Amtsgericht Emmendingen wegen Eltern-Kind-Entfremdung im Fokus der Vereinten Nationen
Warum steht ein kleines Amtsgericht im Baden-Württembergischen Emmendingen wegen Eltern-Kind-Entfremdung im Fokus der Vereinten Nationen? Ein Vater hat im Namen seiner Tochter eine Individualbeschwerde zur UN-Kinderrechtskonvention eingereicht. Es geht um psychischen Missbrauch durch Eltern-Kind-Entfremdung, es geht um jahrelange Verfahrensverschleppung und wirkungslose Maßnahmen wie schon im Missbrauchsfall Staufen. Das Kind erhält aufgrund der Blockade nicht einmal Zugang zu seinem Verfahrensbeistand. Mitglieder der Kinderrechtskommission der Vereinten Nationen sehen in dem am AG Emmendingen geführten Verfahren einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Es ist die erste Entscheidung dieser Art zu einem deutschen Fall.
Eltern-Kind-Entfremdung wird zunehmend wahrgenommen
Wir hatten in letzter Zeit schon mehrfach darüber berichtet, wird auf europäischer Ebene mittlerweile eine ganze Menge unternommen wird, um Eltern-Kind-Entfremdung zu verhindern. Der Fall Pisica v. Moldawien war 2019 eine mehr als deutliche Aufforderung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an nationale Behörden in allen Mitgliedsstaaten. Sie müssen alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um auch bei bereits erfolgtem Kontaktabbruch den Kontakt wiederherzustellen. Sie können nicht untätig die Hände in den Schoß legen.
Erst im Juni 2021 hat der EGMR in seiner Entscheidung A.T. v. Italien seine Haltung bekräftigt. Die Behörden ließen nicht die erforderliche Sorgfalt walten und blieben hinter dem zurück, was vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Zwar sah der EGMR die Gesetze in Italien als ausreichend an. Er stellte aber fest, dass diese von den Gerichten nicht angewendet werden. Die italienischen Behörden hätten offensichtlich ein systemisches Problem in Bezug auf Verzögerungen bei der Umsetzung von gerichtlichen Umgangsregelungen.
Auch Deutschland nun wegen Eltern-Kind-Entfremdung im Fokus der Vereinten Nationen
Nun rückt auch Deutschland in den Fokus. Am 28.06.2021 hat erstmals die Kinderrechtskommission der Vereinten Nationen über einen Fall entschieden, der sich auf ein deutsches Kind bezog. Ursprünglich lebte das Kind in Brandenburg, es wird über ein ehemals gutes Verhältnis zum Vater berichtet. Da die Eltern nicht kommunizieren konnten, wurde dem Vater 2014 das Sorgerecht entzogen. Der Umgang wurde, trotz Wunsch der Mutter, aber nicht reduziert. Der Vater sei in der Lage sei, seinen elterlichen Pflichten nachzukommen und die Beziehung des Kindes zum Vater sei schützenswert. Schon 2017 wurde vor der Gefahr einer Entfremdung gewarnt, die die Mutter zur Kontaktreduzierung nutzen könnte.
Im Frühjahr 2018 brach der Kontakt dann plötzlich ab und die Mutter zog kurz darauf ins 800 km entfernte Ettenheim. Ein Schelm, wer hier zwischen Kontaktabbruch und Umzug einen Zusammenhang vermutet. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verzögerte das Umgangsverfahren und entschied erst Anfang 2019, den Umgang für einen kurzen Zeitraum auszuschließen. Die Mutter wünschte dies, damit das Kind „während des ersten Schuljahres in der neuen Schule nicht unter Druck“ gesetzt werde.
War es allein der Wunsch der Mutter oder die Aussicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes, sich dieses unangenehmen Verfahrens zu entledigen? Jedenfalls wurde damit die Akte in Brandenburg geschlossen und die Probleme und Verantwortung nach Baden-Württemberg abgeschoben. Ein häufig zu beobachtendes Vorgehen, welches den Verdacht nähert, dass Bequemlichkeit vor Kinderschutz geht.
