Eine der wichtigsten Fragen in hochstrittigen Fällen ist: Wie bewegt man einen oder beide Elternteile zu einer Verhaltensänderung? Die Praxis zeigt, dass gut gemeinte Appelle und Vorschläge in hochstrittigen Fällen nur selten etwas bewirken. Gleiches gilt für Erziehungsberatung oder Mediation. Selbst Gerichtsbeschlüsse zeigen bei besonders renitenten Elternteilen keine Wirkung.
Trotzdem scheut die Fachwelt vor Interventionen meist zurück. Das es mit Interventionen besser geht als ohne, legt die ehemalige US-Kriminalbeamtin Catherine MacWillie, welche über Jahrzehnte in unterschiedlichen Funktionen mit hochstrittigen Eltern gearbeitet hat, dar. Sie knüpft an einen wohlbekannten, und leider zu selten beachteten, Grundsatz an.
Wer nicht hören will, muss fühlen.

Der Artikel geht auf die wesentlichen Punkte aus MacWillies Vortrag im Rahmen der Konferenz des International Council on shared Parenting (ICSP) im Jahr 2020 ein.
Am Ende zeigen wir, welche Möglichkeiten es bereits heute im deutschen Recht gibt, entsprechend zu handeln. Wir machen konkrete Vorschläge, wie das deutsche Recht wirkungsvoll weiterentwickelt werden kann, um hochstrittige Fälle noch besser begrenzen und Kinder besser schützen zu können.
Das Original des Scripts von MacWillie sowie eine deutsche Übersetzung werden am Ende des Artikels zur Verfügung gestellt.
Wie Nachholzeit und andere Optionen das Familienrecht verändern können
MacWillie hielt ihren Vortrag unter dem Titel „Wie Nachholzeit und andere Optionen das Familienrecht verändern können“ auf der 2020er-Konferenz des International Council on shared parenting (ICSP).
Sie beschreibt eingangs die auch auf Deutschland zutreffende Situation:
„Gegenwärtig müssen Eltern, die gegen gerichtliche Anordnungen verstoßen, selten, wenn überhaupt, mit Konsequenzen für ihr Handeln rechnen, selbst wenn ein Antrag auf Missachtung durch den betroffenen Elternteil gestellt wird. Denn Missachtungsanträge (Anm. des Übersetzers: in Deutschland ähnlich den Ordungsgeldanträgen) sind selten erfolgreich. Diese Straflosigkeit ermutigt den anderen Elternteil, der sich von den Gerichten geschützt und unterstützt fühlt, nur dazu, sein Verhalten zu eskalieren. Wie könnten sie auch anders denken?“
Belohnungen für Fehlverhalten abschaffen
Und unter der Überschrift „Belohnungen abschaffen“ fordert sie in aller Deutlichkeit:
„Wir müssen die Verletzung von gerichtlichen Anordnungen stoppen, wann immer dies möglich ist, und die Belohnungen verhindern, die dem anderen Elternteil bei der Erhöhung und Erlangung des alleinigen Sorge- und Umgangsrechts durch diese Handlungen zugutekommen.“
MacWillie plädiert dafür, dass in Fällen, in denen der Umgang mit dem anderen Elternteil verhindert wird, beim ersten Verstoß die doppelte Zeit des verhinderten Umgangs zur Nachholung als Konsequenz angeordnet wird. Im wiederholten Falle dann die dreifache und dann vierfache Zeit.
Werden einem Elternteil besondere Feiertage vorenthalten, sollte der verhindernde Elternteil diese Tage in den Folgejahren nicht mehr erhalten. Konkret schlägt MacWillie vor, die Zeit des Verhindernden Elternteils 2x auszusetzen, so dass dieser in Konsequenz drei Jahre in Folge diese Feiertage nicht mit dem Kind verbringen könnte. (vorausgesetzt, dass diese Feiertage normalerweise jährlich wechseln).
Sollten aufgrund der Verweigerung des Umgangs oder von sorgerechtlichen Entscheidungen Kosten anfallen, so sollte diese vollständig der Elternteil tragen, der dafür die Verantwortung trägt. Dies sollte ausdrücklich auch für die Kosten von Programmen zur Wiedervereinigung nach Eltern-Kind-Entfremdung gelten.
