. Bei solchen Sichten steht das Geschlecht, nicht jedoch das Verhalten gegenüber dem Kind oder die Bedürfnisse des Kindes im Mittelpunkt.
Auf der anderen Seite wird die Einschränkung des Umgangs- oder Sorgerechts oder der Verlust des Vaters als hinnehmbar, tolerabel oder nicht so schlimm gesehen. Das Kind hätte ja dann noch die Mutter. Sätze wie „man kann einem Vater doch nicht das Kind wegnehmen“ sind quasi nie zu hören.
Solche geschlechtsbezogenen Sichtweisen und Vorurteile sind nicht nur diskriminierend. Sie berücksichtigen nicht die Bedürfnisse der Kinder und stehen im Gegenteil sogar deren Schutz entgegen, wenn schädigendes Verhalten toleriert oder gar ignoriert wird, wenn es vom „richtigen“ Geschlecht, der Mutter, kommt.
Fehlende Bereitschaft zur Intervention in Trennungsfällen
Wie vorstehend dargestellt, können Jugendamt und Familiengericht effektiv in rigoros durchgreifen. Gewalt, Vernachlässigung, Alkohol und Drogen in der Familie oder andere Themen – schnell ist der staatliche Eingriff da.
Aus unerklärlichen Gründen scheint es aber in Trennungsfällen eine gewisse „Beißhemmung“, insbesondere gegenüber dem hauptbetreuenden Elternteil, zu geben. Vorfälle, die bei zusammenlebenden Eltern schon lange zum Eingreifen geführt hätten, ziehen in Trennungsfällen beim hauptbetreuenden Elternteil keinerlei Konsequenzen nach sich.
Aus welchen Gründen auch immer, wird hier häufig zu lange auf Einsicht gehofft, beraten, Nachsicht geübt und immer wieder von vorne versucht, eine Veränderung zu erreichen. Oftmals erleiden die Kinder dabei erhebliche Schädigungen und man fragt sich: warum wurde nicht früher eingegriffen?
Aus unerklärlichen Gründen scheint es aber in Trennungsfällen eine gewisse „Beißhemmung“, insbesondere gegenüber dem hauptbetreuenden Elternteil, zu geben.
Es mag an einer Kombination der vorstehenden Punkte liegen, am Mitleid mit dem „alleinerziehenden“ Elternteil (würde der andere Elternteil eingebunden werden, wäre niemand alleinerziehend, nur als Denkanstoß). Letztlich ist es aber egal, ob elterliches Fehlverhalten von einem alleinerziehenden oder von Elternteilen aus einer Paarbeziehung ausgeht – Kinder sind davor zu schützen.
Positive Verhaltensänderung oder Konsequenzen
Fachkräfte sind nicht machtlos in hochstrittigen Fällen. Im Gegenteil, sie haben ein umfangreiches Arsenal an Möglichkeiten, zu handeln.
Wenn wir uns den anfangs genannten, klaren Appell an die Eltern noch einmal vor Augen führen, dann gibt dieser eine gute Richtung vor. Das Problem ist nur, wenn ein (oder auch beide) Elternteil sich entscheidet, einen anderen Weg zu beschreiten. Einen Weg, bei dem Kinder belastet oder sogar gefährdet werden.
Dem Appell fehlt die Nachhaltig- und Wertigkeit, wenn diesem keine Taten folgen. Dazu gehört als erstes eine klare Formulierung der Erwartungshaltung an die Eltern (am besten schriftlich). Dann eine transparente Darlegung möglicher Konsequenzen, sollte sich das Verhalten nicht ändern. Anschließend die Prüfung, ob (und bei welchem Elternteil) eine positive Verhaltensänderung stattgefunden hat.
Gibt es keine Verhaltensänderung oder verändert sich das Verhalten negativ, dann muss im nächsten Schritt geprüft werden, welche Konsequenzen dies zur Folge hat. Nichts tun, abzuwarten oder zu hoffen sind dabei keine Optionen – es geht ums Kindeswohl und um Kinderschutz.
Mögliche Konsequenzen, die sich gegen jeden Elternteil richten können, wenn dessen Verhalten dazu Anlass bietet:
- Beratungsauflagen
- Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei gerichtlichen Umgangsregelungen
- Einschränkung der Umgangszeit
- Begleitete Umgänge
- Sorgerechtliche Maßnahmen
- Umgangspflegschaften
- Familienhilfe
- Auflagen zur Inanspruchnahme spezifischer Hilfen zur Erlangung oder Wiederherstellung elterlicher Fähigkeiten und Kompetenzen
Wichtig dabei ist, dass die Maßnahmen gegenüber dem Elternteil Anwendung finden, dessen Verhalten dies erforderlich macht. So ist es meist sinnlos, dem Umgang suchenden Elternteil begleiteten Umgang aufzuerlegen, nur, weil der überwiegend betreuende Elternteil dies so wünscht, es aber in der Person des Umgang suchenden Elternteils keinen objektiven Grund zur Rechtfertigung einer solchen Maßnahme gibt.