Nach Brandenburg folgt Baden-Württemberg
Im beschaulichen Emmendingen wird der Fall seither verhandelt. Dank der Brandenburger Kollegen steht nun das Amtsgericht Emmendingen wegen Eltern-Kind-Entfremdung im Fokus der Vereinten Nationen.
Man lässt sich in Emmendingen offensichtlich Zeit. Über 3 Jahre Kontaktabbruch, über zwei Jahre Verfahrensdauer. Die bereits 2017 befürchtete Entfremdung des Kindes vom Vater ist offenbar weit vorangeschritten. Ein Ende des Verfahrens scheint nicht in Sicht. Wie man der Entscheidung entnehmen kann, verhindert es die Mutter, dass das Kind zum Gutachter oder zum Verfahrensbeistand überhaupt Kontakt erhält. Jugendamt und Verfahrensbeistand vor Ort haben bereits vor zwei Jahren den Verdacht einer Eltern-Kind-Entfremdung geäußert.
Zwar hat das Amtsgericht einen Anhörungstermin durchgeführt, einen Verfahrensbeistand bestellt und eine Begutachtung angeordnet. Bewirkt hat dies allerdings nichts. Während der Vater offenbar versuchte, auf eine zügige Entscheidung hinzuwirken, scheint die Mutter alles zu unternehmen, um das Verfahren zu verzögern und zu behindern. Das Gericht scheint dem, unter Missachtung des gesetzlichen Beschleunigungsgrundsatzes, tatenlos zuzusehen. „Zeit schafft Fakten“, hier offensichtlich zugunsten der Mutter und zu Lasten von Vater und Kind.
Den Schilderungen kann man durchaus entnehmen, dass es sich hier um einen sogenannten „hochstrittigen“ Fall handelt. Allerdings um einen, an dem die beteiligten Fachkräfte selbst einen erheblichen Anteil am Geschehen haben.
Wirkungslose gerichtliche Maßnahnen
Die getroffenen Maßnahmen des Familiengerichtes sind praktisch wirkungslos. Was soll beispielsweise ein Verfahrensbeistand feststellen, wenn er nicht einmal mit dem Kind sprechen kann? Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass es dem Kind dabei zunehmend schlechter geht, ohne, dass das Amtsgericht diesen Umstand zur Veranlassung nimmt, zu handeln. Wenn wir sonst fordern, dass der Familienrichter der Dompteur im Konflikt sein sollte, dann scheint er sich hier wohl eher selbst den Raubtieren zum Fraß vorzuwerfen. Das Gericht entwertet damit seine eigene Funktion und tut nichts zur Eindämmung des Streits und zur Entlastung des Kindes. Es verschärft den Streit und die Belastung des Kindes damit nur zusätzlich. So tragen Fachkräfte zu einer sekundären Kindeswohlgefährdung bei (vergl. Harry Dettenborn (2003) Die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung als Risikoentscheidung FPR 2003 Heft 06 293 – 299).
Der Fall dokumentiert auf bedrückende Weise, wir vor den Augen der Fachkräfte ein Kind, trotz eindringlicher Warnungen, von einem Elternteil entfremdet wird. Verfehlte Lösungsansätze finden sich in den Ausführungen mehrfach. Sorgerechtsentzug, Umzug über weite Strecken, ignorieren von Hinweisen auf Eltern-Kind-Entfremdung. Fehlende Differenzierung zwischen „den Eltern“ und Verfahrensverschleppung über viele Jahren (Zeit schafft Fakten). Das alles verbunden mit einem „das Kind muss zur Ruhe kommen“ . Diese offensichtlichen Fehler mussten zwangsläufig zu den dokumentierten Verläufen führen. Es hat fast den Anschein, als ob die beteiligten Fachkräfte in diesem Fall genau diese Punkte abgearbeitet haben, die man in einem hochstrittigen Verfahren unbedingt zu vermeiden sind.