Wer nicht hören will, muss fühlen
Sollte ein Elternteil trotz wiederholter Interventionen keine Einsicht zeigen, so wären diesem in letzter Konsequenz das Sorgerecht zu entziehen. Umgangszeiten wären einzuschränken.
„Wenn der Elternteil weiterhin gegen die gerichtliche Anordnung verstößt, hat das Gericht dem Elternteil jede Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu ändern, und dieser Elternteil hat sich geweigert, dies zu tun, mit dem vollen Wissen, dass er Zeit mit dem Kind verlieren wird/ könnte, und er war bereit, es trotzdem zu tun, um die Beziehung zwischen dem benachteiligten Elternteil und dem Kind zu zerstören, um das alleinige Sorge- und Umgangsrecht zu erhalten.“
Jeder bekommt die Chance zur positiven Verhaltensänderung
Der Entzug des Sorge- und die Einschränkung des Umgangsrechts sind aber auch für MacWillie erst die letzte Konsequenz. Sie setzt auch aus ihrer Erfahrung darauf, dass verweigernde Elternteile sehr häufig ihr Verhalten ändern werden, wenn dieses frühzeitig Konsequenzen nach sich zieht:
„Wenn Eltern, die das Sorge- und Umgangsrecht vorenthalten, sich bewusstwerden, dass das gesamte verlorene Umgangsrecht in doppelter und/oder sogar dreifacher Höhe zurückgegeben wird und/ oder dass zusätzlich zur Nachholzeit auf Geldstrafen zugegriffen werden kann, werden viele Eltern, die sich auf diese Art von Verhalten einlassen, innehalten, bevor sie den ersten oder zweiten Schritt machen, wenn sie es überhaupt tun. Aber nur dann, wenn die Gerichte die Nachholzeit regelmäßig doppelt und dreifach und ggf. mit Bußgeldern anordnen. Und das nicht zu selten. Andernfalls wird ein Elternteil in konfliktträchtigen Fällen sozusagen „die Würfel rollen lassen“ und das Risiko eingehen, wie es so viele Eltern tagtäglich in Gerichten im ganzen Land erfolgreich getan haben.
Im Gegensatz zu dem, was man vermuten könnte, zielt ein frühzeitiges Einschreiten oder eine proaktive Vollstreckung darauf ab, die Beziehung zwischen dem Elternteil, der gegen gerichtliche Anordnungen verstoßen hat, und dem Kind zu schützen, wann immer es möglich ist, wenn sie im besten Interesse der Kinder aufhören, gegen die Anordnungen zu verstoßen.“
Einwand-Behandlung
MacWillie geht auch ausführlich auf die Vorbehalte gegen die von ihr beschriebenen Interventionen ein. Sie weist darauf hin, dass Sanktionen bei Fehlverhalten oder falschen Anschuldigungen nicht in die Rechte eines Elternteils eingreifen. Berechtigte Anschuldigungen wegen Kindesmissbrauchs o.ä. können weiterhin gestellt werden. Lediglich die missbräuchliche und taktische Erhebung solcher Vorwürfe in hochstrittigen Verfahren würde eingedämmt. Dies liegt im Interesse aller weiterer Verfahrensbeteiligten.
Auch müssten berechtigte Ordnungsgeldanträge konsequent und in jedem Einzelfall zu einer Sanktionierung des gegen die gerichtliche Entscheidung verstoßenden Elternteils führen. Hier sieht sie in der Praxis in einigen Bundestaaten noch Defizite. Defizite, welche in Deutschland aus unserer Erfahrung sehr häufig zu beobachten sind.
Sanktionierung eines Elternteils ist aktiver Kinderschutz
MacWillie greift auch das häufige Vorurteil auf, dass eine Sanktionierung des Hauptbetreuenden Elternteils zu einer Belastung für das Kind führe. Sie legt dar, dass die Sanktionierung im Gegenteil ein aktiver Beitrag zum Kinderschutz ist.