Die gerichtliche Umgangsregelung
Ein sehr gutes Beispiel sind gerichtliche Umgangsvereinbarungen. Hier ist klar definiert, welcher Elternteil sich wann um das Kind kümmert und wie die Wechsel des Kindes stattfinden. Zudem gibt es das gesetzlich normierte Wohlverhaltensgebot (§1684 (2) BGB). Verstößt ein Elternteil gegen die Umgangsregelung (und damit gegen das Recht des anderen Elternteils und des Kindes), droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR, ersatzweise bis zu 6 Monaten Ordnungshaft (§89 FamFG). Die Eltern sind darüber informiert. Verstößt einer gegen diese Vereinbarung, sind Konsequenzen die logische Folge.
Trotzdem werden Ordnungsgelder (und Ordnungshaft) viel zu selten verhängt. Einige Gerichte machen dies
- aus Prinzip nicht,
- da damit auch das Kind geschädigt werden würde, da der hauptbetreuende Elternteil durch das Ordnungsgeld ja belastet werden wird.
Bei a) muss man sich die Frage stellen, ob sich die Richter bewusst sind, weshalb der Gesetzgeber auf Druck des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte solche Regelungen erlassen hat (zum Schutz des Rechtes der Kinder auf Betreuungszeit mit dem anderen Elternteil) und welchen Wert ihre eigenen Entscheidungen dann überhaupt haben.
Bei b) wird übersehen, dass eine Handlung, welche ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft überhaupt erforderlich macht, bereits durch eine erfolgte Schädigung des Kindes hervorgerufen wurde. Wird keine Ordnungsmittel verhängt, wird damit das deutliche Signal gesetzt, dass man das Kind ungestraft weiter schädigen und gegen gerichtliche Beschlüsse verstoßen kann.
Dieses Beispiel lässt sich auch auf weitere Sachverhalte übertragen.
Möglichkeiten des Jugendamtes
Auch das Jugendamt, welches einen eigenen, gesetzlichen Schutzauftrag hat (§8a SGB VIII) ist nicht machtlos. Neben den Angeboten von Hilfen zur Erziehung kann es ein eigenes Gefährdungsverfahren einleiten oder eine Gefährdung dem Familiengericht melden. Es kann bei entsprechenden Stellungnahmen die Verantwortlichkeiten jedes Elternteils klar benennen und Empfehlungen abgeben.
Außerdem kann das Jugendamt als außergerichtliche Koordinierungsstelle für die Zusammenführung der Erkenntnisse der weiteren Fachkräfte, die mit der Familie arbeiten, fungieren. Zeigen sich im Ablauf Probleme, kann und soll das Jugendamt dann auch zeitnah tätig werden, um nachteiligen Entwicklungen zu Lasten der Kinder entgegen zu wirken. Neben Hilfeplangesprächen u.ä. zählt hierbei auch die Information an die Familiengerichte, wenn es erforderlich wird.
Das Jugendamt kann also einen erheblichen Beitrag dazu leisten, Transparenz ins Verfahren zu bringen und notwendige Maßnahmen zu veranlassen.
Vorsorge ist der beste Kinderschutz
Solange durch Anwälte oder in Internetforen Ratschläge zur bewussten und risikoarmen Eskalation zu Lasten von Kindern gegeben werden können, sind Jugendämter und Familiengerichte ihrer Funktion, Kinder zu schützen, nicht ausreichend nachgekommen. Sie haben ihre Autorität im Kinderschutz nicht hinreichend dargelegt und verteidigt, werden nicht ernst genommen (siehe auch Familienrichter als Dompteure im Konflikt).
Neben engagierten Appellen braucht es auch Konsequenzen, wenn keine positive Verhaltensänderung zur Entlastung der Kinder eintritt. Führen Sie sich vor Augen, dass jeder Fall, in dem konsequent durchgegriffen wird, mindestens zehn weitere Fälle verhindert. Es spricht sich rum, wenn Fehlverhalten Konsequenzen hat. Anstatt dazu zu ermuntern, wird dann eher davon abgeraten. Die Präventive Wirkung konsequenten Handels ist nicht zu unterschätzen. Sofern der Elternteil zu einer Verhaltensänderung in der Lage ist, wird er sein Verhalten zur Vermeidung nachteiliger Konsequenzen dann auch anpassen. Anpassen in der Art, dass es dem Kind dann auch bessergeht und es entlastet wird.
Die Präventive Wirkung konsequenten Handels ist nicht zu unterschätzen.
An der Stelle sei ausdrücklich allen Fachkräften gedankt, die dies bereits konsequent umsetzen und ihr Handeln tatsächlich am Verhalten gegenüber dem Kind ausrichten. Sie werden bestätigen können, dass in diesen Familien langfristig weitaus weniger Probleme und Konflikte auftreten.
Alle anderen sind herzlich eingeladen, ihr eigenes Vorgehen zu überdenken und auch anzupassen. Wenn hochstrittige Fälle immer wieder einen ähnlich negativen Ausgang nehmen, dann ist es an der Zeit, etwas zu verändern.
Sind Fachkräfte machtlos in hochstrittigen Fällen? Nein, sie haben zu jedem Zeitpunkt ausreichend Handlungsoptionen. Nutzen Sie sie. Lassen Sie sich nicht das Heft des Handelns aus der Hand nehmen. Geben Sie nicht der Versuchung nachgeben, einem eskalierenden Elternteil einfach seinen Willen zu lassen, nur, weil es der bequemere Weg ist.
„Da können wir nichts machen“ ist keine Aussage, die im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern fallen darf.
Hochstrittigkeit ist lösbar. Zum Schutz der Kinder.