Zwar hätte das Amtsgericht Emmendingen die Möglichkeit gehabt, nach den Fehlern in Brandenburg einen Neuanfang zu machen. Offensichtlich ist dies aber nicht gelungen oder nicht gewollt gewesen. Dabei hatte man sich in Baden-Württemberg eigentlich kurz zuvor sehr intensiv damit auseinandergesetzt, wie Kinder durch Jugendamt und Familiengericht besser geschützt werden können.
Parallelen zum Missbrauchsfall Staufen?
Das Amtsgericht Emmendingen scheint sich in eine traurige regionale „Tradition“ einzureihen. Schaut man sich die idyllische Lage von Emmendingen an, wird man feststellen, dass der Ort Staufen im Breisgau direkt um die Ecke liegt. Dort ereignete sich der mittlerweile selbst international bekannte Staufener Missbrauchsfall, welcher vor allem dadurch geprägt war, dass Jugendamt und Familiengerichte über Jahre aktiv wegschauten und zahlreiche Hinweise ignorierten. Auch schien man sich nicht vorstellen zu können, dass eine Mutter Täterin sein könnte. So sagte der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Alexander Riedel, im Rahmen einer Pressekonferenz am 07.09.2018:
„Und dabei, dass würde ich mir jetzt zutrauen sozusagen, ist ein Abstellen auf die Mutterliebe einer Mutter gegenüber ihrem Kind ein relativ naheliegender Gedanke. Es lagen ja auch keine Erkenntnisse vor, dass die Mutter in diesem Fall der größte Feind des eigenen Kindes ist.“
Alexander Riedel, Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Rahmen einer Pressekonferenz zum Missbrauchsfall Staufen am 07.09.2018
Die Aufarbeitung des Falles ergab, dass den Behörden bereits Jahre zuvor eindeutige Hinweise aus verschiedenen Quellen vorlagen. Diese ignorierten sie allerdings, wodurch das Kind weiter missbraucht werden konnte. Prof. Dr. Jörg Fegert vom Universitätsklinikum Ulm bezeichnete im Rahmen der Aufarbeitung des Staufener Falls auch „Mütteridealisierung“ als fachliches Problem. Er wies darauf hin, dass dies grundsätzlich auch wissenschaftlich bereits umfangreich nachgewiesen wurde. Zudem hätten nahezu alle Beteiligen Fachkräfte gravierende und teils systemimmanente Fehler gemacht.
Trotz der umfangreichen Aufarbeitung des Staufener Missbrauchsfalls offenbart der jetzt den Vereinten Nationen vorgelegte Fall, dass sich auf der Handlungsebene bei den Amtsgerichten im Ländle bisher nichts geändert zu haben scheint. Offenbar steht auch hier das Geschlecht einem effektiven Kinderschutz im Weg. Denn anders ist dieses offenbarte, effektive Taten vermissende, Wegsehen kaum zu erklären.
Entscheidung rein durch Zeitablauf auf Kosten des Kindes?
Eine Erklärung wäre höchstens, dass das Amtsgericht Emmendingen, wie leider viele andere Gerichte auch, ohne Rücksicht auf das Wohlergehen des Kindes auf eine Entscheidung rein durch Zeitablauf setzt. Ein solches Verhalten wurde vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits mehrfach als menschenrechtswidrig erkannt und Deutschland dafür verurteilt wurde (u.a. Kuppinger v. Deutschland (Antrag Nr. 62198/11); Moog v. Deutschland (Antrag Nr. 23280/08 2334/10); Zaunegger v. Deutschland (Antrag Nr. 22028/04); Görgülü v. Deutschland (Antrag Nr. 74969/01). Trotzdem ist es weiterhin Alltag an deutschen Familiengerichten.