„Wir müssen durch frühzeitiges Eingreifen und proaktive Durchsetzung zeigen, dass das Kind weiß, dass es beide Elternteile lieben darf und dass diese Position von den Gerichten geschützt und unterstützt wird. Dies steht im Gegensatz zu dem Szenario, dass es nur einen Elternteil lieben und den anderen hassen muss, was von den Gerichten geschützt wird. Dies ist nichts, was das Kind in Worte fassen kann, sondern etwas, das es instinktiv spürt, wenn der andere Elternteil um Macht und Kontrolle über das Kind kämpft.“
Einordnung von hochstrittig.org
Solange elterliches Fehlverhalten toleriert oder gar belohnt wird, wird es sich fortsetzen und verstärken. Andere Eltern werden daraus ihre Lehren ziehen und ebenfalls Fehlverhalten an den Tag legen.
Es entsteht ein Teufelskreis zu Lasten von Kindern, in dem kindeswohlorientiertes Verhalten von Eltern zunehmend zu rechtlichen und praktischen Nachteilen führt. In der Konsequenz werden Kinder immer stärker belastet und in ihrer Entwicklung geschädigt. Der Teufelskreis beschleunigt sich.
Es ist genau die Entwicklung, welche Fachkräfte seit Jahren beklagen. Immer mehr Eltern, die sich immer heftiger streiten. Die (angeblich) hochstrittig sind, letztlich aber nur die Möglichkeiten nutzen, die die Fachkräfte selbst ihnen geben. Die Möglichkeiten, welche (bisher) zum elterlichen Eskalations-Erfolg geführt haben.

Teufelskreis muss von Fachkräften durchbrochen werden
Durchbrechen können diesen die Kinder zermürbenden Teufelskreis vor allem die Fachkräfte, hier insbesondere Jugendamt und Familiengericht. Aber auch alle weiteren Professionen, seien es Beratungsstellen, Ärzte, Familientherapeuten, Gutachter usw. sind gefordert, elterliches Fehlverhalten klar und deutlich zu benennen und zu sanktionieren.
Bisher wird zu häufig zugeschaut, wenn Eltern kindeswohlschädliches Fehlverhalten an den Tag legen. Man will positiv mit diesem Elternteil zusammenarbeiten, diese Zusammenarbeit nicht gefährden, auf Einsicht setzen.
Tritt diese Einsicht nicht ein, kapitulieren Fachkräfte häufig. „Jetzt kann man nichts mehr machen“ lautet häufig die Ansicht. Alles, nachdem man jahrelang zugesehen hat, wie z.B. der Kontakt zu einem Elternteil systematisch zerstört wurde. Wo blieb in all der Zeit der Aspekt des Kinderschutzes?
Teilweise schimmert dieser in der Argumentation durch, dass man den hauptbetreuenden Elternteil nicht durch Konsequenzen wie Ordnungsgelder o.ä. belasten will. Dadurch würde auch das Kind belastet werden.
Beispiel: Wird ein Kind in der Familie geschlagen oder missbraucht, würden Konsequenzen gegen die Eltern die Kinder belasten. Mit der in Trennungsfällen bei elterlichem Fehlverhalten häufig zu beobachtenden Ansicht von Fachkräften müsste man diese Kinder weiterhin der Misshandlung aussetzen, um die Kinder nicht zu belasten. Die Kinder werden aber, völlig zu Recht, auch unter Inkaufnahme der Belastungen, aus den Familien genommen. Zu ihren Schutz. Zu Prüfen ist auch in hochstrittigen Trennungsfamilien, ob noch mildere Maßnahmen möglich sind. Zuschauen und dass das Kind belastende Verhalten weiter zu tolerieren oder gar zu unterstützen, sind jedoch keine Option des Kinderschutzes. Sie sind dessen Gegenteil.
Ursache und Wirkung differenzieren
Diese Argumentation übersieht, dass damit dem Fehlverhalten des eskalierenden Elternteils straflos Tür und Tor geöffnet wird. Ursache und Wirkung werden verwechselt. Denn Maßnahmen gegen einen Elternteil werden erst erforderlich, nachdem dieser sein Fehlverhalten gezeigt hat. Ein Fehlverhalten, welches sich zu Lasten des Kindes auswirkt und gegen dessen Rechte, Interessen und Bedürfnisse verstößt.
Elterliches Fehlverhalten zu verhindern ist aktiver Kinderschutz. Die Durchsetzung von Konsequenzen ist ein klares Signal an beide Eltern, dass Fehlverhalten zu Lasten des Kindes nicht geduldet wird.