Der Entscheidung der Vereinten Nationen ist zu entnehmen, dass das Kind beim Sorgerechtsentzug gegenüber dem Vater 5 Jahre, beim Kontaktabbruch 9 Jahre alt war und mittlerweile durch die Verzögerungen das 13. Lebensjahr überschritten hat. Mit 14 gehen viele Gericht dazu über, eine Entscheidung allein aufgrund der Aussage des Kindes zu treffen und es damit selbst zum Richter zu machen. Dabei ist es für viele Gerichte egal, ob der geäußerte Wille selbstgefährdend ist oder nicht. Häufig wird dabei mehr oder weniger bewusst übersehen, dass Kinder bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres besonderen Schutz genießen.
Lernen Gerichte aus vorherigen Skandalen?
Spannend dürfte auch werden, wie sich das Oberlandesgericht Karlsruhe, welches im Staufener Missbrauchsfall ein mehr als unglückliches Bild abgegeben hat, zu dem Fall positionieren wird. Dies wird erst nach einer Entscheidung des Amtsgericht Emmendingen möglich sein, falls Beschwerde eingelegt wird. Es wird sich dann zeigen, ob man dort nach dem Missbrauchsfall Staufen dazugelernt hat, oder, nachdem die Reporter und Kameras abgezogen sind, weiterhin das reine Konstrukt der „Mutterliebe“ über objektiven Kinderschutz stellt.
Es wird aber deutlich, dass ein „Wegschauen“ für Gerichte mittlerweile schwieriger wird. Sowohl die Öffentlichkeit als auch europäische und multinationale Organisationen schauen genauer hin, ob Kinder- und Menschenrechte in Deutschland gewahrt werden. Am Amtsgericht Emmendingen und auch allen weiteren. Dieser Fall ist kein Einzelfall, sondern viel zu häufig anzutreffende Praxis in Deutschland. Dieses „mehr“ an Transparenz, auch im ansonsten streng vertraulichen Familienrecht, trägt hoffentlich zur Qualitätsverbesserung an Familiengerichten und bei Jugendämtern bei. Diese müssten dann Skandale gar nicht erst vertuschen, da sie diese im Vorfeld bereits verhindern. Gerade den beteiligten Kindern wäre dies vom Herzen zu wünschen.
Zum Vorgehen Deutschlands in der Individualbeschwerde zur UN-Kinderrechtskonvention
Auch das in der Entscheidung der Vereinten Nationen dokumentierte Verhalten Deutschlands soll genauer betrachtet werden. Dies ist offensichtlich nicht von einer entsprechenden Problemeinsicht gekennzeichnet.
Es wird versucht zu argumentieren, dass die Beschwerde nicht unterzeichnet worden wäre (4.1). Das Kind habe der Beschwerde nicht zugestimmt und die innerstaatlichen Rechtsmittel seien nicht ausgeschöpft worden. Außerdem habe sich das Kind ja gegen einen Kontakt mit seinem Vater ausgesprochen (4.2).
Auch habe das Kindeswohl keinen absoluten Vorrang gegenüber anderen privaten und öffentlichen Interessen (6.2). Allein eine solche Feststellung lässt aufhorchen angesichts der Diskussion um die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz. Strukturelle Probleme im Kinderschutz gebe es in Deutschland aus Sicht der deutschen Regierung nicht. Die Ämter müssten sich an das Gesetz halten. Die Behauptung, dass die Familiengesetze Konflikte vertiefen, statt Versöhnung zu fördern sei unzutreffend. Auch sehe man aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine Anzeichen von Gewalt oder Vernachlässigung.
Fehlendes Problembewusstsein
Letztlich argumentiert Deutschland kurz gefasst „wir machen alles richtig, wir machen keine Fehler, solange uns dies nicht bewiesen wird“. Vom Vater in seiner Individualbeschwerde vorgelegte Hinweise und Beweise werden ignoriert. Ein solches Verhalten kennt man aus Strafprozessen. Es hat aber eigentlich keinen Raum, wenn es um den Schutz von Kindern geht. Solche Äußerungen lassen ein fehlendes Problembewusstsein für die tatsächliche Lage in Deutschland, die seit Jahren immer wieder kritisiert wird, vermissen. Und dass ein Staat, der aus seiner Sicht alles richtig macht, etwas ändert, ist ebenfalls unwahrscheinlich. Traurig für den Kinderschutz.
Vermutlich bedarf es erst wieder der Verurteilung durch den EGMR oder andere Institutionen, um den Finger in die Wunde zu legen. Allerdings haben selbst die Kritiken der Vereinten Nationen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland kaum Wirkung gezeigt. Entscheidungen des EGMR wurden nur widerwillig, mit erheblicher zeitlicher Verzögerung und häufig unzureichend umgesetzt.
Stellungnahmen von Ausschlussmitgliedern zum vorliegenden Fall
Auch wenn die Individualbeschwerde mehrheitlich abgelehnt wurde, weil man aufgrund des Alters des Kindes eine Stellungnahme des Kindes dazu für erforderlich gehalten hätte, widersprachen mehrere Mitglieder dieser Ansicht in einer gemeinsamen Stellungnahme.
Sie stellten fest:
„Im vorliegenden Fall sind wir der Ansicht, dass es schwierig ist, die unabhängigen Ansichten des Kindes bezüglich der Vorlage dieser Mitteilung festzustellen. In diesem Fall ist es falsch, die Ansicht des Kindes als ausschlaggebend für die Unzulässigkeit zu betrachten, da das Kind keinen sicheren Raum und keine Unterstützung hat, um seine Meinung zu äußern, und es gibt Anzeichen dafür, dass es von der Mutter unter Druck gesetzt wird, den Kontakt zum Vater zu verweigern. Selbst ihr bestellter Verfahrensbeistand hat keinen Zugang zu ihr, und es ist nicht klar, ob sie weiß, dass dieser Umgang eingeleitet wurde.
Darüber hinaus wurden von Fachleuten Bedenken über die Isolierung des Kindes durch die Mutter und die offensichtliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geäußert. Wir sind daher der Ansicht, dass die Frage der angeblichen elterlichen Entfremdung des Kindes und deren mögliche Auswirkungen auf den geäußerten Willen des Kindes, seinen Vater nicht zu sehen, genau Teil der Mitteilung vor dem Ausschuss ist.“
Betrachtet man sich die Umstände des vorliegenden Falles, in der das Kind offensichtlich von seiner Mutter selbst von Fachkräften ferngehalten wird und mehrfach von Eltern-Kind-Entfremdung gesprochen wird, dann kann dieser Einschätzung nur zugestimmt werden. Diese Kommissionsmitglieder haben erkannt, dass ein Kind in dieser Situation meist nicht in der Lage ist, seine Situation selbst zu überblicken. Dies gilt besonders, wenn es entsprechenden Manipulationen und Beeinflussungen durch den hauptbetreuenden Elternteil ausgesetzt ist.
Das Konzept der zweiten Schutzperson
In solchen Fällen ist es unerlässlich, dass der zweite Elternteil die Möglichkeit erhält, auf mögliche Verletzungen der Kinderrechte durch den anderen Elternteil hinzuweisen. Wird das Konzept der zweiten Schutzperson verletzt, sind Kinder nach einer Trennung schutzlos dem anderen Elternteil ausgeliefert. Dies gilt insbesondere, wenn staatliche Institutionen wie Jugendamt oder Familiengericht ihren Pflichten nicht nachkommen.
Die Kommissionsmitglieder sind abschließend der Auffassung, dass der vorlegte Fall Verstöße gegen Art. 3 (Wohl des Kindes), 9 (Trennung von den Eltern, persönlicher Umgang) und 18 (Verantwortung für das Kindeswohl) der UN-Kinderrechtskonvention offenbart.
Deutschland habe es versäumt, wirksame Schritte zu unternehmen, den Kontakt zwischen Vater und Tochter zu ermöglichen und Umgangsregelungen durchzusetzen. Ein klares Statement, welches die beteiligten Gericht und Jugendämter hoffentlich erreicht und diese nach Jahren auch zum Handeln bewegt.