Gutmenschentum und das Prinzip Hoffnung helfen Kindern in solchen Situationen nicht. Fachkräfte müssen sich hier am Verhalten des Elternteils orientieren, an Fakten. Genau das ist es, woran sich auch Kriminalisten und das Strafrecht orientieren. Es muss daher dringend konsequenter gehandelt und Eltern in ihrem Fehlverhalten wirksam begrenzt werden.
Möglichkeiten im deutschen Recht
Das deutsche Recht bietet bereits ausreichend Möglichkeiten, um in dem von MacWille beschriebenen Sinne vorzugehen. Es wird nur meist nicht konsequent genug angewendet.
Ordnungsgelder können bis zu 25.000 EUR betragen, ersatzweise kann Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden (§89 FamFG). Ich habe es noch nie erlebt, dass dieser vom Gesetzgeber vorgegebene Rahmen auch nur annähernd ausgeschöpft wurde. Einige Richter weigern sich grundsätzlich, Ordnungsgelder zu verhängen (Vorurteil „belastet die Kinder“, siehe oben). Andere verhängen selbst in Wiederholungsfällen nur Kleinstbeträge. Deutschland wurde von Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits verurteilt, da Gerichte trotz bestehender, rechtlicher Möglichkeiten, zu geringe Ordnungsgelder verhängten. (Kuppinger vs. Germany Individualbeschwerde 62198/11, Entscheidung vom 15.01.2015)
In der Praxis konnte ich sehr positive Effekte feststellen, wenn Gerichte Ordnungsgelder oder Ordnungshaft in spürbaren Größenordnungen anordneten. Verstöße gegen Umgangsregelungen ließen spürbar nach. In den wenigen Fällen, in denen im Wiederholungsfalle Ordnungshaft angeordnet wurde, war die Wirkung, bis auf sehr wenige Ausnahmen, noch nachhaltiger. Dort hatte die Anordnung von Ordnungsgeldern kaum Wirkung gezeigt, weil der Elternteil entweder mittellos war oder über ausreichend finanzielle Mittel verfügte.
In letzter Konsequenz können auch Umgangseinschränkungen, Sorgerechtsentzug bis hin zum Kontaktverbot für den eskalierenden Elternteil erforderlich werden. Dies insbesondere, wenn dieser keine Einsichtsbereitschaft oder -fähigkeit zeigt.
All diese Konsequenzen sind Folge des Verhaltens, dass der Elternteil wissend um die Folgen selbst gewählt hat. Und es sind Folgen, die zum Schutz der Kinder erforderlich sind, um Schaden von den Kindern abzuwenden.

Vorschläge zur rechtlichen Weiterentwicklung
MacWillies praxiserprobte Vorschläge sind, bei entsprechendem Willen von Familienrichtern, in weiten Teilen bereits heute realisierbar. Richter sind in der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes bis zur gesetzlich zulässigen Höhe von 25.000 EUR frei. Sie können es daher auch für angemessen halten, das Ordnungsgeld je Verstoß zu verdoppeln oder zu verdreifachen. Und Anwälten steht es frei, entsprechende Anträge zu stellen. Auch kann das Gericht von Amts wegen Anordnungen zum Umgang treffen. Die gilt z.B. in Bezug auf ausgefallene Feiertage, Nachholung von Umgang etc.
Dies findet bisher leider so gut wie nie statt. Den Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber den Familiengerichten eingeräumt hat, nutzen diese in der Praxis leider nicht im Sinne des Gesetzgebers. Konkretisierungen könnten dem abhelfen.
Änderungsvorschläge
Daher sollten folgende Punkte ins Familienrecht aufgenommen werden. Sie sollen sowohl den Obhuts- als auch den Umgangselternteil zu elterlichen Wohlverhalten im Sinne des Kindeswohl anhalten:
- Ordnungsgelder haben verhängt zu werden. Wird im Ausnahmefall davon abgesehen, ist dies durch das Gericht per Beschluss zu begründen.
- Ordnungsgelder, sowohl für den Obhuts- wie für den Umgangs-Elternteil, sollten sich, wie im Strafrecht, am Einkommen des Elternteils orientieren.
- Für einen erstmaligen Verstoß sollte mindestens ein halbes Brutto-Monatseinkommen als Ordnungsgeld verhängt werden.
- Zusatzkosten, die dem geschädigten Elternteil entstehen (z.B. bezahlter, aber dann nicht angetretener Urlaub) sind zusätzlich zum eigentlichen Ordnungsgeld zu erstatten.
- Bei Folgeverstößen verdoppelt sich der Ordnungsgeld-Betrag bis zum Maximalbetrag von 25.000 EUR
- Ist ein Elternteil nicht zahlungsfähig, ist automatisch Ordnungshaft zu leisten, analog dem Strafrecht, z.B. 1 Tag Ordnungshaft für einen Tagessatz Ordnungsgeld.
- Spätestens beim dritten Verstoß ist zusätzlich zum Ordnungsgeld Ordnungshaft von mind. 14 Tagen anzuordnen, welche im Wiederholungsfall mindestens zu verdoppeln ist.
- In Fällen von Ordnungshaft erfolgt die Betreuung des Kindes in der Regel durch den anderen Elternteil.
- Das Ordnungsgeld + Kosten wird seitens der Justizkasse erhoben und im Zweifel beigetrieben. Es ist, abzüglich der Gerichtskosten, an den betroffenen Elternteil als Schadenersatz auszuzahlen. In Falle der Nichtzahlungsfähigkeit steht dem betroffenen Elternteil ein 30 Jahre vollstreckbarer Schuldtitel zu.
Anmerkung: es erzielt eine deutlich höhere, psychologische Wirkung, wenn der eskalierende Elternteil dem anderen, den er schädigt, einen Ersatz zahlen muss, als wenn er diesen an die Staatskasse leistet. Zudem ist es nur schwer zu rechtfertigen, weshalb der Staat von solchen Verstößen profitiert und nicht der geschädigte Elternteil. - Umgang, der durch Umstände ausgefallen ist, die der Obhutselternteil zu vertreten hat, ist mindestens im doppelten, zeitlichen Umfang auszugleichen. Die genauen Umstände regelt das Familiengericht im Ordnungsgeldbeschluss unter vorrangiger Berücksichtigung der Wünsche des Umgangs-Elternteils
- Spätestens bei fünften Verstoß verliert der eskalierende Elternteil das Sorgerecht. Diese ist vorrangig auf den anderen Elternteil zu übertragen ist, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung)
Klaren Handlungsrahmen und Rechtssicherheit schaffen
Mit diesen Ergänzungen des Familienrechts hätten Gerichte einen klaren Handlungsrahmen. Dieser würde zu mehr Rechtssicherheit und Vereinheitlichung beitragen.
Der Gesetzgeber würde seiner bereits bekundeten, in der Rechtspraxis aber weitgehend nicht umgesetzten, Intention, die Rechte der Kinder zu schützen und elterliches Fehlverhalten einzudämmen, noch einmal den nötigen Nachdruck verleihen.
Eltern könnten deutlich konkreter über die Folgen elterlichen Fehlverhaltens aufgeklärt werden.
Fazit
Sehen wir es positiv. Die von Fachkräften seit Jahren beklagte Zunahme von Eskalationen in hochstrittigen Fällen kann eingedämmt und erheblich reduziert werden. Notwendig ist dazu vor allem eine Verhaltensänderung der Fachkräfte im Umgang mit hochstrittigen Eltern.
Elterliches Fehlverhalten muss konsequent benannt und sanktioniert werden. Dies ist heute bereits im Rahmen der geltenden Gesetze möglich und sogar vom Gesetzgeber gefordert. Gesetzgeberische Konkretisierungen könnten dies noch weiter verdeutlichen.
Ausstehende Reformen sind aber keine Ausrede, um wie bisher weiterzumachen. Es ist keine Lösung, dabei zuzuschauen, wie Kinder durch elterliches Fehlverhalten vor den Augen zahlreicher Fachkräfte weiter geschädigt werden. Denn dies ist das Gegenteil von Kinderschutz.
Fachliches Fehlverhalten muss beendet, der Teufelskreis erfolgreichen, elterlichen Fehlverhaltens durchbrochen werden. Und den Eltern muss klar gesagt werden: wer nicht hören will, muss (Konsequenzen) fühlen. Und diese müssen dann auch durchgesetzt werden.
Genau daran mangelt es bisher in Deutschland. Es ist überfällig, dies zu ändern.