Einordnung der Entscheidung
Es handelt sich um die erste Entscheidung ihrer Art mit Bezug auf Deutschland. Auch wenn sie noch keinen vollen Erfolg darstellt, offenbart sie doch schonungslos die Missstände im deutschen Familienrecht. Finden solche Verfahren sonst hinter verschlossenen Türen statt, gewährt die vorliegende Entscheidung, ähnlich wie Entscheidungen des EGMR, einen detaillierten Einblick in die Abläufe. Positiv hervorzuheben bleibt hierbei, dass die Vereinten Nationen sich ausführlich mit dem Fall auseinandergesetzt haben.
Kritisch ist, wieder einmal, der Zeitablauf zu sehen. Ebenso die Tatsache, dass sich das Familiengericht offensichtlich außer Stande sieht, der sich verweigernden Mutter Grenzen aufzuzeigen. Dass das Kind hier anscheinend zwei Jahre nicht einmal in Kontakt mit dem zur Wahrnehmung seiner Interessen durch das Gericht beauftragten Verfahrensbeistand treten konnte, ist nicht nur ein Skandal. Es zeigt auch, dass das Gericht keine entsprechenden Maßnahmen veranlasst, dies zu ermöglichen. Wie im Staufener Missbrauchsfall zeigt sich, dass Kinderschutz offensichtlich in einigen deutschen Behörden nur in dem Maße möglich ist, wie der betreuende Elternteil, oder konkreter – die Mutter – dies zuzulassen bereit ist. Mit einer solchen Einstellung ignorieren ebendiese Behörden den staatlichen Schutzauftrag (allgemein in Art. 6 (2) Satz 2 GG, für das Jugendamt normiert in §8a SGB VIII, für Familiengerichte in §1666 BGB).
Der Wert von Kinderrechten im Grundgesetz?
Die Entscheidung zeigt auch, dass die Diskussion um „Kinderrechte ins Grundgesetz“ völlig überflüssig ist, wenn bereits (auch im Grundgesetz) vorhandene staatliche Schutzaufträge nicht umgesetzt werden. Wie im oben zitierten Fall des EGMR gegen Italien sind wir die Meinung, dass ausreichend rechtliche Möglichkeiten in Deutschland vorhanden sind, um Kinderrechte zu schützen. Es fehlt in Deutschland lediglich an der Umsetzung dieser Schutzrechte durch die nationalen Behörden, namentlich Familiengericht und Jugendamt. Daran würde auch eine Grundgesetzänderung nichts ändern.
Vorgehen in Bezug auf Eltern-Kind-Entfremdung
Die EGMR-Entscheidungen gegen Moldawien und Italien haben erst jüngst gezeigt, welche Anforderungen zur Wahrung der Menschenrechte an die nationalen Behörden zur Verhinderung einer Eltern-Kind-Entfremdung gestellt werden. Sie müssen alle notwendigen Schritte und vorbereitende Maßnahmen in Bezug auf eine Kontaktaufnahme vornehmen, dabei mit außergewöhnlicher Sorgfalt vorgehen und eine De-Facto-Entscheidung durch Zeitablauf verhindern – sprich schnell und entschlossen handeln. Dabei müssen sie zum Handeln nicht aufgefordert werden, sondern haben eine aktive Handlungspflicht.
Wie der Entscheidung der Kinderrechtskommission der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, wurde auf die Gefahr einer Eltern-Kind-Entfremdung bereits 2017 hingewiesen und diese dann durch die falschen Maßnahmen der Gerichte in Brandenburg massiv unterstützt. Im Verfahren am Amtsgericht Emmendingen schien man nach Hinweis von Jugendamt und Verfahrensbeistand zumindest die Gefahr erkannt zu haben. Letztlich hat man aber keine wirksamen Maßnahmen unternommen, einer Entfremdung entgegen zu wirken.
Wir wurden vom Vater, der anonym bleiben möchte, darüber informiert, dass die Entscheidung 2019 aus Brandenburg dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorliegt, angenommen wurde und bereits entscheidungsreif ist. Es ist damit zu rechnen, dass sich der EGMR in nächster Zeit nach Italien und Moldawien auch zu den Zuständen in Deutschland in Bezug auf Eltern-Kind-Entfremdung äußern wird.
Das Verfahren der Individualbeschwerde vor den Vereinten Nationen
Die Individualbeschwerde zur UN-Kinderrechtskonvention ist ein noch relativ neues Verfahren, welches erst 2014 mit Inkrafttreten des 3. Fakultativprotokolls eingeführt wurde. Es gibt Kindern die Möglichkeit, die Verletzung ihrer Rechte bei den Vereinten Nationen aufzuzeigen, allerdings erst nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges. Größere Aufmerksamkeit erlangte dieses Verfahren erstmals, als die Klimaaktivistin Greta Thunberg 2019 zusammen mit 15 anderen Jugendlichen eine Individualbeschwerde einreichte. Nach ihrer Ansicht unternahmen die Staaten zu wenig gegen den Klimawandel.
Die Individualbeschwerde muss in der Regel durch die Kinder selbst eingereicht werden. Unter besonderen Umständen kann die Einreichung aber auch durch einen Elternteil erfolgen, wie hier die vorliegende Entscheidung aufzeigt.
Weitere Informationen gibt es unter folgenden Links:
- Deutsches Institut für Menschenrechte
- Unicef
- Jura online
- Kindernothilfe (Themenblatt zur Individualbeschwerde)
Wir sind der Meinung, dass die Individualbeschwerde insgesamt gefördert werden sollte, um auf bestehende, innerstaatliche Missstände, auch im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, hinzuweisen. Sie kann den Kinderschutz aktiv unterstützen und die Diskussion in Deutschland, welche Schritte hierfür notwendig sind, voranbringen.
Der Vater, der diese Individualbeschwerde eingereicht hat, hat uns diese in anonymisierter Form zur Veröffentlichung zur Verfügung stellt. Wir stellen dies am Ende des Artikels, zusammen mit der deutschen Übersetzung der Entscheidung der Vereinten Nationen, zum Download. Damit haben Eltern und auch Anwälte eine erste Orientierung, wie eine Beschwerde gestaltet sein könnte. Erfahrungswerte hierzu fehlen bislang in Deutschland. Wir hoffen, dass der Austausch zu Individualbeschwerden zukünftig dazu führt, dass diese einfacher und erfolgreicher erfolgen können.
Wie sollen besonders Trennungskinder die Hürden alleine meistern?
Eine Frage stellen wir aber auch in Richtung der Vereinten Nationen. Wie sollen Kinder diese hohen Anforderungen an die Darlegung des Sachverhaltes allein gerecht werden? Das Verfahren schafft Hürden, die selbst für Erwachsene kaum zu bewältigen sind. Letztlich führt dies dazu, dass Individualbeschwerden zur UN-Kinderrechtskonvention vermutlich immer nur mit Unterstützung der Eltern (intellektuell, finanziell, organisatorisch) eingereicht werden können.
Wenn aber gerade nach einer Trennung das Verhalten eines Elternteils, wie im vorliegenden Fall, die Rechte der Kinder verletzen, dann bleibt dem Kind nur der andere Elternteil, der die Verletzung im Namen des Kindes aufzeigt. Der vorliegende Fall zeigt, dass dies grundsätzlich möglich ist. Über die genaue Art der Umsetzung scheint aber noch Diskussionsbedarf zu bestehen.
Hallöchen, falls euch das helfen könnte, mir ist das gleiche passiert ist. Mit System mein Kind entfremdet wurde
Die begleiteten Umgänge sind nur Verschleppung der Zeit. Nicht nur das kind, sogar auch die Eltern nach langem BU entfremdet.
Ein Elternteil ist immer der Verlierer in diesem System.
Anstatt Liebe, bietet man Geld und Zeit!!!!
Ein Kind wird später mehr Schaden tragen!
Die meisten Fällen werden nicht entdeckt.
Ich finde auch dass, die Justiz veraltet ist und Europäischen Gerichtshofes das ganze überprüfen müsse!
Mfg Safaei
Auch ich musste vor diesem besagtem Amtsgericht die Erfahrung machen, dass das deutsche Rechtssystem in Sachen Kinderrechte und Elternrecht weit weg von einem demokratischen und menschenrechtlichem System ist. Wie schon oben im Kommentar von Shahram Safaei erwähnt ist ein Elternteil immer der Verlierer. Es ist halt einfacher für die Gerichte und zuständigen Personen zugunsten eines Elternteiles, meist dem Elternteiles bei dem das Kind lebt, ein Urteil zu fällen, als sich darum zu bemühen für beide Seiten ein Lösung zu finden. Wahrscheinlich ist das mit zu viel Arbeit verbunden. Aber das kennen wir ja von der Bundesrepublik Deutschland. In Sachen Menschenrechte hat es manchmal lange gedauert, bis sich endlich mal was bewegte. Und dass einige Gesetze aus der dunklesten Seiten der deutschen Geschichte übernommen wurden, darüber reden wir mal am Besten mal gar nicht. Bürger, die auf die EU, dem Europäischen Gerichtshof schimpfen, sollten einmal überlegen, dass wir manchmal von Glück reden können, dass wir diese europäische Einrichtungen haben, die unseren Politikern auf die Finger schauen.
Ich komme aus Österreich, selbe Story bei mir. Die Ämter und Gerichte schauen weg. Keiner hilft dir weiter, nach Jahre langen kämpfen hilft dir niemand, keiner will damit zu tun haben! Reiner amtsmissbrauch wenn man mich fragt. Und dann wirst du von denen noch ausgelacht. Ich hab so viel Material die alle Beteiligten ins Gefängnis bringen müsste aber keiner interessiert sich! Der Fall ist aus dem Burgenland -Oberwart. Sehr traurige Angelegenheit.!
AG Solingen begeht Rechtsbeugung, OLG Düsseldorf unterstützt AMTSDELIKTE, meine Beschwerde wird seit Mai 2020 in die Schublade versteckt. Kinder beweisen Seelische Körperverletzung.
6 Anträge und Beschwerden werden NICHT BERÜCKSICHTIGT, stattdessen werde ich vom RICHTERSYSTEM verfolgt!
Staatsanwalt Köln und Wuppertal begehen Strafvereitelung!!!
David gegen Goliath
#ichgehekeinschrittzurück
Ich suche Fälle in NRW. Bitte melden auf erdtel@gmx.net
Stimme voll und ganz zu. Hier in Frankfurt Main die gleichen Zustände. Trotz festgestellte fehlender Bindungstoleranz der Mutter schaut keiner hin. Verfahren werden über Jahre verschleppt. Man schaut seitens der Professionen lieber weg, legt die Hände in den Schoß und wartet bis das Kind völlig entfremdet ist.
Ich suche Fälle im Kreis Öhringen. Bitte melden auf medinatore23@gmail.com.
Ich sehe hier einen grundsätzlichen aenderungsbedarf, in dem Rechtsanspruch auf Umgang.
Die Tage des Umgangs gehören dem Kind und nicht den eltern.
Wenn eine mutter über drei Jahre den Umgang verhindert. Sollte dies zb in den kompletten Sommerferien nachgeholt werden.
I’m Endeffekt ist das wie der Unterhalt. Der Unterhalt gehört dem Kind und daher so hochgestellt! Warum nicht auch der Umgang
Außerdem Haft ist eine angekündigte Option und sollte “eine” Woche durchgeführt werden können
Gruß aus München
Ich suche Fälle und Familie aus Bad Salzuflen..Danke Missbrauch an meinen geliebten Enkelchen.. Hildegard Rose